TE Vwgh Beschluss 2012/5/31 2011/06/0049

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Veröffentlicht am 31.05.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1 Satz1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §55 Abs1 Satz2;
VwGG §58 Abs2;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 55 heute
  2. VwGG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 55 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 55 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 55 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 55 gültig von 22.07.1995 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 55 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache der A AG in W, vertreten durch Dr. Wolfgang W. Richter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Neuer Markt 1, gegen den Gemeinderat der Gemeinde H, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Marktgemeinde H hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 773,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin, der vorgelegten Beilage und der Stellungnahme der belangten Behörde geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Mit Schreiben vom 28. Mai 2009 stellte die Beschwerdeführerin in einem Genehmigungsverfahren nach dem Burgenländischen Baugesetz betreffend Errichtung einer Mobilfunkstation in der Marktgemeinde H einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an die belangte Behörde als Baubehörde zweiter Instanz wegen Säumigkeit des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz. Die belangte Behörde wies diesen Devolutionsantrag mit Bescheid vom 3. Juli 2009 ab. Der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin gab die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung (BH) mit Bescheid vom 12. November 2009 Folge, hob den Bescheid auf und verwies die Angelegenheit an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurück. Gegen den nach weiteren Verfahrensschritten von der belangten Behörde erlassenen Bescheid vom 29. Juli 2010, mit dem die baubehördliche Bewilligung versagt wurde, erhob die Beschwerdeführerin neuerlich Vorstellung. Die BH gab mit Bescheid vom 11. Oktober 2010 der Vorstellung Folge, hob den Bescheid auf und verwies die Angelegenheit an die Marktgemeinde H zur neuerlichen Entscheidung.

Mangels Erlassung eines Bescheides durch die belangte Behörde erhob die Beschwerdeführerin die nun vorliegende, am 18. März 2011 zur Post gegebene (und beim Verwaltungsgerichtshof am 21. März 2011 eingelangte) Säumnisbeschwerde. Begehrt wird die Sachentscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung.

Über diese Beschwerde wurde am 23. März 2011 gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren eingeleitet und der belangten Behörde die Beschwerde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.Über diese Beschwerde wurde am 23. März 2011 gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGG das Vorverfahren eingeleitet und der belangten Behörde die Beschwerde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt und dazu gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Der Bürgermeister der Marktgemeinde H teilte letztlich mit Schreiben vom 30. März 2012 mit, dass die belangte Behörde in ihrer Sitzung vom 30. März 2011 den Antrag der Beschwerdeführerin zur Errichtung eines Mobilfunkmastes behandelt und dabei Folgendes festgestellt habe:

Bei dem Gebäude, auf dem der Handymast errichtet werden solle, handle es sich um ein gewerblich genutztes Gebäude, bei der Sendeanlage offensichtlich ebenfalls um ein betrieblich genutztes Bauwerk. Seitens der Marktgemeinde H seien "Gewerbebauten ebenso wie Bauten im Grünland an die BH abgetreten" worden. Da es sich nach Auffassung der belangten Behörde sowie des Sachverständigen der Raumplanung beim gegenständlichen Bauansuchen um ein gewerbliches Objekt handle, sei der Akt an die BH als Gewerbereferat und zuständige Baubehörde abgetreten worden.

Dieser Stellungnahme war ein Auszug aus der Niederschrift der am 30. März 2011 stattgefundenen Sitzung der belangten Behörde angeschlossen, aus dem hervorgeht, dass der Antrag, das Bauvorhaben an die BH als Gewerbebehörde abzutreten, zum Beschluss erhoben und die Angelegenheit an die BH übertragen wurde.

In ihrer Stellungnahme vom 25. April 2012 bestritt die Beschwerdeführerin die rechtliche Möglichkeit bzw. Zulässigkeit eines Vorgehens der belangten Behörde gemäß § 6 AVG.In ihrer Stellungnahme vom 25. April 2012 bestritt die Beschwerdeführerin die rechtliche Möglichkeit bzw. Zulässigkeit eines Vorgehens der belangten Behörde gemäß Paragraph 6, AVG.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren über Säumnisbeschwerden sinngemäß anzuwenden (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 10. Dezember 2008, Zl. 2008/06/0175).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren über Säumnisbeschwerden sinngemäß anzuwenden vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 10. Dezember 2008, Zl. 2008/06/0175).

Die belangte Behörde hat (nach Einbringung der Beschwerde) den (nach Aufhebung des abweisenden Baubescheides durch die BH) wieder offenen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung an die ihrer Auffassung nach zuständige Behörde weitergeleitet. Die Weiterleitung eines Anbringens gemäß § 6 Abs. 1 AVG bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde, diese Rechtswirkungen der Weiterleitung treten unabhängig davon ein, ob sie rechtens erfolgte (vgl. auch dazu den zitierten Beschuss vom 10. Dezember 2008, mwH).Die belangte Behörde hat (nach Einbringung der Beschwerde) den (nach Aufhebung des abweisenden Baubescheides durch die BH) wieder offenen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung an die ihrer Auffassung nach zuständige Behörde weitergeleitet. Die Weiterleitung eines Anbringens gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde, diese Rechtswirkungen der Weiterleitung treten unabhängig davon ein, ob sie rechtens erfolgte vergleiche , auch dazu den zitierten Beschuss vom 10. Dezember 2008, mwH).

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Nach § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist hier sinngemäß anzuwenden. Die Beschwerdeführerin ist auf Grund der nach Einbringung der Beschwerde erfolgten Weiterleitung des Anbringens hinsichtlich des Kostenersatzes so zu stellen, als hätte die belangte Behörde den versäumten Bescheid nachgeholt. Es gebührt daher der Ersatz der Pauschalgebühr und des halben Schriftsatzaufwandes (§ 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008).Nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist hier sinngemäß anzuwenden. Die Beschwerdeführerin ist auf Grund der nach Einbringung der Beschwerde erfolgten Weiterleitung des Anbringens hinsichtlich des Kostenersatzes so zu stellen, als hätte die belangte Behörde den versäumten Bescheid nachgeholt. Es gebührt daher der Ersatz der Pauschalgebühr und des halben Schriftsatzaufwandes (Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,).

Wien, am 31. Mai 2012

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Säumnisbeschwerde Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011060049.Y00

Im RIS seit

03.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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