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41/01 Sicherheitsrecht;Norm
SPG 1991 §65 Abs1 idF 2007/I/114;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des M M in E, vertreten durch Dr. Gerhard Wagner, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Spittelwiese 6, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7. November 2011, Zl. Sich01-183-2011, betreffend Verpflichtung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7. November 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert gemäß § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 77 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) und § 19 AVG sich bei der Polizeiinspektion G. einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen und an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7. November 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert gemäß Paragraph 65, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 2, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) und Paragraph 19, AVG sich bei der Polizeiinspektion G. einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen und an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Wortlautes der §§ 65 Abs. 1 und 77 Abs. 2 SPG aus, der Beschwerdeführer "wurde am 28.5.2011 durch die Polizeiinspektion G. der Staatsanwaltschaft L. angezeigt, weil er verdächtig ist, Veruntreuung begangen zu haben". Mit Schreiben vom 5. August 2011 sei er aufgefordert worden, sich bei der Polizeiinspektion G. erkennungsdienstlich behandeln zu lassen. Trotz dieser Aufforderung habe er dies unterlassen. Auf Grund "des Sachverhaltes und dessen Wertung" sei dem Beschwerdeführer die Verpflichtung zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Bescheid aufzuerlegen.Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Wortlautes der Paragraphen 65, Absatz eins und 77 Absatz 2, SPG aus, der Beschwerdeführer "wurde am 28.5.2011 durch die Polizeiinspektion G. der Staatsanwaltschaft L. angezeigt, weil er verdächtig ist, Veruntreuung begangen zu haben". Mit Schreiben vom 5. August 2011 sei er aufgefordert worden, sich bei der Polizeiinspektion G. erkennungsdienstlich behandeln zu lassen. Trotz dieser Aufforderung habe er dies unterlassen. Auf Grund "des Sachverhaltes und dessen Wertung" sei dem Beschwerdeführer die Verpflichtung zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Bescheid aufzuerlegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die zur Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Rechtsvorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) in der Fassung BGBl. I Nr. 114/2007 lauten:Die zur Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Rechtsvorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2007, lauten:
"Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung
§ 16. (1) …Paragraph 16, (1) …
1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder 1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, ausgenommen die Tatbestände nach den Paragraphen 278, 278 a und 278 b StGB, oder
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Erkennungsdienstliche Behandlung
§ 65. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.Paragraph 65, (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.
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Verfahren
§ 77. (1) Die Behörde hat einen Menschen, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern.Paragraph 77, (1) Die Behörde hat einen Menschen, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern.
Nach dieser Rechtslage ermächtigt § 65 Abs. 1 SPG die Sicherheitsbehörden, Menschen, die im Verdacht stehen eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, unter weiteren Voraussetzungen erkennungsdienstlich zu behandeln. Diese Befugnis dient sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen, nämlich der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen. Sie ist gefährlichkeitsbezogen (vgl. Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar, 4. Auflage, Seite 693, Anm. 2 bis 4).Nach dieser Rechtslage ermächtigt Paragraph 65, Absatz eins, SPG die Sicherheitsbehörden, Menschen, die im Verdacht stehen eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, unter weiteren Voraussetzungen erkennungsdienstlich zu behandeln. Diese Befugnis dient sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen, nämlich der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen. Sie ist gefährlichkeitsbezogen vergleiche , Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar, 4. Auflage, Seite 693, Anmerkung 2, bis 4).
Nach der dargelegten Rechtslage ist die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung - zusätzlich zu dem Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung - an eine weiter hinzukommende Voraussetzung geknüpft: Der Betroffene muss entweder im Rahmen einer "kriminellen Verbindung" tätig geworden sein oder die erkennungsdienstliche Behandlung muss sonst auf Grund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. September 2011, B 924/11).Nach der dargelegten Rechtslage ist die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung - zusätzlich zu dem Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung - an eine weiter hinzukommende Voraussetzung geknüpft: Der Betroffene muss entweder im Rahmen einer "kriminellen Verbindung" tätig geworden sein oder die erkennungsdienstliche Behandlung muss sonst auf Grund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen vergleiche , etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. September 2011, B 924/11).
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde es unterlassen, sich mit der weiter hinzukommenden Voraussetzung zu befassen und im angefochtenen Bescheid darzulegen, weshalb sie eine erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers aus den angeführten Gründen für notwendig hält. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer "kriminellen Verbindung" tätig geworden sei, wurde nicht dargelegt; ein Sachverhalt in dieser Hinsicht ist auch nicht ansatzweise erkennbar.
Will die Behörde sich auf den Tatbestand "Art oder Ausführung der Tat oder Persönlichkeit des Betroffenen" stützen, hat sie darzutun (zu begründen), auf welche Überlegungen sie das Vorbeugungserfordernis stützt. Zur Alternative "Ausführung der Tat" kommt es auf die konkrete Ausführung der konkreten Tat an und auch hinsichtlich der "Persönlichkeit des Betroffenen" ist auf dessen konkrete Persönlichkeitsmerkmale abzustellen (vgl. Hauer/Keplinger, a.a.O., Seite 695, Anm. 6.3.2. und 6.3.3.).Will die Behörde sich auf den Tatbestand "Art oder Ausführung der Tat oder Persönlichkeit des Betroffenen" stützen, hat sie darzutun (zu begründen), auf welche Überlegungen sie das Vorbeugungserfordernis stützt. Zur Alternative "Ausführung der Tat" kommt es auf die konkrete Ausführung der konkreten Tat an und auch hinsichtlich der "Persönlichkeit des Betroffenen" ist auf dessen konkrete Persönlichkeitsmerkmale abzustellen vergleiche , Hauer/Keplinger, a.a.O., Seite 695, Anmerkung 6 Punkt 3 Punkt 2,, und 6.3.3.).
Zur Ausführung der Tat(en) oder der Persönlichkeit des Beschwerdeführers fehlen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die belangte Behörde hat nur festgehalten, der Beschwerdeführer sei im Verdacht gestanden, eine "Veruntreuung" begangen zu haben. Dass diese angelastete "Veruntreuung" wegen ihrer Art für die Annahme ausreiche, die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich, wurde im angefochtenen Bescheid nicht dargetan (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Mai 2009, Zl. 2009/17/0053; und vom 19. April 2012, Zl. 2012/01/0011).Zur Ausführung der Tat(en) oder der Persönlichkeit des Beschwerdeführers fehlen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die belangte Behörde hat nur festgehalten, der Beschwerdeführer sei im Verdacht gestanden, eine "Veruntreuung" begangen zu haben. Dass diese angelastete "Veruntreuung" wegen ihrer Art für die Annahme ausreiche, die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich, wurde im angefochtenen Bescheid nicht dargetan vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 18. Mai 2009, Zl. 2009/17/0053; und vom 19. April 2012, Zl. 2012/01/0011).
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen erfüllen die oben dargestellten Anforderungen nicht.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 31. Mai 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011010276.X00Im RIS seit
29.06.2012Zuletzt aktualisiert am
06.09.2012