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L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Beck, Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache der K. Gesellschaft m.b.H. in H., vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 20, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 11. März 2010, Zl. uvs-2009/33/3264-6, betreffend ersatzlose Aufhebung eines Feststellungsbescheides nach dem TGVG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Kaufvertrag vom 30. Juli 2009 hat die Beschwerdeführerin die Grundstücke Nrn. 1102 und 1109 inneliegend EZ. 44, GB M., von J. B. erworben. Dieses Rechtsgeschäft wurde der Bezirkshauptmannschaft I. gemäß § 23 TGVG angezeigt.Mit Kaufvertrag vom 30. Juli 2009 hat die Beschwerdeführerin die Grundstücke Nrn. 1102 und 1109 inneliegend EZ. 44, GB M., von J. B. erworben. Dieses Rechtsgeschäft wurde der Bezirkshauptmannschaft römisch eins. gemäß Paragraph 23, TGVG angezeigt.
Mit Bescheid der Vorsitzenden der Bezirks-Grundverkehrskommission bei der Bezirkshauptmannschaft I. vom 5. Oktober 2009 wurde gemäß § 24 Abs. 2 TGVG festgestellt, dass es sich bei den durch den angeführten Rechtserwerb betroffenen Grundstücken um keine land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 1 TGVG handelt.Mit Bescheid der Vorsitzenden der Bezirks-Grundverkehrskommission bei der Bezirkshauptmannschaft römisch eins. vom 5. Oktober 2009 wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, TGVG festgestellt, dass es sich bei den durch den angeführten Rechtserwerb betroffenen Grundstücken um keine land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, TGVG handelt.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, es habe sich im Rahmen der Grundverkehrssitzung ergeben, dass es sich im vorliegenden Fall um Flächen handle, die teilweise im Freiland lägen, jedoch weder auf eine land- und forstwirtschaftliche Weise genutzt würden, noch ohne besondere Aufwendungen einer derartigen Nutzung zugeführt werden könnten. Die Behörde erster Instanz komme daher zur Auffassung, dass ein Grundstück im Sinne des § 2 Abs. 1 TGVG nicht vorliege.In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, es habe sich im Rahmen der Grundverkehrssitzung ergeben, dass es sich im vorliegenden Fall um Flächen handle, die teilweise im Freiland lägen, jedoch weder auf eine land- und forstwirtschaftliche Weise genutzt würden, noch ohne besondere Aufwendungen einer derartigen Nutzung zugeführt werden könnten. Die Behörde erster Instanz komme daher zur Auffassung, dass ein Grundstück im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, TGVG nicht vorliege.
Gegen diesen Bescheid erhob der Landesgrundverkehrsreferent beim Amt der Tiroler Landesregierung Berufung. Er stellte dabei den Antrag, der Berufung hinsichtlich der bescheidmäßigen Feststellung, dass es sich beim gesamten Grundstück Nr. 1102, GB M., um kein land- und forstwirtschaftliches Grundstück handle, Folge zu geben und den erstinstanzlichen Bescheid "in diesem Umfang ersatzlos zu beheben."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. März 2010 wurde der Berufung Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. März 2010 wurde der Berufung Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 23. Juni 2010, B 533/10, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 23. Juni 2010, B 533/10, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens macht die Beschwerdeführerin als Beschwerdepunkt geltend, sie erachte sich in ihrem subjektiv-öffentlichen "Recht auf Erteilung einer Genehmigung nach § 6 TirGVG verletzt".Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens macht die Beschwerdeführerin als Beschwerdepunkt geltend, sie erachte sich in ihrem subjektiv-öffentlichen "Recht auf Erteilung einer Genehmigung nach Paragraph 6, TirGVG verletzt".
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Beschwerdeführerin fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.
Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht der Beschwerdeführerin verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG von der Beschwerdeführerin geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als die Beschwerdeführerin jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt von der Beschwerdeführerin ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. den hg. Beschluss vom 16. September 2011, Zl. 2011/02/0280, m.w.N.).Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht der Beschwerdeführerin verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet, kommt der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG von der Beschwerdeführerin geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als die Beschwerdeführerin jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt von der Beschwerdeführerin ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vergleiche , den hg. Beschluss vom 16. September 2011, Zl. 2011/02/0280, m.w.N.).
Bei dem als verletzt bezeichneten Recht wird nur das Recht auf Erteilung einer Genehmigung nach § 6 TGVG geltend gemacht. In diesem Recht konnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht verletzt werden, zumal es im vorliegenden Beschwerdefall nicht um eine Genehmigung nach § 6 TGVG, sondern um die gemäß § 66 Abs. 4 AVG erfolgte ersatzlose Aufhebung eines Feststellungsbescheides nach § 24 Abs. 2 TGVG geht.Bei dem als verletzt bezeichneten Recht wird nur das Recht auf Erteilung einer Genehmigung nach Paragraph 6, TGVG geltend gemacht. In diesem Recht konnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht verletzt werden, zumal es im vorliegenden Beschwerdefall nicht um eine Genehmigung nach Paragraph 6, TGVG, sondern um die gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG erfolgte ersatzlose Aufhebung eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 2, TGVG geht.
Besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. den vorzitierten hg. Beschluss vom 16. September 2011 m.w.N.).Besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig vergleiche den vorzitierten hg. Beschluss vom 16. September 2011 m.w.N.).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 4 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 4, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 31. Mai 2012
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010020162.X00Im RIS seit
03.08.2012Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012