Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVG §156c;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des T, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 23. November 2011, Zl. 1 Vk 141/11, betreffend Strafvollzug (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/01/0050 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben .Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben .
Begründung
Der Beschwerdeführer bekämpft mit seiner am 6. Februar 2012 zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobenen, danach mit Beschluss dieses Gerichtshofes vom 27. Februar 2012, B 148/12-3, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretenen, nunmehr zur hg. Zl. 2012/01/0050 protokollierten Beschwerde den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. November 2011, mit dem sein Antrag (vom 29. November 2010) auf
Bewilligung des Vollzuges seiner wegen Nötigung, gefährlicher Drohung und Körperverletzung verhängten unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten in Form des elektronisch überwachten Hausarrest abgewiesen wurde.
Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, der Beschwerdeführer lebe mit seinem einjährigen Kind und der Kindesmutter in einem Haus (in Bisamberg); er sei für den Lebensunterhalt der Familie verantwortlich. Auch sei er bei einer näher bezeichneten Firma beschäftigt und werde hiefür bezahlt. Der elektronisch überwachte Hausarrest gebe ihm die Möglichkeit, ein Einkommen für seine Familie zu erzielen.
Die weitere Partei (Bundesministerin für Justiz) nahm zum Aufschiebungsantrag dahingehend Stellung, der Beschwerdeführer weise seit 1994 zehn Verurteilungen auf. Trotz vieler Chancen zur Resozialisierung habe er "unbeeindruckt von gerichtlichen Verurteilungen weiterhin gegen die körperliche Integrität und fremdes Vermögen delinquiert". Dadurch habe er seine Gewaltbereitschaft sowie Gleichgültigkeit gegenüber rechtlich geschützten Werten demonstriert. Aufgrund der Sanktions- und Resozialisierungsresistenz des Beschwerdeführers überwiege das öffentliche Interessen an der Unterbindung seiner Delinquenz.
Die belangte Behörde sprach sich ebenfalls gegen eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Der Beschwerdeführer sei - wie sich aus einer näher bezeichneten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien ergebe - eine "durch kriminellen Lebenswandel definierte haltlose Persönlichkeit mit Neigung zur Gewaltdelinquenz". Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei die Begehung weiterer derartiger Straftaten (des Beschwerdeführers) mit nicht bloß leichten Folgen für die körperliche Sicherheit anderer Personen indiziert. Schon in der Notwendigkeit, auf den Beschwerdeführer einwirken zu müssen, um spezialpräventiv eine Änderung seiner Einstellung herbeizuführen, liege das zwingende öffentliche Interesse, das einem Aufschub entgegenstehe.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Dabei hat der Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381A/1981). Schon ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG wurde vom Beschwerdeführer nicht hinreichend konkret dargetan.Dabei hat der Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381A/1981). Schon ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wurde vom Beschwerdeführer nicht hinreichend konkret dargetan.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat dieser im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen (vgl. den hg. Beschluss vom 14. März 2011, Zl. AW 2011/01/0012, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat dieser im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen vergleiche , den hg. Beschluss vom 14. März 2011, Zl. AW 2011/01/0012, mwN).
Aufgrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahmen in Zusammenhalt mit dem Vorbringen der belangten Behörde und der weiteren Partei zum zwingenden öffentlichen Interesse ist im vorliegenden Provisorialverfahren davon auszugehen, dass Missbrauchsgefahr zu befürchten sei ("dass die Vollzugsform missbraucht werde"). Im angefochtenen Bescheid wurde nämlich u.a. festgestellt, der Beschwerdeführer weise stets wiederkehrende Verurteilungen wegen Gewaltdelikten auf, werde in Konfliktsituationen sehr schnell tätlich und wende körperliche Gewalt an; er erscheine besonders gefährlich für die Sicherheit anderer Personen. Es bestehe das Risiko, dass er aufgrund seiner persönlichen Defizite die Vollzugsform im "Arbeitsausganszeitraum" oder im häuslichen Bereich missbrauchen werde. Seine letzte Verurteilung sei wegen Gewaltdelikten zum Nachteil der vormaligen Lebensgefährtin erfolgt.
Der begehrten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen daher zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Dem Antrag des Beschwerdeführers war daher nicht stattzugeben. Für die Stellungnahme der belangten Behörde im Provisorialverfahren war Aufwandersatz (Schriftsatzaufwand) nicht zuzuerkennen. Wien, am 5. Juni 2012
Schlagworte
Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012010013.A00Im RIS seit
26.11.2012Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012