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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AlVG 1977 §12 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des M B in S, vertreten durch Greiter Pegger Kofler & Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 24, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom 22. Juni 2009, Zl. LGSTi/V/0552/2989 27 06 84-706/2009, betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit vom 1. bis zum 10. Mai 2009 nicht zuerkennt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 24. April 2009 mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am 1. Mai 2009 das Ruhen der selbständigen Erwerbstätigkeit als Schischulleiter und/oder als Gesellschafter der Schischule C mit Wirkung vom 1. Mai bis 20. Dezember 2009 angezeigt. Vom 1. Mai 2009 bis 31. Oktober 2009 habe die Pensionsversicherung nach dem GSVG aufgrund der Ruhendmeldung der Erwerbstätigkeit geruht. Seit dem 11. Mai 2009 stehe der Beschwerdeführer in einem unselbständigen, vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis; auch bis zum 18. Dezember 2008 sei der Beschwerdeführer in einem anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden. Der Beschwerdeführer habe seine selbständige Erwerbstätigkeit als Schilehrer bei der Schischule C, die als Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht geführt werde und bei der der Beschwerdeführer als Gesellschafter beteiligt sei, nicht beendet, sondern nur das Ruhen der selbständigen Tätigkeit angezeigt. Da der Beschwerdeführer seine Gesellschafterstellung nicht beendet habe, habe er auch während dieser Zeit seine Pflichten und Rechte als Gesellschafter nicht verloren (Haftung für Verbindlichkeiten, Tragung des Unternehmerrisikos). Mangels Beendigung der Erwerbstätigkeit liege keine Arbeitslosigkeit vor. Bis zum 30. April 2009 habe überdies eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bestanden; seit 11. Mai 2009 schließe ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis die Arbeitslosigkeit aus.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof lehnte dieser mit Beschluss vom 23. Februar 2010, Zl. B 937/09-3, ab und trat sie gemäß
Artikel 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Artikel 144 Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdefall gleicht im Sachverhalt und den entscheidungserheblichen Rechtsfragen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/08/0036, zugrunde lag. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war auch der hier angefochtene Bescheid, soweit damit Arbeitslosengeld vom 1. bis zum 10. Mai 2009 mangels Arbeitslosigkeit nicht zuerkannt wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Der Beschwerdefall gleicht im Sachverhalt und den entscheidungserheblichen Rechtsfragen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/08/0036, zugrunde lag. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, war auch der hier angefochtene Bescheid, soweit damit Arbeitslosengeld vom 1. bis zum 10. Mai 2009 mangels Arbeitslosigkeit nicht zuerkannt wurde, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde beantragt, "allenfalls" eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuberaumen. Ein solcher vor dem Verwaltungsgerichtshof bedingt erhobener Antrag ist jedoch unzulässig (vgl. auch hiezu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2010/08/0036, mwN).Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde beantragt, "allenfalls" eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuberaumen. Ein solcher vor dem Verwaltungsgerichtshof bedingt erhobener Antrag ist jedoch unzulässig vergleiche , auch hiezu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2010/08/0036, mwN).
Wien, am 6. Juni 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080052.X00Im RIS seit
16.07.2012Zuletzt aktualisiert am
17.10.2012