TE Vwgh Erkenntnis 2012/6/6 2010/08/0051

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Veröffentlicht am 06.06.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
VwGG §39;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des B A in T, vertreten durch Greiter Pegger Kofler & Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 24, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom 22. Juni 2009, Zl. LGSTi/V/0552/3322 230371-706/2009, betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit ab 1. Juni 2009 nicht zuerkennt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 23. April 2009 mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am 30. April 2009 das Ruhen der selbständigen Erwerbstätigkeit als Schischulleiter und/oder als Gesellschafter der Schischule F mit Wirkung ab 1. Mai 2009 angezeigt. Ab 1. Juni 2009 bis laufend habe die Pensionsversicherung nach dem GSVG aufgrund der Ruhendmeldung der Erwerbstätigkeit geruht. Der Beschwerdeführer habe bis zum 14. Mai 2009 ein Handelsgewerbe (Handel mit Heu und Stroh) betrieben; diese Gewerbeberechtigung habe er am 14. Mai 2009 zurückgelegt. Am 18. Mai 2009 (nur diesen einen Tag betreffend) sei der Beschwerdeführer in einem unselbständigen, vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden; auch bis zum 25. Oktober 2007 sei der Beschwerdeführer in einem anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden. Der Beschwerdeführer habe seine selbständige Erwerbstätigkeit als Schilehrer bei der Schischule F, die als Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht geführt werde und bei der der Beschwerdeführer als Gesellschafter beteiligt sei, nicht beendet, sondern nur das Ruhen der selbständigen Tätigkeit angezeigt. Da der Beschwerdeführer seine Gesellschafterstellung nicht beendet habe, habe er auch während dieser Zeit seine Pflichten und Rechte als Gesellschafter nicht verloren (Haftung für Verbindlichkeiten, Tragung des Unternehmerrisikos). Mangels Beendigung der Erwerbstätigkeit liege keine Arbeitslosigkeit vor. Bis zum 31. Mai 2009 habe überdies eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bestanden (gewerbliche Tätigkeit bis 14. Mai 2009).

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof lehnte dieser mit Beschluss vom 23. Februar 2010, Zl. B 936/09-3, ab und trat sie gemäß

Artikel 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Artikel 144 Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdefall gleicht im Sachverhalt und den entscheidungserheblichen Rechtsfragen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/08/0036, zugrunde lag. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war auch der hier angefochtene Bescheid, soweit damit Arbeitslosengeld seit 1. Juni 2009 mangels Arbeitslosigkeit nicht zuerkannt wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Der Beschwerdefall gleicht im Sachverhalt und den entscheidungserheblichen Rechtsfragen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/08/0036, zugrunde lag. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, war auch der hier angefochtene Bescheid, soweit damit Arbeitslosengeld seit 1. Juni 2009 mangels Arbeitslosigkeit nicht zuerkannt wurde, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde beantragt, "allenfalls" eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuberaumen. Ein solcher vor dem Verwaltungsgerichtshof bedingt erhobener Antrag ist jedoch unzulässig (vgl. auch hiezu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2010/08/0036, mwN).Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde beantragt, "allenfalls" eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuberaumen. Ein solcher vor dem Verwaltungsgerichtshof bedingt erhobener Antrag ist jedoch unzulässig vergleiche , auch hiezu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2010/08/0036, mwN).

Wien, am 6. Juni 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010080051.X00

Im RIS seit

17.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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