TE Vwgh Erkenntnis 2012/6/6 2009/08/0072

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Veröffentlicht am 06.06.2012
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §49 Abs1;
KollV Angestellte und Lehrlinge Handelsbetriebe;
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der A Genossenschaft mbH in B, vertreten durch die NM Norbert Moser Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 5/III, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 13. Februar 2009, Zl. 14-SV-3343/1/08, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Kärntner Gebietskrankenkasse in 9021 Klagenfurt, Kempfstraße 8), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse verpflichtete die beschwerdeführende Partei mit Bescheid vom 6. März 2006, als Dienstgeberin aus dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis mit der Dienstnehmerin G für den überprüften Zeitraum (1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2004) nachträglich EUR 1.970,34 an Sozialversicherungsbeiträgen und Fondsbeiträgen sowie EUR 352,58 an Nachtragszinsen zu bezahlen.

Begründend führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse im Wesentlichen aus, im Zuge einer Prüfung sei festgestellt worden, dass die Dienstnehmerin G in der Zeit vom 1. Dezember (ersichtlich gemeint: Jänner) 2000 bis 31. Dezember 2004 überwiegend - bezogen auf die tägliche Arbeitsleistung - als Ladenkassiererin tätig gewesen sei. Die beschwerdeführende Partei als Dienstgeberin habe die Dienstnehmerin der Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben zugeordnet und entsprechend dieser Beschäftigungsgruppe die Entlohnung vorgenommen. Eine Ladenkassiererin in einem Selbstbedienungsladen sei aber in die Beschäftigungsgruppe 3 einzustufen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Einspruch. Auf das Dienstverhältnis sei der Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben anzuwenden; die Dienstnehmerin G sei in Beschäftigungsgruppe 2 eingestuft. Die Dienstnehmerin habe einfache Tätigkeiten als Verkäuferin im Betrieb der beschwerdeführenden Partei verrichtet.

Kassiertätigkeiten seien nur in einem Umfang von etwa 40% der Gesamttätigkeit zu verrichten gewesen, sodass jedenfalls eine überwiegende Tätigkeit der Beschäftigungsgruppe 2 durchgeführt worden sei. Die Kassiertätigkeit an sich stelle keineswegs eine - für die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 3 notwendige - schwierige Tätigkeit dar, zumal nur vorgegebene Preise automatisch durch den Scanner zu erfassen seien. Die Aussagekraft der Tätigkeitsbeispiele im Kollektivvertrag gehe nicht so weit, dass in einem Fall, in dem aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles trotz des Zutreffens der Beispielstätigkeit die Grundvoraussetzungen der Beschäftigungsgruppe eindeutig nicht verwirklicht seien, dessen ungeachtet die Einstufung in die betreffende Beschäftigungsgruppe vorzunehmen wäre. Die im Kollektivvertrag zitierte Beispielstätigkeit "Ladenkassierer in Selbstbedienungsläden" beziehe sich auf Tätigkeiten im Büro- und Rechnungswesen, nicht im Ein- und Verkauf.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, strittig sei, ob die Dienstnehmerin G nach dem Kollektivvertrag in Beschäftigungsgruppe 2 oder in Beschäftigungsgruppe 3 einzustufen sei. Von der beschwerdeführenden Partei sei schriftlich bestätigt worden, dass G mehr als 50% ihrer Arbeitszeit im Prüfungszeitraum als Kassiererin tätig gewesen sei; das Ausmaß der Kassiertätigkeit sei somit außer Streit gestellt worden. Nach dem Kollektivvertrag seien in den Kalenderjahren 2000 bis 2004 Kassiere an Sammelkassen und Ladenkassiere in Selbstbedienungsläden jeweils in der Beschäftigungsgruppe 3 einzustufen gewesen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde sowie Erstattung einer Gegenschrift durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erwogen hat:

1. Die beschwerdeführende Partei macht geltend, in dem Geschäft, in dem auch die Dienstnehmerin G tätig sei, seien vier Verkäuferinnen beschäftigt. Die Marktleiterin sei in Beschäftigungsgruppe 3, alle anderen Verkäuferinnen in Beschäftigungsgruppe 2 eingeordnet. Die Aufgaben der Dienstnehmerin G seien die Ausfolgung von Waren an Kunden, die Regalbetreuung sowie Kassiertätigkeiten auf Grund der vorgegebenen Preise. Die Kassentätigkeit bestehe lediglich darin, die Preise mittels Scanner zu erfassen. Dispositionsbefugnisse stünden der Dienstnehmerin in diesem Zusammenhang nicht zu. Die Preise seien vorprogrammiert. Die Dienstnehmerin habe lediglich die Aufgabe, mit den Produkten über den Scanner zu fahren, wodurch der Preis automatisch erfasst werde. Es handle sich dabei keineswegs um eine schwierige Tätigkeit; solche Kassiertätigkeiten könnten auch von ungelernten Kräften durchgeführt werden. Die belangte Behörde verweise nur auf die im Kollektivvertrag angeführten Beispiele und übersehe dabei, dass nach ständiger Rechtsprechung für die Einordnung in eine Beschäftigungsgruppe die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgeblich sei. Die bei den einzelnen Beschäftigungsgruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen stellten nur Beispiele für gleichwertige Tätigkeiten dar (Hinweis auf OGH 8 ObA 189/02f).

Die belangte Behörde habe nicht dargelegt, welche Tätigkeiten die Dienstnehmerin G tatsächlich verrichtet habe; insoweit liege ein Begründungsmangel vor. Auch habe die belangte Behörde die von der beschwerdeführenden Partei beantragten Beweise zur tatsächlichen Tätigkeit der Dienstnehmerin G nicht aufgenommen. Bei Aufnahme dieser Beweise wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass es bei den Kassiertätigkeiten der Dienstnehmerin G lediglich ihre Aufgabe sei, mit den Produkten, die einen vorgegebenen Preis hätten, über den Scanner zu fahren, wodurch der Preis automatisch erfasst werde. Es handle sich dabei um keine schwierige Tätigkeit. Die Dienstnehmerin habe auch keine Dispositionsbefugnis gehabt; bei Problemen habe sie die Marktleiterin zu kontaktieren gehabt. Die im Kollektivvertrag zitierte Beispielstätigkeit "Ladenkassierer in Selbstbedienungsläden" beziehe sich lediglich auf Tätigkeiten im Büro- und Rechnungswesen und nicht im Ein- und Verkauf.

2. Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende (gerundete) Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen. Als Arbeitsverdienst gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt iSd § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG. 2. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende (gerundete) Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen. Als Arbeitsverdienst gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt iSd Paragraph 49, Absatz eins,, 3, 4 und 6 ASVG.

Nach § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Nach Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

3. Die - in den Streitjahren anwendbaren - maßgeblichen Bestimmungen des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben lauten:

"Beschäftigungsgruppe 2

Angestellte, die einfache Tätigkeiten ausführen

z.B.

a) Im Ein- und Verkauf:

Verkäufer, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind, (…)

c) Im Büro und Rechnungswesen:

(…) soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind Ladenkassiere; (…)

Beschäftigungsgruppe 3

Angestellte, die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten

selbstständig ausführen

z.B.

a) Im Ein- und Verkauf:

Erste Verkäufer,

Verkäufer mit besonderen Fähigkeiten, z.B. (…)

c) Im Büro- und Rechnungswesen:

(…)

Kassiere an Sammelkassen,

Ladenkassiere in Selbstbedienungsläden,

Ladenkassiere, die neben ihrer Kassiertätigkeit mit

buchhalterischen Arbeiten beschäftigt sind (…)"

4. Mit den zitierten Bestimmungen dieses Kollektivvertrages hat sich der OGH in seinem Urteil vom 28. Juni 2011, 9 ObA 33/11k, eingehend befasst. Er ist dabei - auch in Auseinandersetzung mit der von der beschwerdeführenden Partei zur Stützung ihres Standpunktes angeführten Entscheidung 8 ObA 189/02f - zusammenfassend zu folgendem Ergebnis gelangt: Da es sich bei der Tätigkeit einer Ladenkassierin in Selbstbedienungsläden an einer Scanner-Kasse nicht um eine atypische Tätigkeit dieses Berufsbildes handelt, dieses nach dem klaren Wortlaut des Kollektivvertrages in Beschäftigungsgruppe 3 eingeordnet ist und keine hinreichenden Gründe dafür vorliegen, die Wertung der Kollektivvertragsparteien in Zweifel zu ziehen, sei die Einstufung der dortigen Klägerin (einer überwiegend an der Scanner-Kasse einer Supermarktfiliale tätigen Dienstnehmerin) in die Beschäftigungsgruppe 3 vorzunehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Beurteilung an.

In der Beschwerde ist (anders als im Einspruch) nicht mehr strittig, dass die Dienstnehmerin G überwiegend als Ladenkassiererin tätig war. Eine nähere Prüfung der konkreten Kassentätigkeit sowie Feststellungen hiezu waren aufgrund der an der Typizität der Tätigkeit anknüpfenden Regelung des Kollektivvertrags entbehrlich, sodass auch der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vorliegt.

5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 5. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Da sich die Gegenschrift darin erschöpft, auf die Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen, steht lediglich der Vorlageaufwand zu, das Mehrbegehren war hingegen abzuweisen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Da sich die Gegenschrift darin erschöpft, auf die Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen, steht lediglich der Vorlageaufwand zu, das Mehrbegehren war hingegen abzuweisen.

Wien, am 6. Juni 2012

Schlagworte

Kollektivvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009080072.X00

Im RIS seit

10.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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