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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde 1. des G F, 2. der U F und
3. der G S, alle in G, alle vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 1. September 2010, GZ 022020/2008/0038, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: E GmbH in Graz, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12; weitere Partei:
Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die E. S. GmbH (eine Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei in ihrer Stellung als Bauwerberin bzw. Inhaberin der letztlich erteilten Baubewilligung) beantragte mit Eingabe vom 17. Juni 2008 beim Magistrat der Landeshauptstadt Graz (dort eingelangt am 23. Juni 2008) die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für den Neubau einer rädermobilen Transportbetonmischanlage inklusive Recycling- und Wasserwiederverwendungsanlage bzw. für die Errichtung bzw. Erhöhung (westlich) von Lärmschutzwällen entlang der Grundgrenzen auf den gemäß dem 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 als Gewerbegebiet gewidmeten Baugrundstücken Nr. 194/3 und 193, KG X., in Graz. Nach der vorgelegten Anlagenbeschreibung handelt es sich um eine mobile Transportbetonmischanlage vom Typ Euromix 2000 bestehend aus einer mobilen Bunker- und Wiegeeinheit, einer mobilen Mischanlage, drei Zementsilos, Betonfertigteilen für jeden Silo, Containern mit Steuerung, Zusatzmittelbehältern, Pumpen und einem Diesel-Stromaggregat. Der Platzbedarf der Anlage (ohne Transportwege) wird mit ca. 18 m x 36 m und die Gesamthöhe mit ca. 14,5 m angegeben. Als Betriebszeiten sind vorgesehen: Montag bis Freitag 6.00 bis 22.00 (in Bedarfsfällen auch in der Nacht) und am Samstag von 6.00 bis 15.00 (in Bedarfsfällen auch nach 15.00). Als Gesamtverkehrsaufkommen mit Zuschlagstoff-, Zement- und Frischbetontransport für 50000 m3 werden in der Beschreibung ca. 10700 Transporte, also 21400 An- und Abfahrten im Jahr, angegeben. Mit der geplanten Anlage wird Beton gemäß ÖNORM B 4710- 1 (Beton, Herstellung und Überdachung) erzeugt. Der Eigentümer der beiden betroffenen Grundstücke A. S. hat dem Bauantrag seine Zustimmung erteilt.Die E. S. GmbH (eine Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei in ihrer Stellung als Bauwerberin bzw. Inhaberin der letztlich erteilten Baubewilligung) beantragte mit Eingabe vom 17. Juni 2008 beim Magistrat der Landeshauptstadt Graz (dort eingelangt am 23. Juni 2008) die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für den Neubau einer rädermobilen Transportbetonmischanlage inklusive Recycling- und Wasserwiederverwendungsanlage bzw. für die Errichtung bzw. Erhöhung (westlich) von Lärmschutzwällen entlang der Grundgrenzen auf den gemäß dem 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 als Gewerbegebiet gewidmeten Baugrundstücken Nr. 194/3 und 193, KG römisch zehn., in Graz. Nach der vorgelegten Anlagenbeschreibung handelt es sich um eine mobile Transportbetonmischanlage vom Typ Euromix 2000 bestehend aus einer mobilen Bunker- und Wiegeeinheit, einer mobilen Mischanlage, drei Zementsilos, Betonfertigteilen für jeden Silo, Containern mit Steuerung, Zusatzmittelbehältern, Pumpen und einem Diesel-Stromaggregat. Der Platzbedarf der Anlage (ohne Transportwege) wird mit ca. 18 m x 36 m und die Gesamthöhe mit ca. 14,5 m angegeben. Als Betriebszeiten sind vorgesehen: Montag bis Freitag 6.00 bis 22.00 (in Bedarfsfällen auch in der Nacht) und am Samstag von 6.00 bis 15.00 (in Bedarfsfällen auch nach 15.00). Als Gesamtverkehrsaufkommen mit Zuschlagstoff-, Zement- und Frischbetontransport für 50000 m3 werden in der Beschreibung ca. 10700 Transporte, also 21400 An- und Abfahrten im Jahr, angegeben. Mit der geplanten Anlage wird Beton gemäß ÖNORM B 4710- 1 (Beton, Herstellung und Überdachung) erzeugt. Der Eigentümer der beiden betroffenen Grundstücke A. S. hat dem Bauantrag seine Zustimmung erteilt.
Das Grundstück Nr. 194/3 ist während des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens in einen westlich gelegenen Grundstücksteil Nr. 194/3 (verbleibender Teil) und einen östlich gelegenen Grundstücksteil Nr. 194/8 (neu), beide KG X., geteilt worden. Die verfahrensgegenständliche, 2007 bereits errichtete Betriebsanlage befindet sich auf dem neu gebildeten Grundstück Nr. 194/3 (verbleibender Teil). Auf Grund der Teilung hat sich ergeben, dass das Grundstück der Drittbeschwerdeführerin Nr. 192/1 nicht mehr unmittelbar an das neu gebildete Grundstück Nr. 194/3 (wie ursprünglich an das ungeteilte Grundstück Nr. 194/3) angrenzt. Das Grundstück der Drittbeschwerdeführerin liegt in einiger Entfernung östlich des neu gebildeten Grundstückes Nr. 194/3. Dieses Grundstück ist teils als Freiland-Sportplatz teils als Gewerbegebiet gewidmet. Das Grundstück Nr. 156/66, an dem der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ein Baurecht haben, liegt noch weiter östlich als das Nachbargrundstück der Drittbeschwerdeführerin. Es weist die Widmung allgemeines Wohngebiet auf.Das Grundstück Nr. 194/3 ist während des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens in einen westlich gelegenen Grundstücksteil Nr. 194/3 (verbleibender Teil) und einen östlich gelegenen Grundstücksteil Nr. 194/8 (neu), beide KG römisch zehn., geteilt worden. Die verfahrensgegenständliche, 2007 bereits errichtete Betriebsanlage befindet sich auf dem neu gebildeten Grundstück Nr. 194/3 (verbleibender Teil). Auf Grund der Teilung hat sich ergeben, dass das Grundstück der Drittbeschwerdeführerin Nr. 192/1 nicht mehr unmittelbar an das neu gebildete Grundstück Nr. 194/3 (wie ursprünglich an das ungeteilte Grundstück Nr. 194/3) angrenzt. Das Grundstück der Drittbeschwerdeführerin liegt in einiger Entfernung östlich des neu gebildeten Grundstückes Nr. 194/3. Dieses Grundstück ist teils als Freiland-Sportplatz teils als Gewerbegebiet gewidmet. Das Grundstück Nr. 156/66, an dem der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ein Baurecht haben, liegt noch weiter östlich als das Nachbargrundstück der Drittbeschwerdeführerin. Es weist die Widmung allgemeines Wohngebiet auf.
Der nichtamtliche Sachverständige Dipl. Ing. A. H. erstattete im vorliegenden Baubewilligungsverfahren zu der von der erstinstanzlichen Behörde gestellten Frage, ob durch den Betrieb der gegenständlichen Anlage auf dem als "Gewerbegebiet" ausgewiesenen Bauplatz (den Grundstücken Nr. 194/3 und 193, KG X.) eine diesem Gebietscharakter (Widmungsmaß für Gewerbegebiet) widersprechende Belästigung durch Abluft und Feinstaub verursacht werde, das Gutachten vom 15. Oktober 2008. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass zur Zeit für Abluft und Feinstaub nach Wissen und Kenntnis des Sachverständigen kein Widmungsmaß für die Kategorie Gewerbegebiet oder andere Widmungskategorien existiere. Daraus leite sich auch die Schwierigkeit zur Beantwortung der behördlicherseits formulierten Fragestellung ab. Weiter heißt es in diesem Gutachten:Der nichtamtliche Sachverständige Dipl. Ing. A. H. erstattete im vorliegenden Baubewilligungsverfahren zu der von der erstinstanzlichen Behörde gestellten Frage, ob durch den Betrieb der gegenständlichen Anlage auf dem als "Gewerbegebiet" ausgewiesenen Bauplatz (den Grundstücken Nr. 194/3 und 193, KG römisch zehn.) eine diesem Gebietscharakter (Widmungsmaß für Gewerbegebiet) widersprechende Belästigung durch Abluft und Feinstaub verursacht werde, das Gutachten vom 15. Oktober 2008. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass zur Zeit für Abluft und Feinstaub nach Wissen und Kenntnis des Sachverständigen kein Widmungsmaß für die Kategorie Gewerbegebiet oder andere Widmungskategorien existiere. Daraus leite sich auch die Schwierigkeit zur Beantwortung der behördlicherseits formulierten Fragestellung ab. Weiter heißt es in diesem Gutachten:
"Aus technischer Sicht kann daher, nach eingehender Überlegung und Diskussion des äußerst komplexen Sachverhalts, sinnvollerweise nur von einem genehmigten Altbestand (und nicht von der 'grünen Wiese') ausgegangen werden. Das heißt, dass das Widmungsmaß (Istmaß) von dem, am Bauplatz (ursprünglich) vorherrschenden Emissionen und Immissionen, verursacht durch die Altanlage, bestimmt ist.
(Als mögliche Entscheidungshilfe darf darauf hingewiesen werden, dass die Tatsache, dass von einem genehmigten Bestand, also nicht von der 'grünen Wiese' auszugehen sei, Beurteilungsgrundlage des von uns bereits erstellten emissionstechnischen Gutachtens vom 13.07.2007, GZ … im Zuge des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens dieser (Betriebs)Anlage war.)
Auf dieser Basis kann sodann das vorhin definierte Istmaß (Immissionsvorbelastung verursacht durch den Betrieb der Altanlage) mit den Immissionen, die durch den Betrieb der antragsgegenständlichen Anlage (= Neuanlage) zu erwarten sein werden verglichen und schließlich die Frage beantwortet werden, ob '… durch Betrieb der gegenständlichen Anlage … auf dem Bauplatz … eine diesem Gebietscharakter (Widmungsmaß für GG) widersprechende Belästigung durch Abluft von Feinstaub verursacht wird?'"
Dieser Sachverständige stellte für den angenommenen Altbestand einer Lieferbetonanlage (ausgehend vom gewerberechtlichen Betriebsanlagenbescheid vom 8. August 1968 betreffend eine Lieferbeton- und Brecheranlage, auf die im emissionstechnischen Gutachten vom 13. Juli 2002 im gewerberechtlichen Verfahren betreffend die neue Lieferbetonanlage abgestellt wurde) eine durchschnittliche Feinstaubimmission von 528,1 µg/m3 und für die geplante Anlage von 245,6 µg/m3, weiters Immissionen an Luftschadstoffen, die zufolge der Fahrbewegungen der Fahrzeuge und den Betrieb der alten Anlage am Bauplatz verursacht würden, im näher angeführten Ausmaß fest. Bei einer Gegenüberstellung der durch die Neuanlage entstehenden Immissionen mit den betriebsspezifischen Immissionen des angenommenen konsentierten Betriebes der Altanlage ergebe sich nach Ansicht dieses Sachverständigen, dass durch den Betrieb der neuen Anlage keine dem Gebietscharakter auf den Baugrundstücken widersprechende Belästigung durch Abluft und Feinstaub verursacht werde. Dies gelte - so die abschließende Bemerkung des Sachverständigen - unter der Voraussetzung, dass der "Gebietscharakter für das Gewerbegebiet" der standortspezifischen Vorbelastung an Immissionspotential - wie bereits dargestellt - entspreche.
Die Bauwerberin legte ein schalltechnisches Gutachten von Dipl. Ing. Dr. G. T. vom 29. Oktober 2008 über die Schallbelastung in der Nachbarschaft während eines Probebetriebes der gegenständlichen Anlage vor. Gemessen wurde u.a. am Messpunkt 3 unmittelbar an der Grenze der im Osten als Gewerbegebiet gewidmeten Grundstücke zu den unmittelbar anschließenden als allgemeines Wohngebiet gewidmeten Grundstücken (u.a. das den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Grundstück). Am Messpunkt 3 wurde als örtliche Schallsituation bei Betrieb der geplanten Betriebsanlage ein energieäquivalenter Dauerschallpegel (LA, eq) von 51 dB, ein Basispegel (LA, 95) von 40 dB und ein mittlerer Spitzenpegel (LA, 1) von 62 dB ermittelt. Zu den erhobenen örtlichen Schallimmissionsverhältnissen wurde u. a. betreffend den Messpunkt 3 im Hinblick auf den Beurteilungspegel (LA, r) ausgeführt, dass maßgebend in erster Linie der Kfz-Verkehr auf der G Straße, die Lkw-Bewegungen und Lade-Manipulationen im Freien benachbarter Betriebe (Baufirma S GmbH, verschiedene Unternehmen G Straße, u.a.) sowie der Flugverkehr in Verbindung mit dem nahen Flughafen Graz-Thalerhof seien. Die Geräusche aus der geplanten Betriebsanlage (Bagger, Radlager) hätten nur sehr geringen Einfluss. Dieser Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die am 14. Oktober 2008 erhobenen örtlichen Verhältnisse inklusive der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage an den Messpunkten MP 1 bis MP 3 um 1 dB bis 14 dB unter dem Widmungsmaß des Bauplatzes gelegen seien und am MP 4 das Widmungsmaß um 2 dB überschritten werde. Für den MP 1 (Gewerbegebiet) und MP 3 (allgemeines Wohngebiet) zeige die Analyse der Messdaten und Aufzeichnungen der Messtechniker außerdem, dass der erhobene Beurteilungspegel nur in einem sehr geringen Ausmaß durch den verfahrensgegenständlichen Betrieb mitbestimmt werde, sodass eine dem Gebietscharakter widersprechende Lärmbelästigung im Bereich dieser beiden Messpunkte zumindest für den bei der Messung vorliegenden Betriebszustand ausgeschlossen werden könne.
Mit Schreiben vom 10. November 2008 teilte die ursprüngliche Bauwerberin E. S. GmbH mit, dass der Konsenswerber nunmehr E. S. sei.
Die Beschwerdeführer erhoben in der mündlichen Verhandlung vom 12. Jänner 2008 vor der erstinstanzlichen Behörde Einwendungen. Sie machten insbesondere geltend, dass bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit von Immissionen grundsätzlich auf den konsentierten Bestand abzustellen sei. Die sich durch erwirkte Baubewilligungen ergebende Immissionssituation als Istmaß wäre zu ermitteln und dem Prognosemaß gegenüberzustellen. Es gäbe auch keinen baurechtlich genehmigten Altbestand, die Liegenschaft sei zumindest seit 1995 unbebaut (sehe man von der seit geraumer Zeit rechtswidrig errichteten nunmehrigen Anlage ab), ein allfälliger Konsens für eine davor bestehende Anlage - welcher Art immer (der aber ausdrücklich bestritten werde) - sei sohin jedenfalls untergegangen. Unzutreffend werde im immissionstechnischen Gutachten betreffend Abluft und Feinstaub ohne nähere Erklärung und unter Verweis auf ein Gutachten im Gewerbeverfahren, das den Erst- und Zweitbeschwerdeführern nicht vorliege, von einem (gewerberechtlich) "genehmigten Altbestand" ausgegangen, der das Istmaß für die immissionstechnische Beurteilung bilden solle. Der Altbestand, der vom Sachverständigen gemeint sei, könne nur die seit einigen Jahren illegal errichtete, nunmehr zur Bewilligung anstehende Anlage sein. Dies würde aber dazu führen, dass im Falle einer nachträglichen Baubewilligung die von dem erst zu bewilligenden, aber tatsächlich realisierten Vorhaben ausgehenden Immissionen der Beurteilung der Ortsüblichkeit dieser Immissionen bereits als tatsächlich gegeben zugrunde gelegt würden. Eine solche Vorgangsweise widerspreche eindeutig der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Übrigen sei die geplante Anlage auf Grund ihrer Emissionen per se gesundheitsschädlich. Diese Frage sei vom Sachverständigen nicht geprüft worden, weil er einfach nur die Behauptung einer Verbesserung gegenüber dem bisherigen "genehmigten Zustand" aufgestellt habe. Aus den genannten Gründen sei dieses Gutachten absolut untauglich, um als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen zu werden.
Es liege auch gewerberechtlich kein Altbestand vor. Die Beschwerdeführer könnten durch die Vorlage von Luftbildern nachweisen, dass die Liegenschaft über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren unbebaut gewesen sei. Weiters werde die Einvernahme aller beigezogenen Nachbarn beantragt. Die Baubehörde habe diese Vorfrage, wenn sie von ihr für wesentlich erachtet werde, eigenständig zu beurteilen. Nur deshalb, weil in einem Gewerbestrafverfahren gegen den nunmehrigen Bewilligungswerber ohne ordentliche Beweisaufnahme und ohne Beiziehung der Nachbarn aus einem illegal aufgestellten Betonmischmerk ein Altbestand gemacht worden sei, könne die Behörde nicht in einem für die Nachbarn existenziellen Bauverfahren auf jede Ermittlungstätigkeit verzichten.
Weiters werde im lärmtechnischen Gutachten der Istzustand ohne die bereits illegal errichteten Anlagen nicht ermittelt. Es würden lediglich Lärmimmissionen an Messpunkten während des bei der Messung vorliegenden Betriebszustandes, der nicht mit dem beantragten Betriebszustand übereinstimme, ermittelt. Somit sei keine Gegenüberstellung zwischen dem Istzustand (ohne Anlage) und Prognosezustand (mit Anlage, wobei die Lärmemissionen von sämtlichen beantragten Anlagen im beantragten Umfang rechnerisch zu ermitteln gewesen wären) vorgenommen worden. Es müsse eine ordnungsgemäße Ermittlung des von der gesamten Betriebsanlage gemäß dem Einreichplan zukünftig ausgehenden Lärms und eine Gegenüberstellung dieser zusätzlichen Belastung zum Ist-Zustand ohne Anlage erfolgen. Tatsächlich entstünden durch das Bauvorhaben gesundheitsgefährdende Immissionen, die das ortsübliche Ausmaß (und das Istmaß) bei weitem überschritten. Es sei bei der Beurteilung dieses Sachverhaltes irrelevant, welche Immissionen bisher ausgehend von einer illegalen Anlage bestanden hätten. Auszugehen sei davon, dass die am Bauplatz ursprünglich bestandenen, legalen Immissionen weitaus geringer gewesen seien, als sie vom schalltechnischen Sachverständigen angenommen worden seien.
Die nunmehr entstehenden Immissionen - und zwar sowohl betreffend Lärm als auch Staub - verursacht durch die Aufbereitungs-, Brecher-, Siebanlage und die Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch die zu- und abfahrenden Lkws entsprächen keinesfalls dem ortsüblichen Ausmaß an Immissionen und gefährdeten darüber hinaus die Gesundheit der Beschwerdeführer. Es sei auch zur Erhöhung des Istmaßes ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen einzuholen. Auch wenn die Erhöhung des Istmaßes - wie in den Gutachten ausgeführt - unterhalb des Widmungsmaßes liegen sollte (was für den Vollbetrieb keinesfalls nachvollziehbar dargelegt worden sei), habe die Behörde die Zumutbarkeit der sich ergebenden zusätzlichen Immissionen bzw. des zu erwartenden Lärms zu erheben, widrigenfalls keine ausreichende Beurteilungsgrundlage gegeben sei.
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz erteilte E. S. mit Bescheid vom 17. April 2009 die baurechtliche Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Errichtung
"1. einer rädermobilen Transportbetonmischanlage inkl. Recycling- und Wasserwiederverwendungsanlage sowie
2. zur Errichtung bzw. Erhöhung von Lärmschutzwällen" auf den Grundstücken Nr. 194/3 und Nr. 193, KG X. unter 2. zur Errichtung bzw. Erhöhung von Lärmschutzwällen" auf den Grundstücken Nr. 194/3 und Nr. 193, KG römisch zehn. unter
Auflagen. Sie führte dazu in der Begründung - soweit es beschwerderelevant ist - betreffend die Erst- und Zweitbeschwerdeführer aus, dass ihnen ungeachtet des Umstandes, dass das Grundstück Nr. 156/66, dessen offensichtliche Bestandnehmer sie seien, in einer Entfernung von etwa 150 m vom gegenständlichen Bauplatz gelegen sei, schon ex lege keine Nachbareigenschaft im Sinne des Stmk. Baugesetzes (Stmk. BauG) zukomme. Ihr Vorbringen sei daher jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen.
Der Drittbeschwerdeführerin scheine entgangen zu sein, dass das ursprüngliche Grundstück Nr. 194/3 mittlerweile einer Teilung unterzogen worden sei (Hinweis auf den Bescheid vom 6. November 2008) und zwar in die Grundstücke Nr. 194/3 (verbleibender Teil) und Nr. 194/8 (neu). Der Bauplatz bestehe nachweislich aus den Grundstücken Nr. 194/3 (verbleibender Teil) und Nr. 192 (gemeint offensichtlich 193) und es liege die Liegenschaft der Drittbeschwerdeführerin (Nr. 192/1) nicht innerhalb des 30 m-Bereiches im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 5 i.V.m.Der Drittbeschwerdeführerin scheine entgangen zu sein, dass das ursprüngliche Grundstück Nr. 194/3 mittlerweile einer Teilung unterzogen worden sei (Hinweis auf den Bescheid vom 6. November 2008) und zwar in die Grundstücke Nr. 194/3 (verbleibender Teil) und Nr. 194/8 (neu). Der Bauplatz bestehe nachweislich aus den Grundstücken Nr. 194/3 (verbleibender Teil) und Nr. 192 (gemeint offensichtlich 193) und es liege die Liegenschaft der Drittbeschwerdeführerin (Nr. 192/1) nicht innerhalb des 30 m-Bereiches im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, i.V.m.
§ 22 Abs. 2 Z 4 Stmk. BauG. Nachbareigenschaft komme aber nicht nur Nachbarn innerhalb des genannten 30 m-Bereiches zu, sondern auch anderen Nachbarn, deren Grundflächen zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stünden, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensmäßiger Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen könnten. Die Drittbeschwerdeführerin habe Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 1 und Z 3 Stmk. BauG im Hinblick auf dem Gebietscharakter widersprechende Belästigungen betreffend Abluft bzw. Staub und Lärm geltend gemacht. Gemäß der Widmungsregelung für Gewerbegebiete im § 23 Abs. 5 lit. d Stmk. ROG dürften keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursacht werden. Das ortsübliche Ausmaß sei naturgemäß nach der Umgebung der Örtlichkeit, ob es sich nämlich um ein Wohngebiet, ein Gewerbegebiet oder ein Landwirtschaftsgebiet handle, verschieden. Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes hielten, seien als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung eines Wohnhauses feststellbaren Immissionen übersteigen würden oder wenn sie die bisher vorliegenden Immissionsverhältnisse auf dem Grundstück des Nachbarn verschlechterten. Bei der Beurteilung, ob Emissionen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarn herbeiführten, sei daher von einem sich an der für das bebaute Grundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungskategorie orientierenden Durchschnittsmaßstab auszugehen. Immissionen, die sich im Rahmen der in einer bestimmten Widmungskategorie üblichen Ausmaße hielten, müssten von den Nachbarn hingenommen werden. Im Rahmen der baurechtlichen Immissionsprüfung sei aber immer die Immissionssituation auf dem Baugrundstück selbst an seinen Grenzen maßgeblich und heranzuziehen.Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4, Stmk. BauG. Nachbareigenschaft komme aber nicht nur Nachbarn innerhalb des genannten 30 m-Bereiches zu, sondern auch anderen Nachbarn, deren Grundflächen zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stünden, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensmäßiger Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen könnten. Die Drittbeschwerdeführerin habe Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, Stmk. BauG im Hinblick auf dem Gebietscharakter widersprechende Belästigungen betreffend Abluft bzw. Staub und Lärm geltend gemacht. Gemäß der Widmungsregelung für Gewerbegebiete im Paragraph 23, Absatz 5, Litera d, Stmk. ROG dürften keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursacht werden. Das ortsübliche Ausmaß sei naturgemäß nach der Umgebung der Örtlichkeit, ob es sich nämlich um ein Wohngebiet, ein Gewerbegebiet oder ein Landwirtschaftsgebiet handle, verschieden. Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes hielten, seien als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung eines Wohnhauses feststellbaren Immissionen übersteigen würden oder wenn sie die bisher vorliegenden Immissionsverhältnisse auf dem Grundstück des Nachbarn verschlechterten. Bei der Beurteilung, ob Emissionen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarn herbeiführten, sei daher von einem sich an der für das bebaute Grundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungskategorie orientierenden Durchschnittsmaßstab auszugehen. Immissionen, die sich im Rahmen der in einer bestimmten Widmungskategorie üblichen Ausmaße hielten, müssten von den Nachbarn hingenommen werden. Im Rahmen der baurechtlichen Immissionsprüfung sei aber immer die Immissionssituation auf dem Baugrundstück selbst an seinen Grenzen maßgeblich und heranzuziehen.
Die Liegenschaft der Drittbeschwerdeführerin befinde sich östlich des gegenständlichen Bauplatzes, wobei das Grundstück Nr. 192/2 noch dazwischen gelegen sei. Raumordnungsrechtlich befinde sich das Grundstück der Drittbeschwerdeführerin etwa zur Hälfte im Freiland mit der Sondernutzung Sport bzw. ebenfalls im Gewerbegebiet. Ebenso seien die umliegenden Grundstücke als Gewerbegebiet ausgewiesen, sodass es sich im vorliegenden Fall um ein zusammenhängendes Gewerbegebiet handle.
Der nichtamtliche Sachverständige Dipl. Ing. A. H. komme in seinem immissionstechnischen Gutachten über Schadstoffimmissionen vom 1. Juli 2008 in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis, dass durch den Betrieb der gegenständlichen Anlage keine dem Gebietscharakter widersprechende Belästigung durch Abluft und Feinstaub verursacht werde. Wenn sich die Drittbeschwerdeführerin dagegen wende, dass das angeführte Gutachten auf einen "genehmigten Altbestand", der für die Beurteilung das Istmaß bilden solle, abstelle, werde darauf hingewiesen, dass für die gegenständliche Anlage eine rechtskräftige gewerberechtliche Bewilligung vorliege, welche jedoch nicht den Gegenstand des nunmehrigen baurechtlichen Bewilligungsverfahrens darstelle. Die Behörde hätte bis zum Jahre 2007 die Rechtsauffassung vertreten, dass die gegenständliche Anlage als solche keiner Baubewilligungspflicht unterliege, sondern vielmehr eine Betriebsanlagengenehmigung ausreiche. Die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz sei dagegen in ihrer Entscheidung vom 17. April 2008 von einer Bewilligungspflicht der gesamten Anlage gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG ausgegangen (Anmerkung: Auch der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner dazu ergangenen Entscheidung im Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, Zl. 2008/06/0097, von der Bewilligungspflicht jedenfalls der drei auf Fundamentplatten errichteten Silos ausgegangen; für die "mobile Schottersiebanlage" und die "mobile Brecheranlage" verlangte er eine eingehende Prüfung nach genauer Ermittlung ihrer Ausgestaltung dahin, ob bauliche Anlagen gemäß § 4 Z 12 Stmk. BauG vorlägen.)Der nichtamtliche Sachverständige Dipl. Ing. A. H. komme in seinem immissionstechnischen Gutachten über Schadstoffimmissionen vom 1. Juli 2008 in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis, dass durch den Betrieb der gegenständlichen Anlage keine dem Gebietscharakter widersprechende Belästigung durch Abluft und Feinstaub verursacht werde. Wenn sich die Drittbeschwerdeführerin dagegen wende, dass das angeführte Gutachten auf einen "genehmigten Altbestand", der für die Beurteilung das Istmaß bilden solle, abstelle, werde darauf hingewiesen, dass für die gegenständliche Anlage eine rechtskräftige gewerberechtliche Bewilligung vorliege, welche jedoch nicht den Gegenstand des nunmehrigen baurechtlichen Bewilligungsverfahrens darstelle. Die Behörde hätte bis zum Jahre 2007 die Rechtsauffassung vertreten, dass die gegenständliche Anlage als solche keiner Baubewilligungspflicht unterliege, sondern vielmehr eine Betriebsanlagengenehmigung ausreiche. Die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz sei dagegen in ihrer Entscheidung vom 17. April 2008 von einer Bewilligungspflicht der gesamten Anlage gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG ausgegangen (Anmerkung: Auch der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner dazu ergangenen Entscheidung im Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, Zl. 2008/06/0097, von der Bewilligungspflicht jedenfalls der drei auf Fundamentplatten errichteten Silos ausgegangen; für die "mobile Schottersiebanlage" und die "mobile Brecheranlage" verlangte er eine eingehende Prüfung nach genauer Ermittlung ihrer Ausgestaltung dahin, ob bauliche Anlagen gemäß Paragraph 4, Ziffer 12, Stmk. BauG vorlägen.)
Nunmehr sei von der baurechtlichen Bewilligungspflicht der gegenständlichen Anlage auszugehen, bis zu dem Zeitpunkt dieser Entscheidung sei jedoch von einem gewerberechtlich bewilligten Bestand auszugehen gewesen. Dementsprechend sei der angeführte nichtamtliche Sachverständige von einem gewerberechtlich bewilligten Altbestand ausgegangen und sei die gewerberechtlich bewilligte Altanlage der nunmehr gegenständlichen Anlage gegenübergestellt worden, um vor allem aufzuzeigen, dass diesbezüglich eine Verbesserung sowohl der Feinstaub- als auch der Luftschadstoffimmissionen evident sei.
Die Drittbeschwerdeführerin beanstande zwar das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen, welche Immissionen ihrerseits befürchtet würden bzw. wie sie zu dem Ergebnis komme, dass die geplante Anlage per se im Hinblick auf ihre Emissionen gesundheitsschädlich sei, sei jedoch nicht erkennbar. Die entsprechende Einwendung betreffend Abluft und Staubimmissionen sei daher als unbegründet abzuweisen.
Auch eine Verletzung im Recht auf Einhaltung des im § 43 Abs. 2 Z 5 Stmk. BauG verankerten Schallschutzes für Nachbarn sei nach Ansicht der erstinstanzlichen Behörde nicht gegeben. Der diesbezüglich bestellte nichtamtliche Sachverständige Dipl. Ing. Dr. G. T. komme in seinem Gutachten vom 29. Oktober 2008 in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis, dass keine dem Gebietscharakter widersprechende Belästigung durch Lärm vorliege. Die Einwendung der Drittbeschwerdeführerin hinsichtlich des Schallschutzes sei daher ebenso als unbegründet abzuweisen gewesen. Abschließend werde angemerkt, dass die Drittbeschwerdeführerin den beiden nichtamtlichen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene mittels eines Gegengutachtens entgegengetreten sei.Auch eine Verletzung im Recht auf Einhaltung des im Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, Stmk. BauG verankerten Schallschutzes für Nachbarn sei nach Ansicht der erstinstanzlichen Behörde nicht gegeben. Der diesbezüglich bestellte nichtamtliche Sachverständige Dipl. Ing. Dr. G. T. komme in seinem Gutachten vom 29. Oktober 2008 in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis, dass keine dem Gebietscharakter widersprechende Belästigung durch Lärm vorliege. Die Einwendung der Drittbeschwerdeführerin hinsichtlich des Schallschutzes sei daher ebenso als unbegründet abzuweisen gewesen. Abschließend werde angemerkt, dass die Drittbeschwerdeführerin den beiden nichtamtlichen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene mittels eines Gegengutachtens entgegengetreten sei.
Die Beschwerdeführer erhoben dagegen Berufungen.
Die Berufungsbehörde holte eine ergänzende ablufttechnische und schalltechnische Beurteilung (Stellungnahme des Umweltamtes vom 19. Februar 2010) ein. Diese behandelte die Frage, ob durch das gegenständliche Bauvorhaben eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung zu erwarten sei. Das Umweltamt führte in ablufttechnischer Hinsicht aus, dass die entscheidende gesetzliche Grundlage für die Messung und Bewertung von Luftschadstoffen in Österreich das Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L) sei, das mittlerweile an die EU-Vorgaben angepasst worden sei. Als Immissionsgrenzwerte der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit gälten danach für Kohlenstoffmonoxid 10 mg/m3, für Stickstoffdioxid 200 µg/m3 und für Feinstaub PM 10 50 µg/m3. Hinsichtlich der PM 10-Überschreitungstage (höherer Tagesmittelwert an Feinstaub PM 10 als 50 µg/m3) würden die Vorgaben des IG-L (derzeit maximal 25 Überschreitungstage pro Kalenderjahr) demnach praktisch im gesamten Stadtgebiet weit verfehlt. Mit bis zu 57 Überschreitungstagen gegenüber den nach IG-L derzeit zulässigen 25 Tagen sei im Grazer Stadtgebiet praktisch flächendeckend mit bereits jetzt bestehenden Grenzwertüberschreitungen bei PM 10 zu rechnen. Die Emissionsfracht werde von 31,55 kg/h auf 14,68 kg/h reduziert, die Immissionszusatzbelastung für Feinstaub betrage aber noch immer bis zu 245 µg/m3 und könne daher im Hinblick auf die Irrelevanzklausel als relevanter Beitrag gesehen werden.
Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die Berufungen der Beschwerdeführer als unbegründet ab. Sie führte dazu - soweit es beschwerderelevant ist - aus, dass die erstinstanzliche Behörde zu Unrecht die Nachbarstellung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin verneint habe. Diesen Beschwerdeführern komme im Hinblick auf das Grundstück Nr. 156/66 ein verbüchertes Baurecht zu. Nach § 4 Z 41 Stmk. BauG komme die Nachbarstellung grundsätzlich Grundstückseigentümern, aber auch Inhabern eines Baurechtes von nahe gelegenen Grundstücken zu. Es werde auch bejaht, dass dieses Grundstück in einem ausreichenden Naheverhältnis zum Bauplatz gelegen sei.Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die Berufungen der Beschwerdeführer als unbegründet ab. Sie führte dazu - soweit es beschwerderelevant ist - aus, dass die erstinstanzliche Behörde zu Unrecht die Nachbarstellung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin verneint habe. Diesen Beschwerdeführern komme im Hinblick auf das Grundstück Nr. 156/66 ein verbüchertes Baurecht zu. Nach Paragraph 4, Ziffer 41, Stmk. BauG komme die Nachbarstellung grundsätzlich Grundstückseigentümern, aber auch Inhabern eines Baurechtes von nahe gelegenen Grundstücken zu. Es werde auch bejaht, dass dieses Grundstück in einem ausreichenden Naheverhältnis zum Bauplatz gelegen sei.
Im schalltechnischen Gutachten von Dipl. Ing. Dr. G. T. sei eine entsprechende Schallmessung außerhalb des Bauplatzes, nämlich an der Grenze zum "allgemeinen Wohngebiet" (MP 3), erfolgt. Die Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers bzw. der Zweitbeschwerdeführerin sei noch weiter vom Bauplatz entfernt als dieser Messpunkt. Zwischen diesem Messpunkt und dem Grundstück dieser Beschwerdeführer sei noch eine Reihenhausanlage gelegen. Für diesen Messpunkt 3 komme der angeführte Sachverständige zu dem Ergebnis, dass bei Betrachtung des Spitzenpegels LA, 1 lediglich die direkten Kfz-Vorbeifahrten und die Lkw-Vorbeifahrten auf der G Straße maßgebend seien bzw. Lärmspitzen durch benachbarte Betriebe sowie der Flugverkehr bei direktem Überflug. Von der geplanten Betriebsanlage seien keine hervortretenden Schallpegelspitzen beobachtet worden. Die Geräusche aus der Betriebsanlage (Bagger, Radlager) hätten nur sehr geringen Einfluss. Das Messergebnis an diesem Messpunkt müsse umso mehr für die noch weiter entfernten und durch die erste Reihe der Reihenhausanlage abgeschotteten Grundstücke gelten, wobei die diesbezüglichen Werte entsprechend zu verringern seien. Diesem Gutachten sei explizit zu entnehmen, dass an den Bauplatzgrenzen und auch am Messpunkt 3 das Widmungsmaß für allgemeines Wohngebiet nicht überschritten werde. Angemerkt werde, dass im Rahmen der baurechtlichen Immissionsprüfung immer die Situation am Bauplatz selbst bzw. an der Bauplatzgrenze heranzuziehen sei und nicht an diversen weiteren Messpunkten, die ausschließlich zur Veranschaulichung der Situation an den Grenzen des Gewerbegebietes betrachtet worden seien.
Zusammenfassend verweise die Berufungsbehörde hinsichtlich des Vorbringens betreffend Lärm- und Staubbelastung auf die umfassenden Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde, welchen sie sich, um Wiederholungen zu vermeiden, zur Gänze anschließe.
Abschließend werde angemerkt, dass es den Beschwerdeführern entgangen sein dürfte, dass für die gegenständliche Anlage sehr wohl eine rechtskräftige gewerberechtliche Bewilligung vorliege (nämlich der Bescheid vom 2. Juni 2008 und der Bescheid vom 2. Juni 1950 mit den näher angeführten Geschäftszahlen). Die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführer seien jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sodass darauf auch nicht einzugehen sei.
Im Zuge des Berufungsverfahrens seien darüber hinaus rechtskräftige Baubewilligungen (Bescheide vom 13. Jänner 1970, vom 15. Juli 1970 und 7. Juni 1995 mit den jeweils angeführten Geschäftszahlen) für den gegenständlichen Bauplatz vorgelegt worden. Mit den zitierten Baubewilligungen seien für den gegenständlichen Bauplatz die Bewilligung zur Errichtung der baulichen Anlagen der Transportbetonanlage (einschließlich des dazugehörenden Betriebsobjektes) und der Brecheranlage (Schotterwerk), der Zubau eines Raumes für die Ölheizungsanlage an die bestehende Mixerkabine sowie der Zubau von Büroräumen über den bestehenden Garagen erteilt worden. Weiters sei eine rechtskräftige Widmungsbewilligung (Bescheid vom 5. August 1977 mit der näher angeführten Geschäftszahl) vorgelegt worden, welche für einen Teil des damaligen Bauplatzes die ausschließliche Nutzung für Zwecke der Schotteraufbereitung, Fertigbetonerzeugung, Betonwarenerzeugung sowie Bauhofzwecke vorsehe.
Auf Grund der nunmehr vorliegenden Bewilligungen würden die Ergebnisse der diesem, wie auch dem erstinstanzlichen, Bescheid zugrundeliegenden immissionstechnischen Gutachten noch zusätzlich untermauert. Es sei damit unzweifelhaft erwiesen, dass der gegenständliche Bauplatz bereits eine konsentierte Nutzung zum verfahrensgegenständlichen Zwecke der Betonaufbereitung und den damit verbundenen Tätigkeiten aufweise und ein konsentierter Bestand vorliege. Mit der erstinstanzlichen Baubewilligung sei lediglich eine geänderte Situierung der Anlage bewilligt worden. Damit eingehergehend sei eine Erneuerung (Verbesserung) der Maschinen und Geräte, die eine Verminderung der Emissionen im Vergleich zur ursprünglich bewilligten Anlage mit sich bringe, erfolgt.
Seitens der Berufungsbehörde seien ergänzende Gutachten der zuständigen Amtssachverständigen des Umweltamtes eingeholt worden, auf welche sich der gegenständliche Bescheid jedoch im Ergebnis nicht stütze, da daraus keinerlei Ergebnisse hervorgingen, die eine differenzierte Beurteilung bedingen würden.
Die Frage, ob bei der immissionstechnischen Beurteilung von einem rechtmäßigen Bestand ausgegangen werden könne, sei eine Rechtsfrage, die, nunmehr mit Baubewilligungen untermauert, jedenfalls bejahend zu beantworten sei.
Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers bzw. der Zweitbeschwerdeführerin sei nicht - wie im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommen - als unzulässig zurückzuweisen, sondern als unbegründet abzuweisen gewesen.
Zum Vorbringen der Drittbeschwerdeführerin in ihrer Berufung verwies die belangte Behörde auf ihre Ausführungen zu dem Berufungsvorbringen der beiden anderen Beschwerdeführer.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Partei (nunmehr die E GmbH) - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Beschwerdefall kommt das Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008 (Stmk. BauG) zur Anwendung. Gemäß den Übergangsbestimmungen zu den Novellen LGBl. Nr. 88/2008 (§ 119g) und LGBl. Nr. 13/2010 (§ 119h) waren diese Novellen für das verfahrensgegenständliche Baubewilligungsverfahren, das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novellen am 30. August 2008 bzw. am 3. März 2010 bereits anhängig war, nicht anzuwenden.Im vorliegenden Beschwerdefall kommt das Stmk. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2008, (Stmk. BauG) zur Anwendung. Gemäß den Übergangsbestimmungen zu den Novellen Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2008, (Paragraph 119 g,) und Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010, (Paragraph 119 h,) waren diese Novellen für das verfahrensgegenständliche Baubewilligungsverfahren, das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novellen am 30. August 2008 bzw. am 3. März 2010 bereits anhängig war, nicht anzuwenden.
Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind u. a. Bestimmungen überGemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind u. a. Bestimmungen über
"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060223.X00Im RIS seit
03.07.2012Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012