TE Vwgh Beschluss 2012/6/14 2011/21/0230

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Veröffentlicht am 14.06.2012
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1
FPG 2005 §86 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Beschwerdesache des J, vertreten durch Dr. Andreas Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schidlachstraße 7, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 11. März 2011, Zl. Fr-1053378, betreffend u.a. Durchsetzungsaufschub, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Über den Beschwerdeführer, einen deutschen Staatsangehörigen, wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 2. April 2010 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels eine 24monatige Freiheitsstrafe verhängt, die er bis zu seiner bedingten Entlassung am 5. April 2011 in Innsbruck verbüßte.

Mit dem angefochtenen, ihm am 16. März 2011 zugestellten Bescheid vom 11. März 2011 erließ die belangte Behörde über ihn deshalb gemäß § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (in der noch maßgeblichen Fassung vor dem FrÄG 2011) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 FPG und § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen. Weiters erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 86 Abs. 3 FPG in der genannten Fassung von Amts wegen keinen Durchsetzungsaufschub.Mit dem angefochtenen, ihm am 16. März 2011 zugestellten Bescheid vom 11. März 2011 erließ die belangte Behörde über ihn deshalb gemäß Paragraph 86, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (in der noch maßgeblichen Fassung vor dem FrÄG 2011) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 64, FPG und Paragraph 64, Absatz 2, AVG ausgeschlossen. Weiters erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 86, Absatz 3, FPG in der genannten Fassung von Amts wegen keinen Durchsetzungsaufschub.

Dagegen (erkennbar nur gegen die Versagung des Durchsetzungsaufschubes) brachte der Beschwerdeführer zunächst am 22. April 2011 eine am 19. April 2011 verfassteBeschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein, der deren Behandlung mit Beschluss vom 19. September 2011, B 527/11-7, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Mit rechtskräftigem, noch im September 2011 erlassenen und nicht in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 13. September 2011 behob der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol den genannten Bescheid vom 11. März 2011 (zur Gänze) gemäß § 66 Abs. 4 und § 67a Abs. 1 Z. 1 AVG iVm § 9 Abs. 1 Z. 1 FPG.Mit rechtskräftigem, noch im September 2011 erlassenen und nicht in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 13. September 2011 behob der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol den genannten Bescheid vom 11. März 2011 (zur Gänze) gemäß Paragraph 66, Absatz 4 und Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, FPG.

In der im vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer (neuerlich) die Aufhebung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 11. März 2011, der ihn im Recht auf Durchsetzungsaufschub verletze.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Zurückweisung der Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses beantragte.

Diese Überlegung erweist sich als zutreffend:

Die Zulässigkeit einer Parteibeschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG, wobei im Fall einer - hier vorliegenden - Sukzessivbeschwerde die Prozessvoraussetzungen nach dem Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu beurteilen sind (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. April 2001, Zl. 98/21/0077, mwN), setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann. Besteht eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht, dann ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 16. Mai 2012, Zl. 2012/21/0061, mwN).Die Zulässigkeit einer Parteibeschwerde nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wobei im Fall einer - hier vorliegenden - Sukzessivbeschwerde die Prozessvoraussetzungen nach dem Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu beurteilen sind vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 24. April 2001, Zl. 98/21/0077, mwN), setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann. Besteht eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht, dann ist die Beschwerde zurückzuweisen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 16. Mai 2012, Zl. 2012/21/0061, mwN).

Diese Voraussetzung ist hier schon deshalb zu bejahen, weil der für einen Durchsetzungsaufschub in Betracht kommende längstmögliche Zeitraum von einem Monat (gemäß § 86 Abs. 3 FPG idF vor dem FrÄG 2011) im genannten Zeitpunkt bereits abgelaufen war (vgl. in diesem Sinn etwa den hg. Beschluss vom 22. Jänner 2009, Zl. 2008/21/0669, mwN).Diese Voraussetzung ist hier schon deshalb zu bejahen, weil der für einen Durchsetzungsaufschub in Betracht kommende längstmögliche Zeitraum von einem Monat (gemäß Paragraph 86, Absatz 3, FPG in der Fassung , vor dem FrÄG 2011) im genannten Zeitpunkt bereits abgelaufen war vergleiche , in diesem Sinn etwa den hg. Beschluss vom 22. Jänner 2009, Zl. 2008/21/0669, mwN).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist eine die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellende Entscheidung nicht vorgesehen, sodass ein Interesse an einer solchen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ein (noch aufrechtes) Rechtsschutzbedürfnis nicht begründen kann. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer durch die für den Fall der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im VwGG allein vorgesehene Aufhebung rechtlich besser gestellt wäre, sodass Entscheidungen von bloß abstrakt-theoretischer Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu treffen sind. Nur ein Verwaltungsakt, der (noch) in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift, muss bekämpfbar und letztlich vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts überprüfbar sein (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. September 2008, Zl. 2008/21/0646, mwN). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist eine die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellende Entscheidung nicht vorgesehen, sodass ein Interesse an einer solchen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ein (noch aufrechtes) Rechtsschutzbedürfnis nicht begründen kann. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer durch die für den Fall der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im VwGG allein vorgesehene Aufhebung rechtlich besser gestellt wäre, sodass Entscheidungen von bloß abstrakt-theoretischer Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu treffen sind. Nur ein Verwaltungsakt, der (noch) in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift, muss bekämpfbar und letztlich vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts überprüfbar sein vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 29. September 2008, Zl. 2008/21/0646, mwN).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer durch den bekämpften, mittlerweile darüber hinaus nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden, Ausspruch über die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes bereits bei Beschwerdeerhebung nicht in seinen Rechten verletzt sein konnte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere dessen § 51, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere dessen Paragraph 51,, in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 14. Juni 2012

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011210230.X00

Im RIS seit

05.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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