TE Vwgh Erkenntnis 2012/6/14 2011/21/0192

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Veröffentlicht am 14.06.2012
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Index

E3R E01100000;
E3R E19100000;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

32009R0810 Visakodex Art32 Abs1 litb;
VwGG §38 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des I in B, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft New Delhi vom 22. Juni 2011, Zl. VAN 95870, betreffend Verweigerung eines Visums, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des römisch eins in B, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft New Delhi vom 22. Juni 2011, Zl. VAN 95870, betreffend Verweigerung eines Visums, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch und beantragte die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Besuchs einer österreichischen Staatsbürgerin.

Die Österreichische Botschaft New Delhi (die belangte Behörde) wies diesen Antrag unter Verwendung des im Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009) vorgesehenen Formblattes ab, wobei sie als Begründung - durch Ankreuzen des entsprechenden Textbausteines im Formular - angab, dass die Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können.Die Österreichische Botschaft New Delhi (die belangte Behörde) wies diesen Antrag unter Verwendung des im Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009) vorgesehenen Formblattes ab, wobei sie als Begründung - durch Ankreuzen des entsprechenden Textbausteines im Formular - angab, dass die Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der u.a. geltend gemacht wird, dass dem Beschwerdeführer vor der Abweisung seines Antrages keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei.

Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Der belangten Behörde, die die Versagung des Visums erkennbar auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex gegründet hat, wurde mit Erledigung vom 29. August 2011 - unter Hinweis auf § 38 Abs. 2 VwGG - insbesondere aufgetragen, binnen acht Wochen die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Mit Eingabe vom 23. November 2011 ersuchte die belangte Behörde um - nicht näher präzisierte - Fristerstreckung.Der belangten Behörde, die die Versagung des Visums erkennbar auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex gegründet hat, wurde mit Erledigung vom 29. August 2011 - unter Hinweis auf Paragraph 38, Absatz 2, VwGG - insbesondere aufgetragen, binnen acht Wochen die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Mit Eingabe vom 23. November 2011 ersuchte die belangte Behörde um - nicht näher präzisierte - Fristerstreckung.

Eine Fristerstreckung wurde der belangten Behörde durch tatsächliches Zuwarten gewährt. Eine Aktenvorlage unterblieb jedoch nach wie vor. Im Hinblick darauf ist im Sinn des § 38 Abs. 2 VwGG nunmehr davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde gerügt - vor der Abweisung seines Antrages kein Parteiengehör gewährt wurde. Das stellt einen Verfahrensmangel dar (siehe zuletzt das hg. Erkenntnis vom 19. April 2012, Zl. 2011/21/0241, mwN). Diesem kommt Relevanz zu. Schon angesichts der in der Beschwerde weiter aufgestellten Behauptung, der Beschwerdeführer hätte durch Vorlage eines "Retourtickets" innerhalb der Gültigkeitsdauer des Sichtvermerks seine Wiederausreiseabsicht nachweisen können, kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei Einhaltung ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können.Eine Fristerstreckung wurde der belangten Behörde durch tatsächliches Zuwarten gewährt. Eine Aktenvorlage unterblieb jedoch nach wie vor. Im Hinblick darauf ist im Sinn des Paragraph 38, Absatz 2, VwGG nunmehr davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde gerügt - vor der Abweisung seines Antrages kein Parteiengehör gewährt wurde. Das stellt einen Verfahrensmangel dar (siehe zuletzt das hg. Erkenntnis vom 19. April 2012, Zl. 2011/21/0241, mwN). Diesem kommt Relevanz zu. Schon angesichts der in der Beschwerde weiter aufgestellten Behauptung, der Beschwerdeführer hätte durch Vorlage eines "Retourtickets" innerhalb der Gültigkeitsdauer des Sichtvermerks seine Wiederausreiseabsicht nachweisen können, kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei Einhaltung ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können.

Der bekämpfte Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der bekämpfte Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 14. Juni 2012

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid" Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011210192.X00

Im RIS seit

15.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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