TE Vwgh Beschluss 2012/6/15 AW 2012/12/0003

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Veröffentlicht am 15.06.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §14 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs3;
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Dr. M, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 30. September 2011, Zl. BMJ- 6000176/0001-III 1/2011, betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Dr. M, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 30. September 2011, Zl. BMJ- 6000176/0001-III 1 aus 2011,, betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, BDG 1979, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurde die Antragstellerin gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt.Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurde die Antragstellerin gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, welche mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Der Antrag wird wie folgt begründet:

"1. Der angefochtene Bescheid ist zwar keinem direkten

Vollzug zugänglich, jedoch lässt er eine 'Umsetzung in die Wirklichkeit' zu und entfaltet daher erhebliche unmittelbare Rechtswirkungen gegen die Beschwerdeführerin, weil die Bf. für die Dauer des Verfahrens an der Ausübung ihres Berufes und Bezug ihres Gehalts gehindert ist. Die Bf. kann infolge vorläufiger Wirksamkeit am Betreten ihres Arbeitsplatzes gehindert werden. Die Rechtsstellung der Bf. wäre unbestreitbar eine andere. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre die Effektivität des Rechtsschutzes beseitigt.

2. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen

auch keine öffentlichen Interessen entgegen, da die Bf. arbeitswillig ist, durch ihre Arbeit den Interessen ihres Dienstgebers dient und keinerlei Nachteile für Dritte entstehen könnten.

3. Mit der sofortigen Versetzung in den Ruhestand wäre

für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. So wäre die Bf. der Herabwürdigung ihrer Person und ihrer Leistungen durch die amtswegige Versetzung in den Ruhestand ausgesetzt.

Der einstweilige Vollzug würde den Beschwerdeerfolg geradezu vereiteln. Im Falle des Obsiegens wäre die Beschwerdeführerin mit unumkehrbaren Folgen des einstweiligen Vollzugs konfrontiert, zumal freie gleichwertige Arbeitsstellen ehestmöglich zu besetzen sind und im Falle des Obsiegens der Bf. möglicherweise ein solcher gleichwertiger Arbeitsplatz nicht frei wäre und/oder für einen solchen eine unverhältnismäßig lange Wartezeit bestünde. Es besteht somit die Gefahr, dass die Nachteile für die Bf. nicht wieder gutzumachen wären.

4. Auch die Güterabwägung schlägt zugunsten der

Beschwerdeführerin aus, da ihr Interesse an der Weiterbeschäftigung keine Nachteile für Dritte mit sich bringen würde und auch nach Entscheidung durch den VwGH im Falle des Unterliegens der Bf. diese ihren Ruhestand sofort antreten könnte. Umgekehrt wäre der Bf. im Falle des sofortigen Wirksamwerdens des angefochtenen Bescheides jede Möglichkeit, eine Verhandlungsbasis für eine geordnete Übergabe aller Agenden an einen Nachfolger und würdiges Ausscheiden aus dem Dienst genommen. Nach der Judikatur des VwGH stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebende Wirkung nur dann entgegen, wenn es sich dabei um besonders qualifizierte öffentliche Interessen handelt, die eine sofortige Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit zwingend gebieten (VwGH 10.7.1987, 87/08/0013), was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist."

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381 A/1981).Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381 A/1981).

In diesem Zusammenhang führt die Beschwerdeführerin insbesondere die Gefahr einer sofortigen Nachbesetzung ihres Arbeitsplatzes und - im gedachten Fall des Erfolges ihrer Beschwerde - die dann auftretenden Schwierigkeiten, einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu finden, ins Treffen.

Damit verkennt die Antragstellerin freilich die Rechtslage, weil die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde des § 42 Abs. 3 VwGG auch bewirken würde, dass ihr bis zur Ruhestandsversetzung inne gehabter Arbeitsplatz rückwirkend wiederum als derjenige anzusehen wäre, der ihr in dienstrechtlich wirksamer Weise zugewiesen ist. Eine durch zwischenzeitige Betrauung eines anderen Beamten mit diesem Arbeitsplatz bewirkte Doppelbetrauung dürfte in einer solchen Fallkonstellation keinesfalls zur Abberufung der Beschwerdeführerin von ihrem Arbeitsplatz führen (vgl. zu dieser Konstellation insbesondere den Bescheid der Berufungskommission vom 30. September 2005, Zl. 116/17-BK/05, sowie auch das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, Zl. 2009/12/0010).Damit verkennt die Antragstellerin freilich die Rechtslage, weil die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG auch bewirken würde, dass ihr bis zur Ruhestandsversetzung inne gehabter Arbeitsplatz rückwirkend wiederum als derjenige anzusehen wäre, der ihr in dienstrechtlich wirksamer Weise zugewiesen ist. Eine durch zwischenzeitige Betrauung eines anderen Beamten mit diesem Arbeitsplatz bewirkte Doppelbetrauung dürfte in einer solchen Fallkonstellation keinesfalls zur Abberufung der Beschwerdeführerin von ihrem Arbeitsplatz führen vergleiche , zu dieser Konstellation insbesondere den Bescheid der Berufungskommission vom 30. September 2005, Zl. 116/17-BK/05, sowie auch das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, Zl. 2009/12/0010).

Insoweit die Beschwerdeführerin auf ihre vorübergehenden Nachteile durch Entfall ihrer Tätigkeit bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes verweist, sind diese nicht als "unverhältnismäßig" im Verständnis des § 30 Abs. 2 VwGG anzusehen, zumal - im gedachten Fall der Stattgebung ihres Aufschiebungsantrages mit anschließender Abweisung der Beschwerde -Insoweit die Beschwerdeführerin auf ihre vorübergehenden Nachteile durch Entfall ihrer Tätigkeit bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes verweist, sind diese nicht als "unverhältnismäßig" im Verständnis des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG anzusehen, zumal - im gedachten Fall der Stattgebung ihres Aufschiebungsantrages mit anschließender Abweisung der Beschwerde -

der Dienstgeber diesfalls verpflichtet wäre, während der Zeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Dienstleistung eines dauernd dienstunfähigen Beamten anzunehmen und hiefür unwiderruflich Aktivgehälter zu bezahlen. Entsprechendes gilt für den - im gedachten Fall des Erfolgs der Beschwerde nur vorübergehenden - Entfall der Differenz zwischen Aktiv- und Ruhebezug, wobei es in diesem Zusammenhang auch an einer Konkretisierung dieses Schadens durch umfassende Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin fehlt.

Aus diesen Erwägungen war der Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG abzuweisen.Aus diesen Erwägungen war der Antrag gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG abzuweisen.

Wien, am 15. Juni 2012

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012120003.A00

Im RIS seit

27.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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