TE Vwgh Beschluss 2012/6/20 2012/17/0144

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Veröffentlicht am 20.06.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §198;
BAO §212a;
BAO §289 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, in der Beschwerdesache der A GmbH in G, vertreten durch Mag. Erik Steinhofer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 6/III, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 21. März 2012, GZ. A8/2-U-St.Nr. 12/06/0781-2011, betreffend Aussetzung der Einhebung der Lustbarkeitsabgabe, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 31. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von Jänner bis April 2011 eine Lustbarkeitsabgabe in der Höhe von EUR 52.200,-- vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben und gleichzeitig mit Antrag vom 28. Juni 2011 die Aussetzung der Einhebung der offenen Abgabenschuld beantragt. Eine nähere Begründung wurde in diesem Antrag nicht ausgeführt.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 7. Juni 2011 wurde dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Lustbarkeitsabgabe keine Folge gegeben.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie die Ansicht vertrat, die Berufung gegen den Bescheid auf Festsetzung der Lustbarkeitsabgabe sei - aus näher dargelegten Gründen - erfolgversprechend.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. November 2011 wurde der Berufung gegen den Bescheid auf Abweisung des Aussetzungsantrages keine Folge gegeben.

Mit Antrag vom 13. Dezember 2011 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde keine Folge gegeben. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und von § 212a Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ausgeführt, die Aussetzung von streitverfangenen Abgaben gemäß § 212a BAO setze voraus, dass eine Berufung, von deren Ausgang die Höhe einer Abgabe abhängig sei, noch anhängig sei. Im vorliegenden Fall sei mit Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 25. Jänner 2012 die Berufung gegen den Abgabenfestsetzungsbescheid vom 31. Mai 2011 rechtskräftig erledigt worden. Somit sei im Zeitpunkt der Entscheidung über den vorliegenden Aussetzungsantrag eine Berufung, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhänge, nicht mehr anhängig. Eine Aussetzung der Abgabenschuld komme daher nicht mehr in Betracht. Die Berufung sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde keine Folge gegeben. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und von Paragraph 212 a, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) ausgeführt, die Aussetzung von streitverfangenen Abgaben gemäß Paragraph 212 a, BAO setze voraus, dass eine Berufung, von deren Ausgang die Höhe einer Abgabe abhängig sei, noch anhängig sei. Im vorliegenden Fall sei mit Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 25. Jänner 2012 die Berufung gegen den Abgabenfestsetzungsbescheid vom 31. Mai 2011 rechtskräftig erledigt worden. Somit sei im Zeitpunkt der Entscheidung über den vorliegenden Aussetzungsantrag eine Berufung, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhänge, nicht mehr anhängig. Eine Aussetzung der Abgabenschuld komme daher nicht mehr in Betracht. Die Berufung sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Als Beschwerdepunkt machte die Beschwerdeführerin Folgendes geltend:

"Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht insofern verletzt, als ihm die gegenständliche Lustbarkeitsabgabe für die Monate Jänner bis April 2011 in der festgesetzten Höhe vorgeschrieben wurde, wobei der bekämpfte Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts, als auch an der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet."

Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 15. Dezember 2011, Zl. 2008/18/0159, oder vom 27. Jänner 2012, Zl. 2011/02/0361, jeweils mwN).Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet vergleiche , aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 15. Dezember 2011, Zl. 2008/18/0159, oder vom 27. Jänner 2012, Zl. 2011/02/0361, jeweils mwN).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen die Abweisung ihres Aussetzungsantrages gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen und nicht die Berufung gegen den Abgabenfestsetzungsbescheid. Die Beschwerdeführerin konnte daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem im Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht betreffend die Festsetzung der Lustbarkeitsabgabe verletzt werden.

Da die Beschwerdeführerin im Sinne der obigen Ausführung nicht in einem vom Beschwerdepunkt umfassten Recht verletzt sein konnte, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels ihrer Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Da die Beschwerdeführerin im Sinne der obigen Ausführung nicht in einem vom Beschwerdepunkt umfassten Recht verletzt sein konnte, war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels ihrer Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Auf die Frage, ob die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsauffassung, dass mangels Anhängigkeit einer Berufung der Aussetzungsantrag abzuweisen war, auf Grund der anzuwendenden Rechtslage zutrifft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2008, Zl. 2005/17//0246), muss daher nicht eingegangen werden.Auf die Frage, ob die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsauffassung, dass mangels Anhängigkeit einer Berufung der Aussetzungsantrag abzuweisen war, auf Grund der anzuwendenden Rechtslage zutrifft vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2008, Zl. 2005/17//0246), muss daher nicht eingegangen werden.

Festgehalten sei weiters, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Dezember 2011, B 533/11, zu im Wesentlichen inhaltsgleichem Vorbringen wie dem vorliegenden Beschwerdevorbringen, aus welchen Gründen die Berufung erfolgversprechend gewesen sei, bereits ausgesprochen hat, dass weder eine Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm eine Rechtsverletzung stattgefunden habe. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht war die Berufung daher auch nicht erfolgversprechend.

Wien, am 20. Juni 2012

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012170144.X00

Im RIS seit

15.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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