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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des H E in D, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 17. Juni 2009, Zl E1/10026/09, betreffend Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hatte am 12. März 2009 von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn (BH) die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte "für 2 Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen" beantragt, wobei als Rechtfertigung im schriftlichen (Formular)Antrag angeführt ist: "Nach § 22 Waffengesetz zur Selbstverteidigung, Sicherung meiner Familie und Eigentum".Der Beschwerdeführer hatte am 12. März 2009 von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn (BH) die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte "für 2 Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen" beantragt, wobei als Rechtfertigung im schriftlichen (Formular)Antrag angeführt ist: "Nach Paragraph 22, Waffengesetz zur Selbstverteidigung, Sicherung meiner Familie und Eigentum".
Dieser Antrag wurde (handschriftlich) insofern geändert, als die "2" in der Passage "für 2 Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen" durchgestrichen und durch eine "1" ersetzt wurde.
Im Verwaltungsakt findet sich ein Aktenvermerk der BH vom 13. März 2009, mit folgendem Inhalt:
"(Der Beschwerdeführer) hat am 12.3.2009 einen Antrag auf Ausstellung einer WBK mit der Rechtfertigung 'Selbstschutz' für 2 Waffen gestellt.
Ich habe ihn darauf aufmerksam gemacht, dass aus unserer Sicht mit dieser Rechtfertigung nur eine Waffe erforderlich ist. Er hat daraufhin zugestimmt, den Antrag entsprechend einzuschränken. Dies habe ich auf dem Antrag vermerkt.
Darüber hinaus hat er sich noch mündlich erkundigt, ob auf Grund seiner Tätigkeit als 'freier Sportschütze' eine weitere Waffe möglich sei. Ich habe ihn informiert, dass diesfalls eine regelmäßige Sportausübung über einen längerfristigen Zeitraum erforderlich wäre. Dies war aber laut seinen Angaben nicht der Fall."
Am 23. April 2009 wurde daraufhin dem Beschwerdeführer eine Waffenbesitzkarte für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe ausgestellt.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, wobei er vorbrachte, "der Bescheid der BH vom 23. April 2009", mit dem sein "Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für 2 Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen teilweise abgewiesen" worden sei, werde im Umfang des Mehrbegehrens auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zum Besitz einer weiteren Waffe der Kategorie B angefochten.
Er brachte dazu vor, er habe bei Antragstellung mündlich ergänzend angegeben, zusätzlich auch das Sportschießen betreiben zu wollen; "eine schriftliche Fixierung" des Rechtfertigungsgrundes "Sportschießen" sei deswegen nicht erfolgt, weil die zuständige Beamtin angegeben habe, dass dies nicht möglich sei, außer er weise die "Mitgliedschaft in einem Sportschützenverein und regelmäßige Schießtermine etc" nach.
Durch Akteneinsicht habe er nunmehr festgestellt, dass sein Antrag auf Ausstellung für 2 Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen handschriftlich auf 1 Stück abgeändert worden sei. Diese Abänderung sei nicht von ihm durchgeführt worden, sodass die Vermutung bestehe, dass die Behörde diese Abänderung durchgeführt habe, wobei eine Genehmigung dafür nicht bestanden habe. Die am 24. April 2009 erfolgte Ausstellung des waffenrechtlichen Dokuments sei einem Bescheid gleichzuhalten, wobei die Abweisung des Mehrbegehrens nunmehr Gegenstand der Berufung sei. Dem WaffG sei zu entnehmen, dass sowohl die Selbstverteidigung als auch das Sportschießen als Rechtfertigungsgrund für die Ausstellung von Waffenbesitzkarten normiert sei. Für ihn bestehe eine Rechtfertigung für 2 Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen: Er wolle eine großkalibrige Schusswaffe (mit kurzem Lauf und entsprechender für die Selbstverteidigung geeigneter Visierung) zur Selbstverteidigung innerhalb seiner Wohnräumlichkeiten einsetzen und mit einer weiteren genehmigungspflichtigen Schusswaffe (Sportwaffe mit Kaliber .22lr) das Sportschießen betreiben. Diese Waffe solle eine entsprechende Sportvisierung und Lauflänge, damit sie für das Sportschießen geeignet sei, aufweisen. Die oben angeführte Waffe für die Selbstverteidigung sei auf Grund des Anforderungsprofils für das Sportschießen ungeeignet, während wiederum die Waffe für das Sportschießen für die Selbstverteidigung ungeeignet sei; es ergebe sich also eine Rechtfertigung für 2 Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen.
Abschließend monierte der Beschwerdeführer in der Berufung, dass ihm die Erstbehörde das rechtliche Gehör entzogen habe, zumal ihm bis dato nicht bekannt sei, warum sein Antrag auf Ausstellung eines waffenrechtlichen Dokuments für 2 Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen teilweise abgewiesen worden sei. Ihm sei daher auch die Möglichkeit genommen worden, zu den entsprechenden angenommenen Gründen Stellung zu nehmen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde - ohne mündliche Verhandlung und ohne Durchführung eines ergänzenden Beweisverfahrens - die Berufung gemäß § 66 Abs 4 AVG ab.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde - ohne mündliche Verhandlung und ohne Durchführung eines ergänzenden Beweisverfahrens - die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ab.
In der Begründung gab sie den wesentlichen Inhalt der Berufung, die von ihr als maßgebend angesehenen Bestimmungen des WaffG und des AVG sowie den bisherigen Verfahrensgang wieder und erachtete rechtlich, die vom Beschwerdeführer vorgenommene, durch den Aktenvermerk vom 13. März 2009 dokumentierte Einschränkung seines Antrags sei zulässig und wirksam gewesen, weshalb der Erstbehörde ein lediglich auf ein Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen gerichteter Antrag vorgelegen sei. Die Erstbehörde habe daher über den ihr vorliegenden Antrag (gemeint: vollständig und stattgebend) entschieden, nicht aber mit Bescheid einen Antrag teilweise abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
1. Gemäß § 21 Abs 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. 1. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 (WaffG) hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen.
Gemäß § 22 Abs 1 WaffG ist eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs 1 WaffG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die genehmigungspflichtige Schusswaffe innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, WaffG ist eine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, WaffG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die genehmigungspflichtige Schusswaffe innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.
Gemäß § 23 Abs 1 WaffG ist in der Waffenbesitzkarte die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, WaffG ist in der Waffenbesitzkarte die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
Gemäß § 23 Abs 2 WaffG ist die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine höhere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, WaffG ist die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine höhere Anzahl darf - außer in den Fällen des Absatz 3, - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde (außer dem in § 66 Abs 2 AVG erwähnten Fall), sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde (außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall), sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
2.1. Der Beschwerdeführer qualifiziert die erstinstanzliche Erledigung vom 23. April 2009 (Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe) als Bescheid, mit dem ein Antrag auf die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen teilweise (hinsichtlich eines Stücks) abgewiesen worden sei.
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Auffassung vor dem Hintergrund der Aktenlage nicht zu teilen: Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Deutung scheidet vielmehr mit Blick auf den Umstand aus, dass die Erstbehörde, wie sich nicht zuletzt aus dem Aktenvermerk vom 13. März 2009 ergibt, von einer Einschränkung des Antrags ausgegangen ist. Wurde der ursprünglich auf die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen gerichtete Antrag auf die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für ein Stück eingeschränkt, bleibt aber kein Raum mehr für die Annahme der (teilweisen) Abweisung eines Antrags, wenn eine entsprechende Waffenbesitzkarte - wie im Beschwerdefall - tatsächlich ausgestellt wurde. Die Erledigung der Erstbehörde war also nicht als Bescheid intendiert und kann auch nicht so verstanden werden.
2.3. Lag aber kein einen Antrag abweisender Bescheid der Erstbehörde vor, erweist sich die meritorische Entscheidung der belangten Behörde als verfehlt; vielmehr wäre die Berufung zurückzuweisen gewesen (vgl die in Hengstschläger/Leeb, AVG § 66, Rz 31 ff zitierte hg Judikatur). 2.3. Lag aber kein einen Antrag abweisender Bescheid der Erstbehörde vor, erweist sich die meritorische Entscheidung der belangten Behörde als verfehlt; vielmehr wäre die Berufung zurückzuweisen gewesen vergleiche , die in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66,, Rz 31 ff zitierte hg Judikatur).
2.4. Ob tatsächlich - wie von BH und belangter Behörde angenommen, aber vom Beschwerdeführer bestritten - eine Antragseinschränkung durch den Beschwerdeführer (auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für bloß eine genehmigungspflichtige Schusswaffe) vorgelegen ist, wäre allenfalls durch Einbringung eines Devolutionsantrags betreffend einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für eine zweite genehmigungspflichtige Schusswaffe zu klären gewesen.
3. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 3. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455.
Wien, am 20. Juni 2012
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und Bescheinigungen Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009030093.X00Im RIS seit
23.07.2012Zuletzt aktualisiert am
14.08.2012