TE Vwgh Beschluss 2012/6/20 2009/03/0062

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2012
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §21 Abs1;
VwGG §47 Abs3;
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der Hutchison 3G Austria GmbH in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Bertram Burtscher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 20. April 2009, Zl Z 18/06-156, betreffend Zusammenschaltungsanordnung (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der Hutchison 3G Austria GmbH in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Bertram Burtscher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 20. April 2009, Zl Ziffer 18 /, 06 -, 156,, betreffend Zusammenschaltungsanordnung (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzbegehren der Orange Austria Telecommunication GmbH in Wien, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 10, wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß §§ 48 Abs 1 und 50 Abs 1 iVm §§ 117 Z 7 und 121 Abs 3 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) eine Anordnung für die Zusammenschaltung des öffentlichen Kommunikationsnetzes der Beschwerdeführerin mit dem öffentlichen Kommunikationsnetz der Orange Austria Telecommunication GmbH (Orange) getroffen und darin vor allem die Höhe der wechselseitigen Mobilterminierungsentgelte festgelegt.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß Paragraphen 48, Absatz eins und 50 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 117, Ziffer 7 und 121 Absatz 3, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) eine Anordnung für die Zusammenschaltung des öffentlichen Kommunikationsnetzes der Beschwerdeführerin mit dem öffentlichen Kommunikationsnetz der Orange Austria Telecommunication GmbH (Orange) getroffen und darin vor allem die Höhe der wechselseitigen Mobilterminierungsentgelte festgelegt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die Orange - eine Gegenschrift erstattet hat.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der dem hg Beschluss vom heutigen Tag, Zl 2009/03/0065, zu Grunde lag; auf ihn wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen.Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der dem hg Beschluss vom heutigen Tag, Zl 2009/03/0065, zu Grunde lag; auf ihn wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.

Aus den im verwiesenen Beschluss dargelegten Gründen erweist sich auch die vorliegende Beschwerde als unzulässig.

Sie war daher ebenfalls gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Sie war daher ebenfalls gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455.

Das Kostenbegehren der zunächst als mitbeteiligte Partei beigezogenen Orange war abzuweisen, weil diese den hier angefochtenen Bescheid selbst mit Beschwerde bekämpft hat (protokolliert zur hg Zl 2009/03/0058). Wer aber selbst die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt, kann nicht als Mitbeteiligter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Kostenersatz beanspruchen (vgl den hg Beschluss vom 26. März 2012, Zl 2009/03/0064, mwN).Das Kostenbegehren der zunächst als mitbeteiligte Partei beigezogenen Orange war abzuweisen, weil diese den hier angefochtenen Bescheid selbst mit Beschwerde bekämpft hat (protokolliert zur hg Zl 2009/03/0058). Wer aber selbst die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt, kann nicht als Mitbeteiligter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Kostenersatz beanspruchen vergleiche , den hg Beschluss vom 26. März 2012, Zl 2009/03/0064, mwN).

Wien, am 20. Juni 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009030062.X00

Im RIS seit

21.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten