Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der T, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 17. April 2012, Zl. 321.616/2-III/4/11, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 27. Oktober 2010 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin, einer serbischen Staatsangehörigen, auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 iVm § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 27. Oktober 2010 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin, einer serbischen Staatsangehörigen, auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.
Begründend führte die belangte Behörde - soweit hier wesentlich - aus, die Beschwerdeführerin habe am 15. Oktober 2010 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet, der am 5. September 2011 verstorben sei, sodass sie von ihm keinen Aufenthaltstitel mehr ableiten könne und die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" nicht mehr erfülle.
Im gesamten Verfahren habe die Beschwerdeführerin keinen anderen Aufenthaltszweck bekannt gegeben. Die erstinstanzliche Behörde hätte die Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Ansicht in der Berufung - auch nicht darüber belehren müssen, dass sie einen "anderen Aufenthaltszweck" beantragen könnte, nämlich "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit", weil ihre festen und regelmäßigen monatlichen Einkünfte der Höhe nach nicht dem Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG entsprächen und damit eine Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 44 Abs. 1 NAG nicht erfüllt werde. Wegen des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung sei auf familiäre und private Interessen der Beschwerdeführerin nicht Bedacht zu nehmen.Im gesamten Verfahren habe die Beschwerdeführerin keinen anderen Aufenthaltszweck bekannt gegeben. Die erstinstanzliche Behörde hätte die Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Ansicht in der Berufung - auch nicht darüber belehren müssen, dass sie einen "anderen Aufenthaltszweck" beantragen könnte, nämlich "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit", weil ihre festen und regelmäßigen monatlichen Einkünfte der Höhe nach nicht dem Zweifachen der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG entsprächen und damit eine Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 44, Absatz eins, NAG nicht erfüllt werde. Wegen des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung sei auf familiäre und private Interessen der Beschwerdeführerin nicht Bedacht zu nehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:
Im vorliegenden Beschwerdefall kommt das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2011 zur Anwendung.Im vorliegenden Beschwerdefall kommt das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, zur Anwendung.
Soweit sich die Beschwerdeführerin für die Frage des erlaubten Aufenthalts in Österreich auf ihre Angehörigeneigenschaft zu einem österreichischen Staatsbürger für den Zeitraum bis zu dessen Tod stützt, ist für sie daraus schon deshalb nichts gewonnen, weil sich die Ausführungen der belangten Behörde über die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich auf den Zeitraum nach dem 30. September 2011, also nach dem Ableben ihres Ehemanns beziehen.
Die von der belangten Behörde aus dem Bezug einer Witwenpension als für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 44 Abs. 1 NAG zu gering beurteilten Einkünfte der Beschwerdeführerin bekämpft sie mit dem Argument, ihren Lebensunterhalt entsprechend erhöhen zu können, sobald sie über eine Niederlassungsbewilligung mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt verfüge. Dem steht die von der Beschwerdeführerin unbestrittene Wiedergabe des Berufungsvorbringens im angefochtenen Bescheid gegenüber, dass sie zur Stellung eines Antrags auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" nach § 44 Abs. 1 NAG zu belehren gewesen wäre. Damit wäre jedoch eine Erwerbstätigkeit nicht zulässig (§ 8 Abs. 1 Z. 5 NAG), weshalb ein in Aussicht genommenes Einkommen bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels vorliegen, nicht berücksichtigt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 2009, Zl. 2009/22/0116).Die von der belangten Behörde aus dem Bezug einer Witwenpension als für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 44, Absatz eins, NAG zu gering beurteilten Einkünfte der Beschwerdeführerin bekämpft sie mit dem Argument, ihren Lebensunterhalt entsprechend erhöhen zu können, sobald sie über eine Niederlassungsbewilligung mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt verfüge. Dem steht die von der Beschwerdeführerin unbestrittene Wiedergabe des Berufungsvorbringens im angefochtenen Bescheid gegenüber, dass sie zur Stellung eines Antrags auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" nach Paragraph 44, Absatz eins, NAG zu belehren gewesen wäre. Damit wäre jedoch eine Erwerbstätigkeit nicht zulässig (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, NAG), weshalb ein in Aussicht genommenes Einkommen bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels vorliegen, nicht berücksichtigt werden kann vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 2009, Zl. 2009/22/0116).
Die Beschwerdeführerin macht auch - wie schon in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid - das Unterlassen einer Belehrung hinsichtlich der "Änderung des Aufenthaltszwecks" geltend.
Aus § 23 Abs. 1 NAG ergibt sich jedoch keine Pflicht der Behörde, einen Fremden anzuleiten, einen anderen Aufenthaltszweck als den in Aussicht genommenen verfolgen zu müssen. Die belangte Behörde prüfte im Übrigen im Sinn des Berufungsvorbringens, ob eine Änderung des Antrags auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" indiziert gewesen wäre und ging inhaltlich auf die dafür erforderlichen besonderen Erteilungsvoraussetzungen ein. Dass die Beschwerdeführerin tatsächlich über die nach § 44 Abs. 1 Z. 3 NAG erforderlichen festen und regelmäßigen monatlichen Einkünfte, welche der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG entsprechen, verfüge, wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Sohin stellt sich die Ansicht der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin erfülle weder die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 NAG noch jene des § 44 Abs. 1 NAG, als unbedenklich dar.Aus Paragraph 23, Absatz eins, NAG ergibt sich jedoch keine Pflicht der Behörde, einen Fremden anzuleiten, einen anderen Aufenthaltszweck als den in Aussicht genommenen verfolgen zu müssen. Die belangte Behörde prüfte im Übrigen im Sinn des Berufungsvorbringens, ob eine Änderung des Antrags auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" indiziert gewesen wäre und ging inhaltlich auf die dafür erforderlichen besonderen Erteilungsvoraussetzungen ein. Dass die Beschwerdeführerin tatsächlich über die nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 3, NAG erforderlichen festen und regelmäßigen monatlichen Einkünfte, welche der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG entsprechen, verfüge, wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Sohin stellt sich die Ansicht der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin erfülle weder die Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz 2, NAG noch jene des Paragraph 44, Absatz eins, NAG, als unbedenklich dar.
Dem Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe die privaten und familiären Bindungen der Beschwerdeführerin zum österreichischen Bundesgebiet nicht berücksichtigt, steht entgegen, dass bei Fehlen der besonderen Erteilungsvoraussetzung gemäß § 47 Abs. 2 NAG eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG nicht vorzunehmen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. November 2010, Zl. 2008/22/0123, mwN).Dem Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe die privaten und familiären Bindungen der Beschwerdeführerin zum österreichischen Bundesgebiet nicht berücksichtigt, steht entgegen, dass bei Fehlen der besonderen Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG eine Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht vorzunehmen ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 10. November 2010, Zl. 2008/22/0123, mwN).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 26. Juni 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012220096.X00Im RIS seit
24.07.2012Zuletzt aktualisiert am
17.09.2015