RS Vwgh 2007/12/12 2006/15/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2007
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §354;
BAO §24 Abs1 litd;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/15/0095 E 18. Mai 1995 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist ein Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum dann anzunehmen, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtichen Eigentum sind (Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung, Veräußerung) auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluß Dritter von der Einwirkung auf die Sache, auch gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer, dh auf die Zeit der möglichen Nutzung, geltend machen kann (Hinweis: E 12.2.1986, 84/13/0034, VwSlg 6073/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006150123.X02

Im RIS seit

16.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten