RS Vwgh 2007/12/12 2006/15/0004

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Veröffentlicht am 12.12.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §7;
EStG 1988 §95 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Haftungstatbestand nach § 95 Abs 2 EStG 1988 als solcher stellt nur auf die objektive Verletzung der Pflicht zur Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer ab. Die Geltendmachung einer Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. Ritz, BAO3, § 7 Tz 5 mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Im Rahmen der Ermessensübung kann auch Umständen aus dem subjektiven Bereich eines potenziell Haftungspflichtigen Bedeutung zukommen.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006150004.X02

Im RIS seit

01.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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