TE Vwgh Erkenntnis 2012/6/26 2010/09/0016

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Veröffentlicht am 26.06.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §31 Abs3 idF 2009/I/020;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der GS in W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gahleithner & Partner OG in 1010 Wien, Schottengasse 7/6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 29. Oktober 2009, Zl. UVS- 07/AV/26/7032/2005-12, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesministerin für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Ausspruches über die Strafe und die Verfahrenskosten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Juni 2005 wurde die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A. GmbH schuldig erkannt, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin mit Sitz in Wien, in dem von dieser Gesellschaft betriebenen Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart einer Bar in Wien XY., Lokal "S.", am 3. Juli 2002 um

22.45 Uhr, sieben namentlich genannte slowakische Staatsangehörige als Animiermädchen bzw. als Tänzerinnen zur Durchführung von für diese Berufssparte typischen Verrichtungen (Animation zum Getränkekonsum, Unterhaltung der Gäste) und somit in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis beschäftigt hat, obwohl für diese Ausländerinnen weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt oder eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden sei.

Sie habe dadurch Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) begangen und es wurden über die Beschwerdeführerin sieben Geldstrafen von je EUR 2.000,--, zusammen EUR 14.000,--, (im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je zwei Tagen, insgesamt 14 Tagen) verhängt.Sie habe dadurch Übertretungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) begangen und es wurden über die Beschwerdeführerin sieben Geldstrafen von je EUR 2.000,--, zusammen EUR 14.000,--, (im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je zwei Tagen, insgesamt 14 Tagen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (ursprünglich protokolliert zur Zl. 2005/09/0127, nach Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die vom Verwaltungsgerichtshof beantragte Normprüfung protokolliert zur Zl. 2007/09/0347).

Der Verwaltungsgerichtshof hob den Bescheid vom 30. Juni 2005 im Umfang seines Ausspruches über die Strafe sowie im Ausspruch über die Verfahrenskosten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Diesen Spruchpunkt begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Verhängung der Strafe erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 3 VStG erfolgt sei. Bei dieser Sachlage hätte die belangte Behörde in Erwägung ziehen müssen, ob angesichts des im Grunde des gemäß § 19 Abs. 2 dritter Satz VStG anzuwendenden § 34 Abs. 2 StGB, wonach es einen Milderungsgrund darstelle, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert habe, eine Milderung der Strafe im Grunde des § 20 VStG in Frage käme.Der Verwaltungsgerichtshof hob den Bescheid vom 30. Juni 2005 im Umfang seines Ausspruches über die Strafe sowie im Ausspruch über die Verfahrenskosten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Diesen Spruchpunkt begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Verhängung der Strafe erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 3, VStG erfolgt sei. Bei dieser Sachlage hätte die belangte Behörde in Erwägung ziehen müssen, ob angesichts des im Grunde des gemäß Paragraph 19, Absatz 2, dritter Satz VStG anzuwendenden Paragraph 34, Absatz 2, StGB, wonach es einen Milderungsgrund darstelle, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert habe, eine Milderung der Strafe im Grunde des Paragraph 20, VStG in Frage käme.

Im Übrigen, also hinsichtlich der Schuldfrage wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 2009, Zl. 2007/09/0347).Im Übrigen, also hinsichtlich der Schuldfrage wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 16. September 2009, Zl. 2007/09/0347).

Mit dem daraufhin erlassenen, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. Oktober 2009 wiederholte die belangte Behörde hinsichtlich der Strafbarkeit der Beschwerdeführerin die Spruchpunkte ihres Bescheides vom 30. Juni 2005 und verhängte unter Anwendung des § 20 VStG über die Beschwerdeführerin sieben Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit sieben Ersatzfreiheitsstrafen zu je einem Tag).Mit dem daraufhin erlassenen, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. Oktober 2009 wiederholte die belangte Behörde hinsichtlich der Strafbarkeit der Beschwerdeführerin die Spruchpunkte ihres Bescheides vom 30. Juni 2005 und verhängte unter Anwendung des Paragraph 20, VStG über die Beschwerdeführerin sieben Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit sieben Ersatzfreiheitsstrafen zu je einem Tag).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde im Umfang dessen Ausspruch über die Strafe und die Verfahrenskosten. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor, verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 31 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) BGBl. Nr. 52/1991, Paragraph 31, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,,

idF BGBl. I Nr. 20/2009, lautet:in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, lautet:

"Verjährung

§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist.Paragraph 31, (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2, und 3) vorgenommen worden ist.

  1. (2)Absatz 2,Die Verjährungsfrist beträgt sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
  2. (3)Absatz 3,Sind seit dem in Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem Verwaltungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen."Sind seit dem in Absatz 2, bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem Verwaltungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen."

    Die Frage des Eintritts der Strafbarkeitsverjährung ist auch vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11525/A, sowie vom 21. Dezember 1988, Zl. 85/18/0120, und vom 18. März 1998, Zl. 96/09/0079).Die Frage des Eintritts der Strafbarkeitsverjährung ist auch vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche , dazu die hg. Erkenntnisse eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11525/A, sowie vom 21. Dezember 1988, Zl. 85/18/0120, und vom 18. März 1998, Zl. 96/09/0079).

    Im vorliegenden Fall wurde als Tag der Verwaltungsstraftat der 3. Juli 2002 festgestellt. Der Bescheid der belangten Behörde im ersten Verfahrensgang wurde am 30. Juni 2005, sohin drei Tage vor Ablauf der Verjährungsfrist durch mündliche Verkündung erlassen. Die dreijähige Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG war sohin auch bei Berücksichtigung ihrer allfälligen Hemmung durch das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof am 12. August 2005, Zustellung des Erkenntnisses an die belangte Behörde am 27. Oktober 2009) bei Erlassung des angefochtenen Bescheides am 10. Dezember 2009 bereits abgelaufen.Im vorliegenden Fall wurde als Tag der Verwaltungsstraftat der 3. Juli 2002 festgestellt. Der Bescheid der belangten Behörde im ersten Verfahrensgang wurde am 30. Juni 2005, sohin drei Tage vor Ablauf der Verjährungsfrist durch mündliche Verkündung erlassen. Die dreijähige Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG war sohin auch bei Berücksichtigung ihrer allfälligen Hemmung durch das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof am 12. August 2005, Zustellung des Erkenntnisses an die belangte Behörde am 27. Oktober 2009) bei Erlassung des angefochtenen Bescheides am 10. Dezember 2009 bereits abgelaufen.

    Bei dieser Sachlage hätte die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin keine Strafe verhängen dürfen, sie hätte das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Strafe und der Verfahrenskosten gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG einstellen müssen. Dies hat die belangte Behörde verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid im angefochtenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Bei dieser Sachlage hätte die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin keine Strafe verhängen dürfen, sie hätte das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Strafe und der Verfahrenskosten gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einstellen müssen. Dies hat die belangte Behörde verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid im angefochtenen Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 26. Juni 2012

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010090016.X00

Im RIS seit

13.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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