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82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;Norm
ÄrzteG 1998 §11 Abs2 Z2 idF 2003/I/140;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der EGes.m.b.H. in Wien, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 14, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. Mai 2007, Zl. UVS-MIX/27/7370/2006-31, betreffend Zurücknahme einer Anerkennung als Ausbildungsstätte nach ÄrzteG 1998 (weitere Partei: Bundesminister für Gesundheit), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Unter Verwendung eines Formblattes beantragte die beschwerdeführende Partei mit Eingabe vom 25. September 2003 eine volle Anerkennung einer Ausbildungsstätte nach ÄrzteG 1998 für die Ausbildung ua. für das Additivfach "Hämatologie und Onkologie", rückwirkend mit 1. August 2003, wobei zwei Ausbildungsstellen beantragt wurden. Auf dem Formblatt ist als Krankenanstalt "E Krankenhaus" eingetragen, im Feld "Institut/Abteilung/Organisationseinheit" scheint die Eintragung "Abteilung für Innere Medizin" auf.
Mit Bescheid vom 21. Juli 2004 erkannte der Präsident der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 11 Abs. 1 ÄrzteG 1998 die "Abteilung für Innere Medizin" im genannten Krankenhaus der beschwerdeführenden Partei als Ausbildungsstätte für das Additivfach "Innere Medizin (Hämato-Onkologie)" im Ausmaß von 2,5 Jahren ab 1. August 2003 an. Die Zahl der Ausbildungsstellen für das Additivfach an der betreffenden Abteilung wurde gemäß § 11 Abs. 3 ÄrzteG 1998 mit einer festgesetzt.Mit Bescheid vom 21. Juli 2004 erkannte der Präsident der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ÄrzteG 1998 die "Abteilung für Innere Medizin" im genannten Krankenhaus der beschwerdeführenden Partei als Ausbildungsstätte für das Additivfach "Innere Medizin (Hämato-Onkologie)" im Ausmaß von 2,5 Jahren ab 1. August 2003 an. Die Zahl der Ausbildungsstellen für das Additivfach an der betreffenden Abteilung wurde gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ÄrzteG 1998 mit einer festgesetzt.
Mit im Instanzenzug nach Durchführung einer Verhandlung ergangenem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (UVS) vom 16. Mai 2007 wurde die mit Bescheid vom 21. Juli 2004 erteilte Anerkennung mit Wirkung vom 1. April 2006 gemäß § 11 Abs. 8 ÄrzteG 1998 zurückgenommen.Mit im Instanzenzug nach Durchführung einer Verhandlung ergangenem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (UVS) vom 16. Mai 2007 wurde die mit Bescheid vom 21. Juli 2004 erteilte Anerkennung mit Wirkung vom 1. April 2006 gemäß Paragraph 11, Absatz 8, ÄrzteG 1998 zurückgenommen.
Begründend führte der UVS aus, nach der Intention des Gesetzgebers sollten bei der Ausbildung zum Facharzt bzw. der ergänzenden speziellen Ausbildung nicht mehr die Krankenanstalt, sondern Abteilungen bzw. sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten als Ausbildungsstätten anerkannt werden. Durch den in § 11 Abs. 2 Z. 2 ÄrzteG 1998 enthaltenen Verweis auf § 9 Abs. 2 Z. 2 ÄrzteG 1998 werde verdeutlicht, dass als mögliche Ausbildungsstätten auch Teile von Abteilungen in Betracht kommen. Im vorliegenden Fall habe der Antrag vom 25. September 2003 jedoch nur so verstanden werden können, dass die "Abteilung für Innere Medizin" als Ausbildungsstätte anerkannt werden sollte und nicht die Unterabteilung "Interne Abteilung I (Hämato-Onkologische Abteilung)". Dies zeige sich insbesondere daran, dass im Antrag die Anzahl der systemisierten Betten mit 80 angegeben worden sei, welche Zahl der Gesamtanzahl der Betten für alle Internen Abteilungen entspreche. Laut der im Berufungsverfahren vorgelegten Anstaltsordnung weise die Unterabteilung "Hämato-Okologie" dagegen nur 25 Betten auf. Im Anerkennungsbescheid vom 21. Juli 2004 sei ebenfalls nur die "Abteilung für Innere Medizin" genannt. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen.Begründend führte der UVS aus, nach der Intention des Gesetzgebers sollten bei der Ausbildung zum Facharzt bzw. der ergänzenden speziellen Ausbildung nicht mehr die Krankenanstalt, sondern Abteilungen bzw. sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten als Ausbildungsstätten anerkannt werden. Durch den in Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 enthaltenen Verweis auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 werde verdeutlicht, dass als mögliche Ausbildungsstätten auch Teile von Abteilungen in Betracht kommen. Im vorliegenden Fall habe der Antrag vom 25. September 2003 jedoch nur so verstanden werden können, dass die "Abteilung für Innere Medizin" als Ausbildungsstätte anerkannt werden sollte und nicht die Unterabteilung "Interne Abteilung römisch eins (Hämato-Onkologische Abteilung)". Dies zeige sich insbesondere daran, dass im Antrag die Anzahl der systemisierten Betten mit 80 angegeben worden sei, welche Zahl der Gesamtanzahl der Betten für alle Internen Abteilungen entspreche. Laut der im Berufungsverfahren vorgelegten Anstaltsordnung weise die Unterabteilung "Hämato-Okologie" dagegen nur 25 Betten auf. Im Anerkennungsbescheid vom 21. Juli 2004 sei ebenfalls nur die "Abteilung für Innere Medizin" genannt. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen.
Nach Wiedergabe des § 11 Abs. 2 Z. 2 ÄrzteG 1998 führte der UVS weiter aus, für den von der beschwerdeführenden Partei in der Berufung unter Verweis auf § 11 Abs. 2 Z. 5 ÄrzteG 1998 gezogenen Schluss, es sei nicht notwendig, dass der Leiter der Ausbildungsstätte selbst über die Ausbildung im betreffenden Additivfach verfügt, es sei vielmehr ausreichend, wenn der mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betraute Facharzt über diese Ausbildung verfüge, fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Damit stehe fest, dass eine der notwendigen Anerkennungsvoraussetzungen für die "Abteilung für Innere Medizin" als Ausbildungsstätte für das Additivfach Hämato-Onkologie das Erfordernis der Leitung dieser Abteilung durch einen Facharzt mit Ausbildung in diesem Additivfach sei. Nach Würdigung des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei sei davon auszugehen, dass Dr. N., der über die Ausbildung im gegenständlichen Additivfach verfüge, seine Tätigkeit als Leiter der "Abteilung für Innere Medizin" bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes am 1. April 2006 auch tatsächlich ausgeübt habe. Von der Österreichischen Ärztekammer sei im Übrigen auch die Ausbildung Dris. S. zum Facharzt im gegenständlichen Additivfach mit Wirkung vom 8. Dezember 2005 anerkannt worden. Bis zur Bestellung des neuen Vorstandes der "Abteilung für Innere Medizin", Dr. P., seien somit alle Anerkennungsvoraussetzungen im Sinne des § 11 Abs. 2 ÄrzteG 1998 für die Ausbildung im Additivfach "Hämato-Onkologie" erfüllt gewesen. Da Dr. P. als Leiter der Ausbildungsstätte nicht selbst über eine Ausbildung im gegenständlichen Additivfach verfüge, sei mit seiner Bestellung (ab 1. April 2006) eine der Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt.Nach Wiedergabe des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 führte der UVS weiter aus, für den von der beschwerdeführenden Partei in der Berufung unter Verweis auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, ÄrzteG 1998 gezogenen Schluss, es sei nicht notwendig, dass der Leiter der Ausbildungsstätte selbst über die Ausbildung im betreffenden Additivfach verfügt, es sei vielmehr ausreichend, wenn der mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betraute Facharzt über diese Ausbildung verfüge, fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Damit stehe fest, dass eine der notwendigen Anerkennungsvoraussetzungen für die "Abteilung für Innere Medizin" als Ausbildungsstätte für das Additivfach Hämato-Onkologie das Erfordernis der Leitung dieser Abteilung durch einen Facharzt mit Ausbildung in diesem Additivfach sei. Nach Würdigung des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei sei davon auszugehen, dass Dr. N., der über die Ausbildung im gegenständlichen Additivfach verfüge, seine Tätigkeit als Leiter der "Abteilung für Innere Medizin" bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes am 1. April 2006 auch tatsächlich ausgeübt habe. Von der Österreichischen Ärztekammer sei im Übrigen auch die Ausbildung Dris. S. zum Facharzt im gegenständlichen Additivfach mit Wirkung vom 8. Dezember 2005 anerkannt worden. Bis zur Bestellung des neuen Vorstandes der "Abteilung für Innere Medizin", Dr. P., seien somit alle Anerkennungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, ÄrzteG 1998 für die Ausbildung im Additivfach "Hämato-Onkologie" erfüllt gewesen. Da Dr. P. als Leiter der Ausbildungsstätte nicht selbst über eine Ausbildung im gegenständlichen Additivfach verfüge, sei mit seiner Bestellung (ab 1. April 2006) eine der Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 10. Juni 2008, B 1169/07-6, abgelehnt und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie von der beschwerdeführenden Partei ergänzt.Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 10. Juni 2008, B 1169/07-6, abgelehnt und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie von der beschwerdeführenden Partei ergänzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand, beantragt aber die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Das ÄrzteG 1998 lautete in der Stammfassung BGBl. I Nr. 169/1998 (auszugsweise): 1.1. Das ÄrzteG 1998 lautete in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, (auszugsweise):
"Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches
§ 11. (1) Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung, die vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches aufzunehmen.Paragraph 11, (1) Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung, die vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches aufzunehmen.
1. der mittelbaren oder unmittelbaren Untersuchung und Behandlung Kranker oder auch bettlägeriger Kranker, der Vor- und Nachsorge oder der Vorbeugung von Krankheiten dient;
2. für das Teilgebiet, auf dem die ergänzende spezielle Ausbildung eines Sonderfaches erfolgt, über Abteilungen oder Organisationseinheiten (§ 9 Abs. 2 Z 2) verfügt, die von Fachärzten mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf diesem Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches geleitet werden; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann für diese durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer festgelegt werden, daß die Leitung einer Abteilung oder Organisationseinheit durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher Studienrichtungen der Anerkennung nicht entgegensteht, sofern mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht des auszubildenden Arztes ein Facharzt mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet betraut worden ist; 2. für das Teilgebiet, auf dem die ergänzende spezielle Ausbildung eines Sonderfaches erfolgt, über Abteilungen oder Organisationseinheiten (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2,) verfügt, die von Fachärzten mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf diesem Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches geleitet werden; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann für diese durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer festgelegt werden, daß die Leitung einer Abteilung oder Organisationseinheit durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher Studienrichtungen der Anerkennung nicht entgegensteht, sofern mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht des auszubildenden Arztes ein Facharzt mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet betraut worden ist;
3. im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem gesamten Teilgebiet vermittelt;
4. über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;
5. neben dem Abteilungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens einen weiteren zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt, der selbst über eine ergänzende spezielle Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches verfügt, beschäftigt. 5. neben dem Abteilungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Ziffer 2, zweiter Halbsatz) mindestens einen weiteren zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt, der selbst über eine ergänzende spezielle Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches verfügt, beschäftigt.
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1.2. Die in § 11 Abs. 2 Z. 2 ÄrzteG 1998 umschriebene Anerkennungsvoraussetzung, wonach der Leiter der anzuerkennenden Abteilung oder Organisationseinheit ein Facharzt mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf diesem Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches zu sein hat, sowie die in Z. 5 umschriebene Voraussetzung, wonach neben dem Abteilungsverantwortlichen mindestens ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt, der selbst über eine ergänzende spezielle Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches verfügt, beschäftigt sein muss, gehen beide zurück auf die Novelle BGBl. Nr. 314/1987 zum ÄrzteG 1984, mit welcher ein § 6c eingefügt wurde (seit der Novelle BGBl. Nr. 461/1992 fand sich die entsprechende Regelung in § 6b Abs. 2 Z. 2 und 5). 1.2. Die in Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 umschriebene Anerkennungsvoraussetzung, wonach der Leiter der anzuerkennenden Abteilung oder Organisationseinheit ein Facharzt mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf diesem Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches zu sein hat, sowie die in Ziffer 5, umschriebene Voraussetzung, wonach neben dem Abteilungsverantwortlichen mindestens ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt, der selbst über eine ergänzende spezielle Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches verfügt, beschäftigt sein muss, gehen beide zurück auf die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1987, zum ÄrzteG 1984, mit welcher ein Paragraph 6 c, eingefügt wurde (seit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1992, fand sich die entsprechende Regelung in Paragraph 6 b, Absatz 2, Ziffer 2, und 5).
Beide Anerkennungsvoraussetzungen waren auch noch in derjenigen Fassung enthalten, die das ÄrzteG 1998 durch Art. 13 des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002 erhielt.Beide Anerkennungsvoraussetzungen waren auch noch in derjenigen Fassung enthalten, die das ÄrzteG 1998 durch Artikel 13, des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, erhielt.
§ 11 ÄrzteG 1998 lautete in dieser Fassung (auszugsweise):Paragraph 11, ÄrzteG 1998 lautete in dieser Fassung (auszugsweise):
"Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches
§ 11. (1) Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches sind Abteilungen bzw. sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung, die von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches aufzunehmen.Paragraph 11, (1) Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches sind Abteilungen bzw. sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung, die von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches aufzunehmen.
1. der mittelbaren oder unmittelbaren Untersuchung und Behandlung Kranker oder auch bettlägeriger Kranker, der Vor- und Nachsorge oder der Vorbeugung von Krankheiten dient;
2. für das Teilgebiet, auf dem die ergänzende spezielle Ausbildung eines Sonderfaches erfolgt, über Abteilungen oder Organisationseinheiten (§ 9 Abs. 2 Z 2) verfügt, die von Fachärzten mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf diesem Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches geleitet werden; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann für diese durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer festgelegt werden, dass die Leitung einer Abteilung oder Organisationseinheit durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher Studienrichtungen der Anerkennung nicht entgegensteht, sofern mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht des auszubildenden Arztes ein Facharzt mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet betraut worden ist; 2. für das Teilgebiet, auf dem die ergänzende spezielle Ausbildung eines Sonderfaches erfolgt, über Abteilungen oder Organisationseinheiten (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2,) verfügt, die von Fachärzten mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf diesem Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches geleitet werden; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann für diese durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer festgelegt werden, dass die Leitung einer Abteilung oder Organisationseinheit durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher Studienrichtungen der Anerkennung nicht entgegensteht, sofern mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht des auszubildenden Arztes ein Facharzt mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet betraut worden ist;
3. im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem gesamten Teilgebiet vermittelt;
4. über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;
5. neben dem Abteilungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens einen weiteren zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt, der selbst über eine ergänzende spezielle Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches verfügt, beschäftigt. 5. neben dem Abteilungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Ziffer 2, zweiter Halbsatz) mindestens einen weiteren zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt, der selbst über eine ergänzende spezielle Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches verfügt, beschäftigt.
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1.3.1. Im Beschwerdefall ist das ÄrzteG 1998 idF. des Gesundheitsrechtsänderungsgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 122/2006, maßgebend. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen - § 11 idF. der 5. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 140/2003 - lauten (auszugsweise): 1.3.1. Im Beschwerdefall ist das ÄrzteG 1998 in der Fassung des Gesundheitsrechtsänderungsgesetzes 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2006,, maßgebend. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen - Paragraph 11, in der Fassung der 5. Ärztegesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2003, - lauten (auszugsweise):
"Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
§ 9. (1) Ausbildungsstätten gemäß § 7 Abs. 3 sind Krankenanstalten einschließlich Universitätskliniken und Klinischer Institute sowie sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten, die von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin aufzunehmen. Soweit es sich um die Ausbildung in einem Wahlfach handelt, gelten auch die für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Ausbildungsstätten als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin. Als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung im Wahlfach Anästhesiologie und Intensivmedizin gelten alle Krankenanstalten, an denen zumindest ein Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin tätig ist.Paragraph 9, (1) Ausbildungsstätten gemäß Paragraph 7, Absatz 3, sind Krankenanstalten einschließlich Universitätskliniken und Klinischer Institute sowie sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten, die von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin aufzunehmen. Soweit es sich um die Ausbildung in einem Wahlfach handelt, gelten auch die für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Ausbildungsstätten als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin. Als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung im Wahlfach Anästhesiologie und Intensivmedizin gelten alle Krankenanstalten, an denen zumindest ein Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin tätig ist.
1. der Untersuchung und Behandlung bettlägeriger Kranker sowie der Vor- und Nachsorge dient;
2. für alle Gebiete, auf denen die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin erfolgt, über Abteilungen oder Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen oder auch Teile von Abteilungen) verfügt, die von Fachärzten der betreffenden Sonderfächer geleitet werden;
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Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung
auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches
§ 11. (1) Ausbildungsstätten für die Ausbildung in einem Additivfach sind Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten einschließlich Universitätskliniken und Klinischer Institute sowie sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung, die von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung in einem Additivfach anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung in einem Additivfach aufzunehmen.Paragraph 11, (1) Ausbildungsstätten für die Ausbildung in einem Additivfach sind Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten einschließlich Universitätskliniken und Klinischer Institute sowie sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung, die von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung in einem Additivfach anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung in einem Additivfach aufzunehmen.
1. der mittelbaren oder unmittelbaren Untersuchung und Behandlung Kranker oder auch bettlägeriger Kranker, der Vor- und Nachsorge oder der Vorbeugung von Krankheiten dient;
2. für das Additivfach, in dem die Ausbildung erfolgt, über Abteilungen oder Organisationseinheiten (§ 9 Abs. 2 Z 2) verfügt, die von Fachärzten mit einer Ausbildung in einem Additivfach geleitet werden; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann für diese durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer festgelegt werden, dass die Leitung einer Abteilung oder Organisationseinheit durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher Studienrichtungen der Anerkennung nicht entgegensteht, sofern mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht des auszubildenden Arztes ein Facharzt mit einer Ausbildung im jeweiligen Additivfach betraut worden ist; 2. für das Additivfach, in dem die Ausbildung erfolgt, über Abteilungen oder Organisationseinheiten (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2,) verfügt, die von Fachärzten mit einer Ausbildung in einem Additivfach geleitet werden; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann für diese durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer festgelegt werden, dass die Leitung einer Abteilung oder Organisationseinheit durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher Studienrichtungen der Anerkennung nicht entgegensteht, sofern mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht des auszubildenden Arztes ein Facharzt mit einer Ausbildung im jeweiligen Additivfach betraut worden ist;
3. im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem gesamten Additivfach vermittelt;
4. über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;
5. neben dem Abteilungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens einen weiteren zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt, der selbst über eine Ausbildung im jeweiligen Additivfach verfügt, beschäftigt. 5. neben dem Abteilungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Ziffer 2, zweiter Halbsatz) mindestens einen weiteren zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt, der selbst über eine Ausbildung im jeweiligen Additivfach verfügt, beschäftigt.
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Rechtsmittelverfahren
§ 13a. Bescheide der Österreichischen Ärztekammer in den Angelegenheiten der §§ 9, 10, 11, 12, 12a und 13 können durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes, in dessen Bereich die Anerkennung der Ausbildungseinrichtung beabsichtigt ist, angefochten werden. Paragraph 13 a, Bescheide der Österreichischen Ärztekammer in den Angelegenheiten der Paragraphen 9, 10, 11, 12, 12 a und 13 können durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes, in dessen Bereich die Anerkennung der Ausbildungseinrichtung beabsichtigt ist, angefochten werden.
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1.3.2. Auf die durch die 5. Ärztegesetz-Novelle bewirkte Änderung des § 11 Abs. 2 Z. 2 ÄrzteG 1998, derzufolge als Voraussetzung für die Anerkennung vorgesehen ist, dass der Leiter der Abteilung bzw. Organisationseinheit ein Facharzt mit einer Ausbildung "in einem Additivfach" zu sein hat, wird in den Materialien (RV 306 Blg NR 22. GP; AB 334 Blg. NR 22. GP) nicht Bezug genommen. 1.3.2. Auf die durch die 5. Ärztegesetz-Novelle bewirkte Änderung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, ÄrzteG 1998, derzufolge als Voraussetzung für die Anerkennung vorgesehen ist, dass der Leiter der Abteilung bzw. Organisationseinheit ein Facharzt mit einer Ausbildung "in einem Additivfach" zu sein hat, wird in den Materialien Regierungsvorlage 306 Blg NR 22. GP; Ausschussbericht 334 Blg. NR 22. Gesetzgebungsperiode nicht Bezug genommen.
1.4. Anlage 15 der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), BGBl. II Nr. 286, führt folgende elf Additivfächer im Sonderfach Innere Medizin an: Angiologie, Endokrinologie und Stoffwechselerkrankungen, Gastroenterologie und Hepatologie, Hämatologie und Internistische Onkologie, Infektiologie und Tropenmedizin, Intensivmedizin, Internistische Sportheilkunde, Kardiologie, Klinische Pharmakologie, Nephrologie, Rheumatologie. 1.4. Anlage 15 der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 286, führt folgende elf Additivfächer im Sonderfach Innere Medizin an: Angiologie, Endokrinologie und Stoffwechselerkrankungen, Gastroenterologie und Hepatologie, Hämatologie und Internistische Onkologie, Infektiologie und Tropenmedizin, Intensivmedizin, Internistische Sportheilkunde, Kardiologie, Klinische Pharmakologie, Nephrologie, Rheumatologie.
2. Die Beschwerde ist begründet.
2.1. Der angefochtene Bescheid fußt zunächst auf der Auffassung der belangten Behörde, mit dem Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 21. Juli 2004 sei die "Abteilung für Innere Medizin" in der Krankenanstalt der beschwerdeführenden Partei als Ausbildungsstätte für das gegenständliche Additivfach anerkannt worden und nicht etwa eine Untergliederung der "Abteilung für Innere Medizin".
Auf der Grundlage der vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere der Angaben auf dem dem Antrag beigelegten Formblatt, die im Feld "Institut/Abteilung/Organisationseinheit" nur die "Abteilung für Innere Medizin" ausweisen, gibt es, wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, keinen Hinweis darauf, dass der Anerkennungsbescheid vom 21. Juli 2004, der ausdrücklich nur von einer Anerkennung der "Abteilung für Innere Medizin" spricht, die Anerkennung einer Untereinheit dieser Abteilung zum Ausdruck brächte. Dass allenfalls eine Anerkennung einer Untergliederung der "Abteilung für Innere Medizin" in Betracht gekommen wäre, wie der in § 11 Abs. 2 Z. 2 ÄrzteG 1998 enthaltene Verweis auf § 9 Abs. 2 Z. 2 leg.cit. nahelegt, vermag daran beschwerdefallbezogen nichts zu ändern.Auf der Grundlage der vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere der Angaben auf dem dem Antrag beigelegten Formblatt, die im Feld "Institut/Abteilung/Organisationseinheit" nur die "Abteilung für Innere Medizin" ausweisen, gibt es, wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, keinen Hinweis darauf, dass der Anerkennungsbescheid vom 21. Juli 2004, der ausdrücklich nur von einer Anerkennung der "Abteilung für Innere Medizin" spricht, die Anerkennung einer Untereinheit dieser Abteilung zum Ausdruck brächte. Dass allenfalls eine Anerkennung einer Untergliederung der "Abteilung für Innere Medizin" in Betracht gekommen wäre, wie der in Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 enthaltene Verweis auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, leg.cit. nahelegt, vermag daran beschwerdefallbezogen nichts zu ändern.
2.2. Ungeachtet dessen ist der Beschwerde Erfolg beschieden.
2.2.1. Die belangte Behörde gründet den angefochtenen Bescheid auf die Rechtsauffassung, der Leiter der "Abteilung für Innere Medizin" bedürfte gemäß § 11 Abs. 2 Z. 2 ÄrzteG 1998 einer Ausbildung im betreffenden Additivfach, für welches die Anerkennung angestrebt werde bzw. ausgesprochen sei. Da Dr. P. als Leiter der "Abteilung für Innere Medizin" nicht über die Ausbildung im gegenständlichen Additivfach verfüge, sei diese Anerkennungsvoraussetzung nicht (mehr) erfüllt. 2.2.1. Die belangte Behörde gründet den angefochtenen Bescheid auf die Rechtsauffassung, der Leiter der "Abteilung für Innere Medizin" bedürfte gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 einer Ausbildung im betreffenden Additivfach, für welches die Anerkennung angestrebt werde bzw. ausgesprochen sei. Da Dr. P. als Leiter der "Abteilung für Innere Medizin" nicht über die Ausbildung im gegenständlichen Additivfach verfüge, sei diese Anerkennungsvoraussetzung nicht (mehr) erfüllt.
2.2.2. Damit wird die durch die 5. Ärztegesetz-Novelle bewirkte Rechtslage verkannt.
Während bis zu dieser Novelle für eine Anerkennung nach § 11 Abs. 2 Z. 2 ÄrzteG 1998 jeweils ausdrücklich vorausgesetzt war, dass der Leiter der Abteilung bzw. Organisationseinheit über eine ergänzende spezielle Ausbildung "auf diesem Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches" verfügt (so noch idF. des Verwaltungsreformgesetzes 2001), setzt § 11 Abs. 2 Z. 2 ÄrzteG 1998 seit der 5. Ärztegesetz-Novelle voraus, dass der Leiter der Abteilung oder Organisationseinheit über eine "Ausbildung in einem Additivfach" verfügt. Indizien dafür, dass dem Gesetzgeber angesichts der Verwendung des unbestimmten Artikels hiebei ein Versehen unterlaufen wäre, sind nicht ersichtlich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das Erfordernis der Leitung durch einen Facharzt mit einer Ausbildung im betreffenden Additivfach nicht mehr aufrechterhalten werden sollte, sondern dass es genügen sollte, wenn dieser über eine Ausbildung in wenigstens einem der in Betracht kommenden Additivfächer des jeweiligen Sonderfaches - hier: des Sonderfachs Innere Medizin (vgl. zu den diesbezüglichen Additivfächern die Anlage 15 zur ÄAO 2006) - verfügt.Während bis zu dieser Novelle für eine Anerkennung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 jeweils ausdrücklich vorausgesetzt war, dass der Leiter der Abteilung bzw. Organisationseinheit über eine ergänzende spezielle Ausbildung "auf diesem Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches" verfügt (so noch in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001), setzt Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 seit der 5. Ärztegesetz-Novelle voraus, dass der Leiter der Abteilung oder Organisationseinheit über eine "Ausbildung in einem Additivfach" verfügt. Indizien dafür, dass dem Gesetzgeber angesichts der Verwendung des unbestimmten Artikels hiebei ein Versehen unterlaufen wäre, sind nicht ersichtlich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das Erfordernis der Leitung durch einen Facharzt mit einer Ausbildung im betreffenden Additivfach nicht mehr aufrechterhalten werden sollte, sondern dass es genügen sollte, wenn dieser über eine Ausbildung in wenigstens einem der in Betracht kommenden Additivfächer des jeweiligen Sonderfaches - hier: des Sonderfachs Innere Medizin vergleiche , zu den diesbezüglichen Additivfächern die Anlage 15 zur ÄAO 2006) - verfügt.
Auch der Umstand, dass in § 11 Abs. 2 Z. 2 letzter Halbsatz ÄrzteG 1998 - anders als im ersten Halbsatz - von einem "Facharzt mit einer Ausbildung im jeweiligen Additivfach" die Rede ist, deutet klar darauf hin, dass die Ausbildungserfordernisse, die im ersten bzw. letzten Halbsatz umschrieben sind ("Ausbildung in einem Additivfach" bzw. "Ausbildung im jeweiligen Additivfach"), nicht identisch sind.Auch der Umstand, dass in Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Halbsatz ÄrzteG 1998 - anders als im ersten Halbsatz - von einem "Facharzt mit einer Ausbildung im jeweiligen Additivfach" die Rede ist, deutet klar darauf hin, dass die Ausbildungserfordernisse, die im ersten bzw. letzten Halbsatz umschrieben sind ("Ausbildung in einem Additivfach" bzw. "Ausbildung im jeweiligen Additivfach"), nicht identisch sind.
Gegen dieses Auslegungsergebnis kann auch § 11 Abs. 2 Z. 5 ÄrzteG 1998 nicht ins Treffen geführt werden.Gegen dieses Auslegungsergebnis kann auch Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, ÄrzteG 1998 nicht ins Treffen geführt werden.
Seit der Novelle BGBl. Nr. 314/1987, mit der in das ÄrzteG 1984 eine Bestimmung über Ausbildungsstätten für eine ergänzende spezielle Ausbildung im Rahmen eines klinischen Sonderfaches (zunächst § 6c, später § 6b) eingeführt wurde, normierte das ÄrzteG 1984 (zunächst in § 6c Abs. 2 Z. 4, seit der Novelle BGBl. Nr. 461/1992 in § 6b) das Erfordernis, dass neben dem Abteilungsverantwortlichen mindestens ein weiterer zur selbständigen Berufungsausübung berechtigter Facharzt beschäftigt wird, der selbst über eine ergänzende spezielle Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches verfügt. Dieses Erfordernis findet sich nunmehr in § 11 Abs. 2 Z. 5 ÄrzteG 1998, es wurde auch nicht aus Anlass der - wie gezeigt - Änderung der Anforderungen an den Leiter der Abteilung bzw. Organisationseinheit (§ 11 Abs. 2 Z. 2 ÄrzteG 1998) geändert. Der Wortlaut des § 11 Abs. 2 Z. 5 ÄrzteG 1998 ("neben dem Abteilungsverantwortlichen … mindestens einen weiteren zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt, der selbst über eine Ausbildung im jeweiligen Additivfach verfügt, beschäftigt"), bestätigt die obige Auslegung, weil § 11 Abs. 2 Z. 2 ÄrzteG 1998 vom Abteilungsleiter gerade nicht die Ausbildung im "jeweiligen" Additivfach verlangt.Seit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1987,, mit der in das ÄrzteG 1984 eine Bestimmung über Ausbildungsstätten für eine ergänzende spezielle Ausbildung im Rahmen eines klinischen Sonderfaches (zunächst Paragraph 6 c,, später Paragraph 6 b,) eingeführt wurde, normierte das ÄrzteG 1984 (zunächst in Paragraph 6 c, Absatz 2, Ziffer 4,, seit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1992, in Paragraph 6 b,) das Erfordernis, dass neben dem Abteilungsverantwortlichen mindestens ein weiterer zur selbständigen Berufungsausübung berechtigter Facharzt beschäftigt wird, der selbst über eine ergänzende spezielle Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches verfügt. Dieses Erfordernis findet sich nunmehr in Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, ÄrzteG 1998, es wurde auch nicht aus Anlass der - wie gezeigt - Änderung der Anforderungen an den Leiter der Abteilung bzw. Organisationseinheit (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, ÄrzteG 1998) geändert. Der Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, ÄrzteG 1998 ("neben dem Abteilungsverantwortlichen … mindestens einen weiteren zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt, der selbst über eine Ausbildung im jeweiligen Additivfach verfügt, beschäftigt"), bestätigt die obige Auslegung, weil Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 vom Abteilungsleiter gerade nicht die Ausbildung im "jeweiligen" Additivfach verlangt.
Wie die Beschwerde zutreffend betont, ist die geänderte Umschreibung der Anforderung an den Abteilungsleiter, der nunmehr über die Ausbildung in einem Additivfach verfügen muss, auch vor dem Hintergrund der im Sonderfach Innere Medizin angewachsenen Zahl von Additivfächern (vgl. Anlage 15 ÄAO 2006) zu sehen.Wie die Beschwerde zutreffend betont, ist die geänderte Umschreibung der Anforderung an den Abteilungsleiter, der nunmehr über die Ausbildung in einem Additivfach verfügen muss, auch vor dem Hintergrund der im Sonderfach Innere Medizin angewachsenen Zahl von Additivfächern vergleiche , Anlage 15 ÄAO 2006) zu sehen.
2.2.3. Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes:
Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung in einem Additivfach ist gemäß § 11 Abs. 8 ÄrzteG 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung in einem Additivfach ist gemäß Paragraph 11, Absatz 8, ÄrzteG 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.
Unstrittig ist, dass der Leiter der "Abteilung für Innere Medizin" Dr. P. nicht über eine Ausbildung im Additivfach "Hämato-Onkologie" verfügt. In der Berufung wurde allerdings vorgebracht, dass Dr. P. über eine Ausbildung im Additivfach "Rheumatologie" verfüge. Dazu enthält der angefochtene Bescheid keine Feststellungen. Hingegen geht auch die belangte Behörde davon aus, dass an der "Abteilung für Innere Medizin" ein Facharzt mit der Ausbildung im Additivfach "Hämato-Onkologie", nämlich Dr. S., beschäftigt ist. Sollte Dr. P., wie von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht, über die Ausbildung im Additivfach "Rheumatologie", einem der Additivfächer des Sonderfaches "Innere Medizin", verfügen, wären die Anforderungen an den Leiter der Abteilung nach § 11 Abs. 2 Z. 2 und diejenigen an den weiteren Facharzt nach § 11 Abs. 2 Z. 5 ÄrzteG 1998 weiterhin erfüllt. Eine Zurücknahme nach § 11 Abs. 8 ÄrzteG 1998 der mit Bescheid vom 21. Juli 2004 ausgesprochenen Anerkennung käme dann schon deshalb nicht in Betracht.Unstrittig ist, dass der Leiter der "Abteilung für Innere Medizin" Dr. P. nicht über eine Ausbildung im Additivfach "Hämato-Onkologie" verfügt. In der Berufung wurde allerdings vorgebracht, dass Dr. P. über eine Ausbildung im Additivfach "Rheumatologie" verfüge. Dazu enthält der angefochtene Bescheid keine Feststellungen. Hingegen geht auch die belangte Behörde davon aus, dass an der "Abteilung für Innere Medizin" ein Facharzt mit der Ausbildung im Additivfach "Hämato-Onkologie", nämlich Dr. S., beschäftigt ist. Sollte Dr. P., wie von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht, über die Ausbildung im Additivfach "Rheumatologie", einem der Additivfächer des Sonderfaches "Innere Medizin", verfügen, wären die Anforderungen an den Leiter der Abteilung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und diejenigen an den weiteren Facharzt nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, ÄrzteG 1998 weiterhin erfüllt. Eine Zurücknahme nach Paragraph 11, Absatz 8, ÄrzteG 1998 der mit Bescheid vom 21. Juli 2004 ausgesprochenen Anerkennung käme dann schon deshalb nicht in Betracht.
2.3. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte. 2.3. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte.
2.4. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. 2.4. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 26. Juni 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008110124.X00Im RIS seit
20.07.2012Zuletzt aktualisiert am
03.09.2012