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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art139 Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des W K in M, vertreten durch Johann Mitterer, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 4020 Linz, Pillweinstraße 30, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 30. März 2011, Zl. RV/0688-I/10, betreffend u.a. Wiederaufnahme der Umsatz- und Einkommensteuerverfahren 2003 bis 2006 sowie Umsatz- und Einkommensteuer 2003 bis 2006, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wies in den Abgabenerklärungen 2003 bis 2006 u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Vorsteuern aus, die er auf Grundlage der §§ 2 bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, BGBl. II Nr. 227/1999, in der für den Streitzeitraum jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: Gaststättenpauschalierungsverordnung oder Verordnung), ermittelte.Der Beschwerdeführer wies in den Abgabenerklärungen 2003 bis 2006 u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Vorsteuern aus, die er auf Grundlage der Paragraphen 2, bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 1999,, in der für den Streitzeitraum jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: Gaststättenpauschalierungsverordnung oder Verordnung), ermittelte.
Im Rahmen einer Außenprüfung stellte der Prüfer u.a. fest, dass der Beschwerdeführer als Einzelunternehmer ein Sporthotel geführt und den Betrieb 1989 in eine GmbH eingebracht habe, deren Geschäftsführer er im Streitzeitraum gewesen sei. Einen zum Einzelunternehmen gehörenden Wohnpark habe der Beschwerdeführer zurückbehalten und im Rahmen des Einzelunternehmens weitergeführt. Die daraus resultierenden Einnahmen stammten zur Gänze von der GmbH. Die GmbH habe den Wohnpark an Gäste vermietet und als Unterkunft für deren Personal verwendet. "Das gesamte Marketing und die Verwaltung, sowie der gesamte Lohnaufwand wird von der (GmbH) betrieben bzw. getragen." Der vom Beschwerdeführer realisierte Gewinn habe sich in den Streitjahren auf bis zu 80 Prozent des Umsatzes belaufen. Nach Ansicht des Prüfers handle es sich bei der vom Beschwerdeführer ausgeübten Betätigung "um eine gewerbliche Verpachtung", die nicht unter die Gaststättenpauschalierungsverordnung falle.
Das Finanzamt folgte dem Prüfer, verfügte u.a. die Wiederaufnahme der Umsatz- und Einkommensteuerverfahren 2003 bis 2006, und erließ entsprechende Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2003 bis 2006.
Der Beschwerdeführer berief gegen die aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen Wiederaufnahme- und Sachbescheide und brachte in Bezug auf die Wiederaufnahme u.a. vor, dass er seinen Gewerbebetrieb in der Betriebsform eines Beherbergungsbetriebes bereits seit dem Jahr 1997 in unveränderter Form betreibe. Seit dem Jahr 2000 wende er hinsichtlich der Gewinnermittlung und der Vorsteuer die Gaststättenpauschalierungsverordnung an. Diese Umstände habe er in den Beilagen zu den jeweiligen Abgabenerklärungen offengelegt. Darüber hinaus seien die Umstände im Zusammenhang mit diesem Gewerbebetrieb (einschließlich der Gewinnermittlung in Form der Gastgewerbepauschalierung) im Zuge einer Betriebsprüfung für die Jahre 1997 bis 2000 geprüft worden. Die Prüfung habe keine Beanstandung ergeben. Daraus gehe hervor, dass sowohl die Art und der Umfang des bestehenden Gewerbebetriebes als auch die Form der Gewinnermittlung bereits seit Jahren bekannt seien. Im Zuge der nunmehrigen Betriebsprüfung sei ein bekannter, bis zur Gegenwart unveränderter Sachverhalt einer anderen rechtlichen Beurteilung unterzogen worden. Die neue rechtliche Beurteilung eines offen gelegten oder sonst bekannt gewesenen Sachverhaltes stelle keinen Wiederaufnahmegrund dar und verstoße zudem gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
Zu den Sachbescheiden brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Finanzamt nur zu prüfen habe, ob es sich beim Betrieb eines Abgabepflichtigen um einen gewerblichen Beherbergungsbetrieb handle, für den keine Buchführungspflicht bestehe und für den auch nicht freiwillig Bücher geführt würden sowie, ob die Umsätze des jeweiligen Vorjahres den Betrag von 255.000 EUR überstiegen. Diese Kriterien lägen in Bezug auf den Betrieb des Beschwerdeführers unstrittig vor, weshalb die Gaststättenpauschalierungsverordnung anwendbar sei.
Der Prüfer wiederholte in einer Stellungnahme zur Berufung die oben dargelegten Ausführungen in der Niederschrift über die Schlussbesprechung und im Betriebsprüfungsbericht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen die Wiederaufnahme der Umsatz- und Einkommensteuerverfahren 2003 bis 2006 ab und führte begründend dazu aus, dass es bei Beurteilung der Frage, "ob neu hervorgekommene Tatsachen vorliegen, auf den Wissensstand der Behörde im jeweiligen Veranlagungsjahr ankommt (VwGH 1.10.2008, 2006/13/0036, mwN)" und den Abgabenerklärungen und Beilagen der Jahre 2003 bis 2006 nur zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und die Gewinne aus dem Gewerbebetrieb "lt. Pauschalierungs-VO" ermittelt habe. Den Beilagen "Komb 11U" und "Komb 11E" seien nur die in der VO vorgesehenen Ausgangsgrößen (Betriebseinnahmen einschließlich Umsatzsteuer) und Rechenschritte zu entnehmen. Dass die Umsätze aus der Beherbergung stammten, gehe überhaupt nur aus Beilagen für die Jahre 2004 und 2007 hervor. Im Betriebsprüfungsbericht betreffend die Jahre 1997 bis 2000 finde sich zum Gegenstand des vom Beschwerdeführer betriebenen Unternehmens nur der Hinweis "Beherbergungswesen". Es könne daher keine Rede davon sein, dass Art und Umfang des bestehenden Gewerbetriebes, wie er sich in den Veranlagungsjahren 2003 bis 2006 dargestellt habe, bei Erlassung der Erstbescheide dieser Jahre bekannt gewesen seien. Ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben liege ebenfalls nicht vor, weil die Berufung nicht zur Darstellung bringe, welche "Tatsachenbeurteilung durch die Abgabenbehörde ausdrücklich als zulässig zum Ausdruck gebracht worden" sei.
Weiters setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Einkommensteuer 2003 bis 2006 fest, wobei sie - dem Finanzamt folgend - den durch Einnahmen-Ausgaben Rechnung ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb erfasste. Dem Begehren des Beschwerdeführers, den Gewinn unter Zugrundelegung der Gaststättenpauschalierungsverordnung zum Ansatz zu bringen, entsprach sie mit der Begründung nicht, dass der vom Beschwerdeführer durch die Inanspruchnahme der Verordnung erzielte Steuervorteil ca. 90.000 EUR jährlich betragen habe und daher als verbotene Beihilfe iSd Art. 87 EG (nunmehr Art. 107 AEUV) anzusehen sei.Weiters setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Einkommensteuer 2003 bis 2006 fest, wobei sie - dem Finanzamt folgend - den durch Einnahmen-Ausgaben Rechnung ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb erfasste. Dem Begehren des Beschwerdeführers, den Gewinn unter Zugrundelegung der Gaststättenpauschalierungsverordnung zum Ansatz zu bringen, entsprach sie mit der Begründung nicht, dass der vom Beschwerdeführer durch die Inanspruchnahme der Verordnung erzielte Steuervorteil ca. 90.000 EUR jährlich betragen habe und daher als verbotene Beihilfe iSd Artikel 87, EG (nunmehr Artikel 107, AEUV) anzusehen sei.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen:
"a. Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechts auf
Ermittlung des Gewinnes des gegenständlichen
Beherbergungsbetriebes nach der VO BGBL II 1999/227
b. Verletzung des subjektive-öffentlichen Rechts auf
Geltendmachung des Vorsteuerabzugs nach der VO BGBL II 1999/227
c. Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechts auf
eine bloß gesetzeskonforme Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
d. Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechts auf
eine erstinstanzliche Begründung von Ermessensentscheidungen nach
§ 20, § 93 Abs 3 lit a iVm § 303 BAO"
Auch aus Anlass dieser Beschwerde stellte der
Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. September 2011,
A 2011/0003 bis 0006, gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG den Antrag an den
Verfassungsgerichtshof, die für die Streitjahre geltenden
Bestimmungen der Gaststättenpauschalierungsverordnung als
gesetzwidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis vom 14. März 2012, V 113/11-14, sprach der Verfassungsgerichtshof aus:
"I. In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes (Gaststättenpauschalierungs-Verordnung) werden als gesetzwidrig aufgehoben:
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012150088.X00Im RIS seit
25.07.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012