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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art139 Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des JC in I, vertreten durch Dr. Klaus Riedmüller, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 13, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 8. Oktober 2008, Zl. RV/0523-F/07, betreffendDer Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des JC in römisch eins, vertreten durch Dr. Klaus Riedmüller, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 13, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 8. Oktober 2008, Zl. RV/0523-F/07, betreffend
u. a. Einkommensteuer 2005, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer führt einen Restaurantbetrieb. Im Streitjahr 2005 erzielte er in diesem Betrieb weniger als die Hälfte des Umsatzes durch das Verabreichen von Speisen und Getränken zur Konsumation in den von ihm bereitgestellten Räumlichkeiten und den überwiegenden Teil des Umsatzes durch Catering und durch Verkauf von Speisen und Getränken auf einem Weihnachtsmarkt.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Einkommensteuer 2005 fest und erfasste dabei den durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelten Gewinn aus dem Gastronomiebetrieb. Dem Begehren des Beschwerdeführers, den Gewinn unter Zugrundelegung der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 227/1999 (in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung), zum Ansatz zu bringen, entsprach die belangte Behörde mit der Begründung nicht, dass die Verordnung nur auf Fälle anzuwenden sei, in denen der Umsatz eines Gastgewerbebetriebes überwiegend aus der Darreichung von Speisen und Getränken in geschlossenen Räumlichkeiten zur dortigen Konsumation erzielt werde. Diese Voraussetzung habe der Beschwerdeführer nicht erfüllt.Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Einkommensteuer 2005 fest und erfasste dabei den durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelten Gewinn aus dem Gastronomiebetrieb. Dem Begehren des Beschwerdeführers, den Gewinn unter Zugrundelegung der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 1999, (in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung), zum Ansatz zu bringen, entsprach die belangte Behörde mit der Begründung nicht, dass die Verordnung nur auf Fälle anzuwenden sei, in denen der Umsatz eines Gastgewerbebetriebes überwiegend aus der Darreichung von Speisen und Getränken in geschlossenen Räumlichkeiten zur dortigen Konsumation erzielt werde. Diese Voraussetzung habe der Beschwerdeführer nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er erachtet sich im Recht auf Anwendung der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung verletzt, also im Recht, dass nicht der durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelte Gewinn, sondern der durch die Anwendung der genannten Verordnung ermittelte Gewinn der Besteuerung zugrunde gelegt wird.
Auch aus Anlass dieser Beschwerde stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. September 2011, A 2011/0003 bis 0006, gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, u.a. die für das Streitjahr geltenden Bestimmungen der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.Auch aus Anlass dieser Beschwerde stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. September 2011, A 2011/0003 bis 0006, gemäß Artikel 139, Absatz eins, B-VG den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, u.a. die für das Streitjahr geltenden Bestimmungen der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis vom 14. März 2012, V 113/11-14, sprach der Verfassungsgerichtshof aus:
" I. In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes (Gaststättenpauschalierungs-Verordnung) werden als gesetzwidrig aufgehoben: " römisch eins. In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes (Gaststättenpauschalierungs-Verordnung) werden als gesetzwidrig aufgehoben:
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012150087.X00Im RIS seit
02.08.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012