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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache des S in F, vertreten durch Mag. Roland Schratter, Rechtsanwalt in 9400 Wolfsberg, Freidlgasse 12/I, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit Übertretung des KFG 1967 (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der vorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde geltend, weil diese über die am 4. Juli 2011 eingebrachte Berufung gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 3. Juni 2011 betreffend eine Übertretung des KFG 1967 nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden habe.
Der Beschwerdeführer übersieht damit, dass gemäß Art. 132 zweiter Satz B-VG in Verwaltungsstrafsachen (ausgenommen in Privatanklage- und Finanzstrafsachen) eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht zulässig ist.Der Beschwerdeführer übersieht damit, dass gemäß Artikel 132, zweiter Satz B-VG in Verwaltungsstrafsachen (ausgenommen in Privatanklage- und Finanzstrafsachen) eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht zulässig ist.
Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. November 1990, Zl. 90/02/0183, uvm).Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 28. November 1990, Zl. 90/02/0183, uvm).
Wien, am 29. Juni 2012
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012020123.X00Im RIS seit
14.08.2012Zuletzt aktualisiert am
14.08.2012