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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §68 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache der L. in R., vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 16. April 2012, Zl. uvs-2012/16/1173-8 und 1174-8, betreffend Abweisung von Anträgen auf Aufhebung, Nichtigerklärung und Außerkraftsetzung von mit Berufungserkenntnissen vom 28. Jänner 2008, Zlen. uvs-2007/26/0375-3 und uvs-2007/26/0376-3, rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren i. A. Übertretungen des FSG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. April 2012 wurden Anträge der Beschwerdeführerin auf Aufhebung, Nichtigerklärung und Außerkraftsetzung von rechtskräftig gewordenen Berufungserkenntnissen i.A. Übertretung des FSG gemäß § 52a VStG abgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. April 2012 wurden Anträge der Beschwerdeführerin auf Aufhebung, Nichtigerklärung und Außerkraftsetzung von rechtskräftig gewordenen Berufungserkenntnissen i.A. Übertretung des FSG gemäß Paragraph 52 a, VStG abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde:
Gemäß § 52a Abs. 1 VStG können von Amts wegen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs. 7 AVG gilt sinngemäß.Gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG können von Amts wegen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Paragraph 68, Absatz 7, AVG gilt sinngemäß.
Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist danach aber unter anderem, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt sein konnte. Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 68 Abs. 7 AVG bzw. des § 52a Abs. 1 VStG ergibt, räumt das Gesetz dem Beschwerdeführer ein subjektives öffentliches Recht auf Aufhebung nicht ein (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Juni 2011, Zl. 2011/02/0145, m.w.N.).Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist danach aber unter anderem, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt sein konnte. Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 68, Absatz 7, AVG bzw. des Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG ergibt, räumt das Gesetz dem Beschwerdeführer ein subjektives öffentliches Recht auf Aufhebung nicht ein vergleiche den hg. Beschluss vom 29. Juni 2011, Zl. 2011/02/0145, m.w.N.).
Durch die "Abweisung" (statt "Zurückweisung") des erwähnten Antrages wurde die Beschwerdeführerin in keinem Recht verletzt (vgl. den vorzitierten hg. Beschluss vom 29. Juni 2011).Durch die "Abweisung" (statt "Zurückweisung") des erwähnten Antrages wurde die Beschwerdeführerin in keinem Recht verletzt vergleiche den vorzitierten hg. Beschluss vom 29. Juni 2011).
Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juni 2012
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012020119.X00Im RIS seit
14.08.2012Zuletzt aktualisiert am
14.08.2012