TE Vwgh Beschluss 2012/6/29 2012/02/0087

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Veröffentlicht am 29.06.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §1022;
AVG §10 Abs2;
VwGG §23 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 23 heute
  2. VwGG § 23 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 23 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 23 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 23 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 23 gültig von 01.07.1999 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  7. VwGG § 23 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.1999
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache des Dipl. Ing. Dr. S in G, vertreten durch Dr. Gerhard Wagner, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Spittelwiese 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 7. März 2012, Zl. VwSen-166646/8/Ki/CG, betreffend Übertretung der StVO 1960 (weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten waren nicht zuzusprechen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. März 2012 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 1 StVO 1960 schuldig erkannt, er habe am 27. Juni 2011, umMit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. März 2012 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 11, Absatz eins, StVO 1960 schuldig erkannt, er habe am 27. Juni 2011, um

9.17 Uhr an einem näher bezeichneten Ort den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei; hiefür wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid wurde namens des Beschwerdeführers Beschwerde erhoben, die am 26. April 2012 zur Post gegeben wurde und am 27. April 2012 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist.

Im Zuge des über die Beschwerde eingeleiteten Vorverfahrens hat die belangte Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bereits am 25. April 2012 verstorben sei. Dies wurde dem Gerichtshof vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 15. Juni 2012 fernmündlich bestätigt.

Ist der Beschwerdeführer nicht während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sondern vor Einleitung desselben verstorben, dann kann er vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr als Partei auftreten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die Nachweise bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., S 441) kann namens einer vor Einbringung der Beschwerde verstorbenen Person nicht Beschwerde geführt werden. Das subsidiär im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbare AVG verweist in seinem § 10 Abs. 2, wenn Zweifel an der Vertretungsbefugnis auftauchen, auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts; wenn auch § 1022 ABGB im Falle des Todes des Gewaltgebers dem Gewalthaber in gewissen Fällen das Recht einräumt, ein angefangenes Geschäft zu vollenden, so kann mit der Vollmacht eines Verstorbenen nicht ein neues, nämlich ein verwaltungsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Juni 1997, Zl. 97/05/0162, mwN).Ist der Beschwerdeführer nicht während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sondern vor Einleitung desselben verstorben, dann kann er vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr als Partei auftreten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die Nachweise bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., S 441) kann namens einer vor Einbringung der Beschwerde verstorbenen Person nicht Beschwerde geführt werden. Das subsidiär im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbare AVG verweist in seinem Paragraph 10, Absatz 2,, wenn Zweifel an der Vertretungsbefugnis auftauchen, auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts; wenn auch Paragraph 1022, ABGB im Falle des Todes des Gewaltgebers dem Gewalthaber in gewissen Fällen das Recht einräumt, ein angefangenes Geschäft zu vollenden, so kann mit der Vollmacht eines Verstorbenen nicht ein neues, nämlich ein verwaltungsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden vergleiche , den hg. Beschluss vom 27. Juni 1997, Zl. 97/05/0162, mwN).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.

Eine Entscheidung über den Aufwandersatz entfällt, weil Kosten nicht verzeichnet wurden.

Wien, am 29. Juni 2012

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Prozeßvollmacht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012020087.X00

Im RIS seit

13.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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