TE Vwgh Beschluss 2012/6/29 2012/02/0066

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Veröffentlicht am 29.06.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs1;
AVG §67c Abs3;
AVG §67d;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 67c gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67c gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67c gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67c gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 67c gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67c gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67c gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67c gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 67d gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67d gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67d gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67d gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache des H in O, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 3. November 2011, Zl. uvs-2011/31/2235-3, betreffend Maßnahmenbeschwerde i.A. StVO 1960 (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. November 2011 wurde die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde, er sei durch die Abschleppung seines an einem näher bezeichneten Ort abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws in seinen Rechten verletzt worden, gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 iVm § 67c Abs. 1 und 3 sowie § 67d AVG als unbegründet abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. November 2011 wurde die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde, er sei durch die Abschleppung seines an einem näher bezeichneten Ort abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws in seinen Rechten verletzt worden, gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 67 c, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 67 d, AVG als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 27. Februar 2012, B 1481/11, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 27. Februar 2012, B 1481/11, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Die über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzte Beschwerde erweist sich aus nachfolgenden Gründen als unzulässig:

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A) kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides entscheidende Bedeutung zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0108).Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , unter anderem das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A) kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides entscheidende Bedeutung zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach der Anordnung des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0108).

Als Beschwerdepunkt macht der Beschwerdeführer geltend wie folgt:

"Durch den angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 03.11.2011 zu uvs-2011/31/2235-3 wird der Beschwerdeführer in seinem Recht, ohne Verwirklichung der Tatbestände nach §§ 62, 89a Abs. 2a lit. c StVO, und § 37 AVG, nicht wegen einer Verwaltungsübertretung nach dieser Gesetzesstelle bestraft zu werden, verletzt."Durch den angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 03.11.2011 zu uvs-2011/31/2235-3 wird der Beschwerdeführer in seinem Recht, ohne Verwirklichung der Tatbestände nach Paragraphen 62, 89 a, Absatz 2 a, Litera c, StVO, und Paragraph 37, AVG, nicht wegen einer Verwaltungsübertretung nach dieser Gesetzesstelle bestraft zu werden, verletzt.

Des Weiteren wird der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, nicht durch die falsche Anwendung des §§ 62, 89a Abs. 2a lit. c StVO, und § 37 AVG, bestraft zu werden, verletzt.Des Weiteren wird der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, nicht durch die falsche Anwendung des Paragraphen 62, 89 a, Absatz 2 a, Litera c, StVO, und Paragraph 37, AVG, bestraft zu werden, verletzt.

Der Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine Strafe verhängt, sondern eine Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abgewiesen. Besteht solcherart nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung in dem vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Recht, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. neuerlich den zitierten hg. Beschluss vom 11. Mai 2004). Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zur ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine Strafe verhängt, sondern eine Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abgewiesen. Besteht solcherart nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung in dem vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Recht, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig vergleiche , neuerlich den zitierten hg. Beschluss vom 11. Mai 2004). Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zur ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 29. Juni 2012

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012020066.X00

Im RIS seit

13.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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