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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache des H in O, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 3. November 2011, Zl. uvs-2011/31/2235-3, betreffend Maßnahmenbeschwerde i.A. StVO 1960 (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. November 2011 wurde die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde, er sei durch die Abschleppung seines an einem näher bezeichneten Ort abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws in seinen Rechten verletzt worden, gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 iVm § 67c Abs. 1 und 3 sowie § 67d AVG als unbegründet abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. November 2011 wurde die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde, er sei durch die Abschleppung seines an einem näher bezeichneten Ort abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws in seinen Rechten verletzt worden, gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 67 c, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 67 d, AVG als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 27. Februar 2012, B 1481/11, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 27. Februar 2012, B 1481/11, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Die über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzte Beschwerde erweist sich aus nachfolgenden Gründen als unzulässig:
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A) kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides entscheidende Bedeutung zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0108).Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , unter anderem das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A) kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides entscheidende Bedeutung zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach der Anordnung des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0108).
Als Beschwerdepunkt macht der Beschwerdeführer geltend wie folgt:
"Durch den angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 03.11.2011 zu uvs-2011/31/2235-3 wird der Beschwerdeführer in seinem Recht, ohne Verwirklichung der Tatbestände nach §§ 62, 89a Abs. 2a lit. c StVO, und § 37 AVG, nicht wegen einer Verwaltungsübertretung nach dieser Gesetzesstelle bestraft zu werden, verletzt."Durch den angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 03.11.2011 zu uvs-2011/31/2235-3 wird der Beschwerdeführer in seinem Recht, ohne Verwirklichung der Tatbestände nach Paragraphen 62, 89 a, Absatz 2 a, Litera c, StVO, und Paragraph 37, AVG, nicht wegen einer Verwaltungsübertretung nach dieser Gesetzesstelle bestraft zu werden, verletzt.
Des Weiteren wird der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, nicht durch die falsche Anwendung des §§ 62, 89a Abs. 2a lit. c StVO, und § 37 AVG, bestraft zu werden, verletzt.Des Weiteren wird der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, nicht durch die falsche Anwendung des Paragraphen 62, 89 a, Absatz 2 a, Litera c, StVO, und Paragraph 37, AVG, bestraft zu werden, verletzt.
Der Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften."
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine Strafe verhängt, sondern eine Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abgewiesen. Besteht solcherart nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung in dem vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Recht, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. neuerlich den zitierten hg. Beschluss vom 11. Mai 2004). Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zur ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine Strafe verhängt, sondern eine Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abgewiesen. Besteht solcherart nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung in dem vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Recht, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig vergleiche , neuerlich den zitierten hg. Beschluss vom 11. Mai 2004). Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zur ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juni 2012
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012020066.X00Im RIS seit
13.08.2012Zuletzt aktualisiert am
14.08.2012