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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §11 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des K. in W., vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/28, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15. November 2010, Zl. UVS-03/P/47/11899/2009-4, betreffend Übertretungen der StVO 1960 (weitere Partei: Wiener Landesregierung),
Spruch
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf die Spruchpunkte 3, 6 und 8 (des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Floridsdorf vom 4. November 2009) bezieht (Übertretungen jeweils des § 11 Abs. 2 StVO 1960) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. II. den Beschluss gefasst:Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf die Spruchpunkte 3, 6 und 8 (des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Floridsdorf vom 4. November 2009) bezieht (Übertretungen jeweils des Paragraph 11, Absatz 2, StVO 1960) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen (hinsichtlich der Spruchpunkte 1, 2, 4, 5 und 7 des vorgenannten Straferkenntnisses betreffend Übertretungen des § 20 Abs. 2 bzw. § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960) wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.Im Übrigen (hinsichtlich der Spruchpunkte 1, 2, 4, 5 und 7 des vorgenannten Straferkenntnisses betreffend Übertretungen des Paragraph 20, Absatz 2, bzw. Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960) wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. November 2010 wurde der Beschwerdeführer u.a. unter den Spruchpunkten 3, 6 und 8 (des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 4. November 2009) jeweils gemäß § 11 Abs. 2 StVO schuldig erkannt, er habe als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges jeweils an einem näher genannten Ort die bevorstehende "Änderung des Fahrstreifens" nicht angezeigt, sodass sich andere Straßenbenützer auf diesen Vorgang nicht hätten rechtzeitig einstellen können. Es wurde daher jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 56,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 18 Stunden) verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. November 2010 wurde der Beschwerdeführer u.a. unter den Spruchpunkten 3, 6 und 8 (des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 4. November 2009) jeweils gemäß Paragraph 11, Absatz 2, StVO schuldig erkannt, er habe als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges jeweils an einem näher genannten Ort die bevorstehende "Änderung des Fahrstreifens" nicht angezeigt, sodass sich andere Straßenbenützer auf diesen Vorgang nicht hätten rechtzeitig einstellen können. Es wurde daher jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 56,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 18 Stunden) verhängt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. der in der Anzeige festgehaltene Sachverhalt wiedergegeben, wobei hinsichtlich der angezeigten Übertretungen des § 11 Abs. 2 StVO 1960 ausgeführt wird, dass es sich dabei jeweils um ein Einbiegen nach links gehandelt habe, ohne dass der Lenker "die Fahrtrichtungsänderung angezeigt" habe.In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. der in der Anzeige festgehaltene Sachverhalt wiedergegeben, wobei hinsichtlich der angezeigten Übertretungen des Paragraph 11, Absatz 2, StVO 1960 ausgeführt wird, dass es sich dabei jeweils um ein Einbiegen nach links gehandelt habe, ohne dass der Lenker "die Fahrtrichtungsänderung angezeigt" habe.
Gegen den angefochtenen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und begehrte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu I:
In der vorliegenden Beschwerde wird zu den Spruchpunkten 3, 6 und 8 des von der belangten Behörde bestätigten Straferkenntnisses vom 4. November 2009 u.a. ausgeführt, dass es an zwei näher genannten Stellen (hinsichtlich der Spruchpunkte 6 und 8) nur einen Fahrstreifen gebe und tatsächlich verfolgt werden hätte müssen, dass der Beschwerdeführer die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt habe. Auch in Punkt 3 des Straferkenntnisses werde die bevorstehende Änderung des Fahrstreifens verfolgt, obwohl es sich dabei gleichfalls um den Abbiegevorgang von der B.-Straße in die W.-Gasse gehandelt habe.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, zumal es während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens an Anhaltspunkten - insbesondere aufgrund der auch im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Darstellung der Übertretungen in der Anzeige - dafür fehlt, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich eine bevorstehende "Änderung des Fahrstreifens", ohne diesen entsprechend anzuzeigen, zur Last gelegt werden sollte. Auch in der Einleitung der Anzeige wird hinsichtlich dieser Übertretungen ausgeführt: "Nichtanzeigen einer Fahrtrichtungsänderung, gem. § 11 Abs. 2 StVO".Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, zumal es während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens an Anhaltspunkten - insbesondere aufgrund der auch im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Darstellung der Übertretungen in der Anzeige - dafür fehlt, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich eine bevorstehende "Änderung des Fahrstreifens", ohne diesen entsprechend anzuzeigen, zur Last gelegt werden sollte. Auch in der Einleitung der Anzeige wird hinsichtlich dieser Übertretungen ausgeführt: "Nichtanzeigen einer Fahrtrichtungsänderung, gem. Paragraph 11, Absatz 2, StVO".
§ 11 Abs. 2 StVO lautet: Paragraph 11, Absatz 2, StVO lautet:
In Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 ist nach § 11 Abs. 2 leg. cit. sowohl die nicht rechtzeitige Anzeige der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung als auch die nicht rechtzeitige Anzeige des bevorstehenden Wechsels des Fahrstreifens zu bestrafen.In Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 ist nach Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. sowohl die nicht rechtzeitige Anzeige der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung als auch die nicht rechtzeitige Anzeige des bevorstehenden Wechsels des Fahrstreifens zu bestrafen.
Da dem Beschwerdeführer jedoch dreimal eine Tat (bevorstehender Fahrstreifenwechsel ohne entsprechendes Anzeigen) zur Last gelegt wurde, die er nach der Aktenlage nicht begangen hat, war der angefochtene Bescheid im vorgenannten Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Da dem Beschwerdeführer jedoch dreimal eine Tat (bevorstehender Fahrstreifenwechsel ohne entsprechendes Anzeigen) zur Last gelegt wurde, die er nach der Aktenlage nicht begangen hat, war der angefochtene Bescheid im vorgenannten Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Zu II:
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde jeweils keine EUR 750,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG hat - da nach §§ 47 - 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33a leg. cit. nicht anderes bestimmt ist - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Kostenzuspruch findet daher - ungeachtet des entsprechenden Antrages der belangten Behörde - nicht statt.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG hat - da nach Paragraphen 47, - 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, leg. cit. nicht anderes bestimmt ist - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Kostenzuspruch findet daher - ungeachtet des entsprechenden Antrages der belangten Behörde - nicht statt.
Wien, am 29. Juni 2012
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011020023.X00Im RIS seit
30.07.2012Zuletzt aktualisiert am
14.08.2012