TE Vwgh Beschluss 2012/7/2 2010/16/0287

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Veröffentlicht am 02.07.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/16/0288

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in den Beschwerdesachen des Ö in P, vertreten durch DDr. Wolfgang Doppelbauer, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 26/3, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Graz, jeweils vom 3. November 2010,

  1. 1.)eins,
    Zl. ZRV/0262-Z3K/09 (hg. Zl. 2010/16/0287) und
  2. 2.)2,
    Zl. ZRV/0263-Z3K/09 (hg. Zl. 2010/16/0288),
jeweils betreffend Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides nach Art. 244 Zollkodex, den Beschluss gefasst:jeweils betreffend Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides nach Artikel 244, Zollkodex, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden als gegenstandslos erklärt und die Verfahren werden eingestellt.

Die Anträge des Beschwerdeführers auf Kostenersatz werden abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheiden vom 3. Juni 2009 teilte das Zollamt Wien dem Beschwerdeführer die buchmäßige Erfassung für ihn entstandener Eingangsabgaben mit, setzte Abgabenerhöhungen fest und forderte ihn zur Zahlung der vorgeschriebenen Beträge auf.

Mit Schriftsätzen vom 24. Juni 2009 berief der Beschwerdeführer gegen diese Bescheide und beantragte jeweils die Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Abgaben (gemeint offensichtlich: die Aussetzung der Vollziehung der bekämpften Bescheide).

Die gelangte Behörde wies mit den angefochtenen Bescheiden die Aussetzungsanträge im Instanzenzug ab.

Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2012 legte der Beschwerdeführer zwei Berufungsvorentscheidungen des Zollamtes vom 3. Mai 2012 vor, mit welchen die erwähnten Bescheide vom 3. Juni 2009 aufgehoben wurden, und erklärte, sich hinsichtlich der Beschwerden gegen die im Instanzenzug erfolgte Abweisung seiner Aussetzungsanträge als klaglos gestellt zu erachten.

Gemäß § 33 VwGG ist nach Einvernahme des Beschwerdeführers die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung für gegenstandslos geworden zu erklären und ist das Verfahren einzustellen, wenn nach Einbringung der Beschwerde das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers wegfällt, das ihn zur Beschwerdeerhebung berechtigt hatte (vgl etwa den hg. Beschluss vom 18. April 2012, 2010/16/0186).Gemäß Paragraph 33, VwGG ist nach Einvernahme des Beschwerdeführers die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung für gegenstandslos geworden zu erklären und ist das Verfahren einzustellen, wenn nach Einbringung der Beschwerde das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers wegfällt, das ihn zur Beschwerdeerhebung berechtigt hatte vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 18. April 2012, 2010/16/0186).

Zwar ist das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers mit den erwähnten Berufungsvorentscheidungen weggefallen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 17. Dezember 2003, 2003/13/0129), eine formelle Klaglosstellung mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG liegt im Beschwerdefall indes nicht vor.Zwar ist das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers mit den erwähnten Berufungsvorentscheidungen weggefallen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 17. Dezember 2003, 2003/13/0129), eine formelle Klaglosstellung mit den Kostenfolgen des Paragraph 56, VwGG liegt im Beschwerdefall indes nicht vor.

Nach § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen und war wegen der im Beschwerdefall gegebenen Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes einer nach dem fiktiven Beschwerdeerfolg zu fällenden Kostenentscheidung darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden, was zur Anwendung des in § 58 Abs. 1 VwGG ausgedrückten Grundsatzes führt, dass jede Partei ihren Verfahrensaufwand selbst zu tragen hat (vgl. den erwähnten Beschluss vom 18. April 2012).Nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen und war wegen der im Beschwerdefall gegebenen Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes einer nach dem fiktiven Beschwerdeerfolg zu fällenden Kostenentscheidung darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden, was zur Anwendung des in Paragraph 58, Absatz eins, VwGG ausgedrückten Grundsatzes führt, dass jede Partei ihren Verfahrensaufwand selbst zu tragen hat vergleiche , den erwähnten Beschluss vom 18. April 2012).

Wien, am 2. Juli 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010160287.Y00

Im RIS seit

31.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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