TE Vwgh Beschluss 2012/7/5 AW 2012/04/0014

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Veröffentlicht am 05.07.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §78;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §58;
  1. GewO 1994 § 78 heute
  2. GewO 1994 § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  3. GewO 1994 § 78 gültig von 29.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  4. GewO 1994 § 78 gültig von 26.04.2002 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2002
  5. GewO 1994 § 78 gültig von 01.07.1997 bis 25.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  6. GewO 1994 § 78 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der 1. A,

2. Dr. B, 3. Mag. P, alle vertreten durch Dr. W, Rechtsanwältin, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich Außenstelle Wiener Neustadt vom 23. Februar 2012, Zl. Senat-AB-11-0008, betreffend gewerbliche Betriebsanlage (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend; mitbeteiligte Partei: T Ges.m.b.H., vertreten durch N Rechtsanwälte GmbH), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/04/0057 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand im Provisorialverfahren gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird zurückgewiesen.Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand im Provisorialverfahren gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer näher beschriebenen Betriebsanlage (Lagerhalle mit angeschlossenem Bürogebäude) unter Vorschreibung von Auflagen erteilt; die von den beschwerdeführenden Parteien erhobenen Berufungen sowie Anträge nach § 78 GewO 1994 wurden als unbegründet abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer näher beschriebenen Betriebsanlage (Lagerhalle mit angeschlossenem Bürogebäude) unter Vorschreibung von Auflagen erteilt; die von den beschwerdeführenden Parteien erhobenen Berufungen sowie Anträge nach Paragraph 78, GewO 1994 wurden als unbegründet abgewiesen.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen, zur hg. Zl. 2012/04/0057 protokollierten Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag wird im Wesentlichen damit begründet, die Gesundheit der Beschwerdeführer sei auf Grund der bestehenden Feinstaub-Belastungssituation bereits gefährdet und durch die zu- und abfahrenden Lkws sei jedenfalls auch eine Lärmbelästigung der Beschwerdeführer vorhanden.

Die mitbeteiligte Partei erstattete zu diesem Antrag eine Äußerung mit dem Antrag auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand samt Streitgenossenzuschlag in verzeichneter Höhe.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit behördlicher Bescheide nicht zu prüfen. Daraus folgt, dass er in diesem Provisorialverfahren zunächst vom Zutreffen der für die Beurteilung im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG relevanten behördlichen Annahmen auszugehen hat (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 27. Jänner 2012, Zl. AW 2012/04/0001, mwN, und vom 18. Februar 2011, Zl. AW 2011/04/0004, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit behördlicher Bescheide nicht zu prüfen. Daraus folgt, dass er in diesem Provisorialverfahren zunächst vom Zutreffen der für die Beurteilung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG relevanten behördlichen Annahmen auszugehen hat vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 27. Jänner 2012, Zl. AW 2012/04/0001, mwN, und vom 18. Februar 2011, Zl. AW 2011/04/0004, mwN).

Die belangte Behörde hat ihre Auffassung, durch den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage komme es zu keinen unzumutbaren Belästigungen der Beschwerdeführer und seien auch keine Gesundheitsgefährdungen bzw. -beeinträchtigungen zu erwarten, auf Gutachten von Amtssachverständigen für Bautechnik, Maschinenbautechnik, Lärmschutztechnik, Wasserbautechnik, Luftreinhaltetechnik, Verkehrstechnik und Medizin gestützt. Diesen behördlichen Annahmen folgend hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst davon auszugehen, dass mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei für die beschwerdeführenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht verbunden ist.

Insoweit die Beschwerdeführer als unverhältnismäßigen Nachteil befürchten, durch die vorliegende Genehmigung sei zu befürchten, dass es zu weiteren Betriebsansiedelungen komme, sodass gleichsam eine "Lawine" an weiteren Betriebsanlagengenehmigungen drohe, ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des angefochtenen Bescheides alleine die Genehmigung der in Rede stehenden gewerblichen Betriebsanlage ist.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz für das Provisorialverfahren ist unzulässig, hat doch gemäß § 47 Abs. 1 VwGG nur eine obsiegende Partei Anspruch auf Aufwandersatz durch die unterlegene Partei. Im vorliegenden Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gibt es weder eine obsiegende Partei, noch ist für dieses Verfahren in den §§ 47 bis 56 VwGG Aufwandersatz vorgesehen, sodass gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Provisorialverfahren erwachsenden Aufwandersatz selbst zu tragen hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. Februar 2011, Zl. AW 2011/04/0003, mwN).Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz für das Provisorialverfahren ist unzulässig, hat doch gemäß Paragraph 47, Absatz eins, VwGG nur eine obsiegende Partei Anspruch auf Aufwandersatz durch die unterlegene Partei. Im vorliegenden Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gibt es weder eine obsiegende Partei, noch ist für dieses Verfahren in den Paragraphen 47, bis 56 VwGG Aufwandersatz vorgesehen, sodass gemäß Paragraph 58, VwGG jede Partei den ihr im Provisorialverfahren erwachsenden Aufwandersatz selbst zu tragen hat vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 28. Februar 2011, Zl. AW 2011/04/0003, mwN).

Wien, am 5. Juli 2012

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012040014.A00

Im RIS seit

26.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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