RS Vwgh 2007/12/12 2006/15/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §207 Abs2;
BAO §209a;
BAO §224 Abs3;
BAO §238 Abs1;
BAO §323 Abs16;
BAO §323 Abs18;
EStG 1988 §95 Abs2;

Rechtssatz

Ergibt sich aus § 224 Abs. 3 und § 238 Abs 1 BAO die Maßgeblichkeit des Ablaufes der Festsetzungsverjährung für das gegenständliche Einhebungsverfahren und wird nach § 323 Abs 18 BAO geprüft, ob in Bezug auf hinterzogene Abgaben die Festsetzungsverjährungsfrist nach § 207 Abs 2 BAO in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2005 oder in der vorangehenden Fassung maßgeblich ist, kommt es wegen der in § 323 Abs 18 angeordneten sinngemäßen Anwendung des § 209a Abs 1 BAO darauf an, ob bei Inkrafttreten des § 207 Abs 2 in der Fassung Steuerreformgesetz 2005 (mit 1. Jänner 2005) für das jeweilige Jahr ein Einkommensteuerbescheid vorgelegen ist, welcher im Sinn des § 209a BAO eine Anfechtung mittels Berufung erfahren hat. Nur in einem solchen Fall bewirkte § 323 Abs 18 vorletzter Satz BAO, dass die Verjährung nicht nach § 207 Abs 2 BAO in der im Zeitpunkt der Erlassung des im Instanzenzug ergangenen, die Haftung gemäß § 95 Abs 2 EStG 1988 betreffenden angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage bemessen wird, sondern - in sinngemäßer Anwendung des § 209a Abs 1 BAO - noch die bei Erlassung des erstinstanzlichen Festsetzungsbescheides geltende Rechtslage zur Anwendung kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006150004.X08

Im RIS seit

01.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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