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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, in der Beschwerdesache des HV in K, vertreten durch Mag. Severin Perschl, Rechtsanwalt in 3500 Krems an der Donau, Ringstraße 68, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 21. Mai 2010, Zl. 2 Vk 21/10, betreffend eine Angelegenheit nach dem Strafvollzugsgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt, und das Verfahren wird eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11. April 2010 gegen die Ablehnung eines Ausgangsansuchens keine Folge. Der Beschwerdeführer befand sich zum damaligen Zeitpunkt als Strafgefangener in der Justizanstalt S. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 23. März 2010 um Unterbrechung der Freiheitsstrafe für den Zeitraum vom 31. März 2010, 9.30 Uhr, bis 3. April 2010, 9.30 Uhr, angesucht. Diesem Ansuchen sei am 29. März 2010 nicht Folge gegeben worden, und dem Beschwerdeführer sei die Entscheidung am 7. April 2010 zur Kenntnis gebracht worden.
Der Verwaltungsgerichtshof richtete mit Verfügung vom 23. März 2012 an den Beschwerdeführer die Aufforderung bekanntzugeben, ob er sich noch in Haft befinde und, sollte dies nicht mehr der Fall sein, welches rechtliche Interesse er noch an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der gegenständlichen Angelegenheit habe. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte nicht.
Die Justizanstalt S. gab dem Verwaltungsgerichtshof auf Anfrage mit Schreiben vom 25. Mai 2012 bekannt, dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2012 aus der Strafhaft entlassen worden ist.
Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht mit der neuerlichen Aufforderung, ein allenfalls trotz Entlassung aufrechtes rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bekanntzugeben. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglosgestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglosgestellt wurde.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 23. November 2010, Zl. 2006/06/0031, mwN).Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 56, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 23. November 2010, Zl. 2006/06/0031, mwN).
§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. den zitierten hg. Beschluss vom 23. November 2010). Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche , den zitierten hg. Beschluss vom 23. November 2010).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben, zumal der Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben hat, dass die Durchsetzung seines Anliegens auf Ausgang für ihn im Hinblick auf seine Entlassung noch von praktischer Bedeutung ist. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug würde der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist (vgl. den zitierten hg. Beschluss vom 23. November 2010).Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben, zumal der Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben hat, dass die Durchsetzung seines Anliegens auf Ausgang für ihn im Hinblick auf seine Entlassung noch von praktischer Bedeutung ist. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug würde der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist vergleiche , den zitierten hg. Beschluss vom 23. November 2010).
Ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes liegt demnach nicht mehr vor.
Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären, und das Verfahren war einzustellen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären, und das Verfahren war einzustellen.
Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 12. Juli 2012
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060258.X00Im RIS seit
02.10.2012Zuletzt aktualisiert am
03.10.2012