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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des W, vertreten durch Mag. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 25. Mai 2012, Zl. UVS 33.12-15/2011-33, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/09/0104 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im Fall eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist es Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um dem Gerichtshof die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates in VwSlg. NF Nr. 10.381/A), was auch hinsichtlich einer Beschwerde gegen die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gilt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 7. April 2006, Zl. AW 2006/09/0006).Im Fall eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist es Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag das Zutreffen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um dem Gerichtshof die nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen vergleiche , den hg. Beschluss eines verstärkten Senates in VwSlg. NF Nr. 10.381/A), was auch hinsichtlich einer Beschwerde gegen die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gilt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 7. April 2006, Zl. AW 2006/09/0006).
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in sieben Fällen Geldstrafen in der Höhe von insgesamt EUR 14.000,-- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und ihm die Bezahlung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass ihn die Bezahlung des Strafbetrages und der Verfahrenskosten in Anbetracht seines geringen Pensionsanspruchs von lediglich EUR 1.450,-- unverhältnismäßig belasten würde.
Damit vermag der Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufzuzeigen. Die Höhe der verhängten Geldstrafen bzw. die damit verbundene vorübergehende Einschränkung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers für sich allein stellt keinen ausreichenden Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dar. Auch kann dem § 30 Abs. 2 VwGG keine weiterreichende Schutzabsicht entnommen werden, als dem Beschwerdeführer in dieser Hinsicht durch exekutionsrechtlichen Bestimmungen (vgl. §§ 290 ff, insbesondere den Pfändungsschutz iSd § 291a EO) ohnehin gewährleistet ist. Es ist weiters auf § 54b Abs. 3 VStG zu verweisen, wonach die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe sieht § 53b Abs. 2 VStG vor, dass mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.Damit vermag der Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufzuzeigen. Die Höhe der verhängten Geldstrafen bzw. die damit verbundene vorübergehende Einschränkung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers für sich allein stellt keinen ausreichenden Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dar. Auch kann dem Paragraph 30, Absatz 2, VwGG keine weiterreichende Schutzabsicht entnommen werden, als dem Beschwerdeführer in dieser Hinsicht durch exekutionsrechtlichen Bestimmungen vergleiche , Paragraphen 290, ff, insbesondere den Pfändungsschutz iSd Paragraph 291 a, EO) ohnehin gewährleistet ist. Es ist weiters auf Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG zu verweisen, wonach die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe sieht Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG vor, dass mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am 27. Juli 2012
Schlagworte
Interessenabwägung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete Strafen Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012090029.A00Im RIS seit
26.11.2012Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012