TE Vwgh Beschluss 2012/7/30 AW 2012/07/0028

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Veröffentlicht am 30.07.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §41 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs4;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. WRG 1959 § 41 heute
  2. WRG 1959 § 41 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 41 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 41 heute
  2. WRG 1959 § 41 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 41 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des G,

2. der M, beide vertreten durch Dr. M und Mag. N, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 6. April 2012, Zl. FA13A-30.40-338/2011-15, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde V), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/07/0118 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:2. der M, beide vertreten durch Dr. M und Mag. N, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 6. April 2012, Zl. FA13A-30.40-338/2011-15, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde römisch fünf), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/07/0118 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 7. November 2011 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 41 Abs. 1 und 4 Wasserrechtsgesetz 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung von baulichen Maßnahmen zur Hochwasserfreistellung näher bezeichneter zukünftiger Baugrundstücke der KG V, für die Errichtung von Hochwasserschutzmaßnahmen für die Errichtung des geplanten Schubhaftzentrums auf Grundstücken der KG V und der KG H, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 7. November 2011 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 4 Wasserrechtsgesetz 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung von baulichen Maßnahmen zur Hochwasserfreistellung näher bezeichneter zukünftiger Baugrundstücke der KG römisch fünf, für die Errichtung von Hochwasserschutzmaßnahmen für die Errichtung des geplanten Schubhaftzentrums auf Grundstücken der KG römisch fünf und der KG H, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Die gegen diesen Bescheid unter anderem von dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. April 2012 als unbegründet abgewiesen. Ferner wurde den ergänzenden Anträgen der Beschwerdeführer auf Beischaffung und Berücksichtigung eines ergänzenden Gutachtens im Hinblick auf "die massive Wasserführung, lockeres poröses Gestein, hoher Porendruck und Unterschwemmung von Stützmauern" keine Folge gegeben.

In ihren Erwägungen hielt die belangte Behörde unter Hinweis auf Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen unter anderem fest, es komme durch das gegenständliche Vorhaben zu keiner Verschlechterung der Schleppspannungen, zu keiner Beeinträchtigung des Grundeigentums der Beschwerdeführer und zu keiner Verschlechterung der Hochwasserabflusssituation im Bereich deren Liegenschaften. Weiters sei eine Einleitung von Niederschlagswässern in den V-Bach nicht geplant. Dem Verweis auf die geologisch instabile Situation rechtsufrig des V-Baches im Bereich des Anwesens der Beschwerdeführer sei durch die Vorschreibung einer näher bezeichneten Auflage Rechnung getragen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass auf Grund des gegenständlichen Projekts zukünftig eine Ableitung der Oberflächenwässer auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer nicht mehr möglich sein solle.

In ihrer gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde bemängeln die Beschwerdeführer unter anderem die ihnen zu den Schleppspannungsnachweisen, die ergeben hätten, dass es aus wasserrechtlicher Sicht für die Beschwerdeführer als Nachbarn "Verschlechterungen" gegeben habe, gesetzte Stellungnahmefrist. Ferner sei im wasserrechtlichen Verfahren auf das konkrete zwischenzeitig vorliegende baubehördliche Projekt nicht Bezug genommen worden. Durch das Bauprojekt komme es massiv zur Einleitung der Oberflächenwässer in den V-Bach. Das modifizierte wasserrechtlich bewilligte Projekt "in der Letztfassung" beeinträchtige die Nachbarrechte der Beschwerdeführer. "Offensichtlich" seien "Anrampungsmaßnahmen auf die Grundstücke der Beschwerdeführer" geplant. Ferner sei die Liegenschaft der Beschwerdeführer "als neuralgische Stelle hinsichtlich der Wasserverhältnisse des Wassers" zu werten. Sowohl die Oberflächenwässer der im Rahmen des Schubhaftzentrums zu errichtenden Parkplätze als auch die Oberflächenwässer der nördlich der Liegenschaft der Beschwerdeführer gelegenen Liegenschaft würden in Richtung der Liegenschaft der Beschwerdeführer fließen, sodass auch diesbezüglich mit einer Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführer zu rechnen sei. Insbesondere würden auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer Teile der Oberflächenwässer gesammelt und in den V-Bach eingeleitet.

Ihren Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründen die Beschwerdeführer wie folgt:

"Die Beschwerdeführer würden bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Bescheidbeschwerde große und unwiederbringliche Nachteile erleiden, insbesondere sind bereits bei der Bauführung Nachteile für die Liegenschaft der Beschwerdeführer zu befürchten.

In Anbetracht einer Interessensabwägung ist es jedenfalls angemessen der gegenständlichen Beschwerde in jedem Fall aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da der belangten Behörde durchaus zugemutet werden kann die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes abzuwarten, dies insbesondere auf die immense Bedeutung des Hochwasserschutzes."

Die mitbeteiligte Partei sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Die belangte Behörde äußerte sich zum Aufschiebungsantrag nicht.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Hiebei hat der Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg.Nr. 10.381/A). Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. Ferner ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Mai 2007, Zl. AW 2007/07/0021, mwN).Hiebei hat der Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg.Nr. 10.381/A). Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. Ferner ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 23. Mai 2007, Zl. AW 2007/07/0021, mwN).

Mit ihrem - oben zitierten - Vorbringen zum Aufschiebungsantrag sind die Beschwerdeführer der Obliegenheit zur Konkretisierung des vorgebrachten unverhältnismäßigen Nachteiles im oben genannten Sinn nicht nachgekommen, unterlassen sie es doch, die für den Fall der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung behaupteten "großen und unwiederbringlichen Nachteile" im Einzelnen darzulegen.

Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 30. Juli 2012

Schlagworte

Interessenabwägung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012070028.A00

Im RIS seit

26.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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