TE Vwgh Erkenntnis 2012/7/31 2009/13/0255

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Veröffentlicht am 31.07.2012
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §293;
BAO §295;
BAO §299;
BAO §311 Abs2;
BAO §85;
B-VG Art131;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §63 Abs1;
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 295 heute
  2. BAO § 295 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 295 gültig von 08.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. BAO § 295 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2020
  5. BAO § 295 gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  6. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  7. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  8. BAO § 295 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  9. BAO § 295 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 295 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 311 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013
  2. BAO § 311 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  3. BAO § 311 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 311 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  5. BAO § 311 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  6. BAO § 311 gültig von 18.07.1987 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  7. BAO § 311 gültig von 01.01.1962 bis 17.07.1987
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des L P in W, vertreten durch Mag. Dr. Friedrich J. Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hegergasse 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 27. November 2009, Zl. RV/3287-W/09, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 11. September 2000 beantragte der Beschwerdeführer u.a. die Neufestsetzung der bereits bescheidmäßig festgesetzten Einkommen- und Gewerbesteuer 1992.

Da das Finanzamt über diesen Antrag nicht entschied, beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. September 2002 die Entscheidung der (seinerzeit) dafür zuständigen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden nur: Finanzlandesdirektion) über den Antrag vom 11. September 2000.

Die Finanzlandesdirektion wies den Devolutionsantrag vom 9. September 2002 mit Bescheid vom 19. Dezember 2002 insoweit zurück, als er sich auf die Einkommen- und die Gewerbesteuer bezog, und begründete dies damit, dass "über die Einkommensteuer 1992 und die Gewerbesteuer 1992 bereits entschieden worden ist".

Der Beschwerdeführer brachte gegen den Zurückweisungsbescheid vom 19. Dezember 2002 eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Mit Erkenntnis vom 4. Juni 2008, 2003/13/0110, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid vom 19. Dezember 2002 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Seine zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen lauteten - auszugsweise - wie folgt:

"Ist ein Anbringen zurückzuweisen und kommt die Erstbehörde ihrer diesbezüglichen Entscheidungspflicht nicht nach, so hat die mit Devolutionsantrag angerufene Oberbehörde nicht den Devolutionsantrag, sondern in Stattgebung des Devolutionsantrages den Sachantrag zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinn vor allem die zu § 73 AVG ergangenen hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 1996, Zl. 95/11/0419 und Zl. 95/11/0352; zur Entscheidungspflicht bei zurückzuweisenden Anbringen als Beispiel für viele etwa auch das Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2005/13/0064). Die Zurückweisung des Devolutionsantrages aus dem von der belangten Behörde angeführten Grund, nämlich wegen Unzulässigkeit des zugrunde liegenden Sachantrages, entsprach daher nicht dem Gesetz.""Ist ein Anbringen zurückzuweisen und kommt die Erstbehörde ihrer diesbezüglichen Entscheidungspflicht nicht nach, so hat die mit Devolutionsantrag angerufene Oberbehörde nicht den Devolutionsantrag, sondern in Stattgebung des Devolutionsantrages den Sachantrag zurückzuweisen vergleiche , in diesem Sinn vor allem die zu Paragraph 73, AVG ergangenen hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 1996, Zl. 95/11/0419 und Zl. 95/11/0352; zur Entscheidungspflicht bei zurückzuweisenden Anbringen als Beispiel für viele etwa auch das Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2005/13/0064). Die Zurückweisung des Devolutionsantrages aus dem von der belangten Behörde angeführten Grund, nämlich wegen Unzulässigkeit des zugrunde liegenden Sachantrages, entsprach daher nicht dem Gesetz."

Mit dem nunmehr angefochtenen - im fortgesetzten Verfahren ergangenen - Bescheid wies die belangte Behörde den Devolutionsantrag vom 9. September 2002 neuerlich zurück.

Der Beschwerdeführer habe ab 2004 wiederholt Anträge auf Neufestsetzung eingebracht und dazu befragt angegeben, dass er immer dann einen - auf §§ 293, 295 und 299 BAO gleichermaßen gestützten - Antrag auf Neufestsetzung stelle, wenn die für eine antragsgebundene Wiederaufnahme vorgesehene Frist abgelaufen sei.Der Beschwerdeführer habe ab 2004 wiederholt Anträge auf Neufestsetzung eingebracht und dazu befragt angegeben, dass er immer dann einen - auf Paragraphen 293, 295 und 299 BAO gleichermaßen gestützten - Antrag auf Neufestsetzung stelle, wenn die für eine antragsgebundene Wiederaufnahme vorgesehene Frist abgelaufen sei.

Die Verletzung der Entscheidungspflicht bedinge - so die belangte Behörde weiter - ein Anbringen iSd § 85 BAO. Der Antrag auf Neufestsetzungen der Einkommen- und Gewerbesteuer 1992 sei "mangels Inhaltes kein Anbringen iSd § 85 BAO, denn es ist nicht erkennbar, welches Begehren dem Antrag auf Neufestsetzung wirklich zu Grunde liegt und auf welche Norm er sich konkret stützt". Gegenstand einer Entscheidungspflicht könne nur eine in der Rechtsordnung vorgesehene Erledigung normativen Inhaltes sein. "Ohne ein unter § 85 Abs. 1 BAO subsumierbares Anbringen wird die Entscheidungspflicht nicht ausgelöst und kann ergo auch gar nicht verletzt werden". Dem Beschwerdeführer sei zweifelsfrei bewusst, dass der Antrag auf Neufestsetzung unzulässig sei. Auch die in der Bundesabgabenordnung geregelten Rechtsbehelfe zur Durchbrechung der Rechtskraft seien ihm bekannt.Die Verletzung der Entscheidungspflicht bedinge - so die belangte Behörde weiter - ein Anbringen iSd Paragraph 85, BAO. Der Antrag auf Neufestsetzungen der Einkommen- und Gewerbesteuer 1992 sei "mangels Inhaltes kein Anbringen iSd Paragraph 85, BAO, denn es ist nicht erkennbar, welches Begehren dem Antrag auf Neufestsetzung wirklich zu Grunde liegt und auf welche Norm er sich konkret stützt". Gegenstand einer Entscheidungspflicht könne nur eine in der Rechtsordnung vorgesehene Erledigung normativen Inhaltes sein. "Ohne ein unter Paragraph 85, Absatz eins, BAO subsumierbares Anbringen wird die Entscheidungspflicht nicht ausgelöst und kann ergo auch gar nicht verletzt werden". Dem Beschwerdeführer sei zweifelsfrei bewusst, dass der Antrag auf Neufestsetzung unzulässig sei. Auch die in der Bundesabgabenordnung geregelten Rechtsbehelfe zur Durchbrechung der Rechtskraft seien ihm bekannt.

Besonders schwer wiege das Vorbringen in der zur Zahl 2003/13/0110 erledigten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, die dort belangte Behörde hätte den Antrag auf Neufestsetzung als Wiederaufnahmeantrag werten müssen, in Verbindung mit seiner niederschriftlichen Aussage, einen Antrag auf Neufestsetzung gerade dann einzubringen, wenn er selbst einen Wiederaufnahmeantrag wegen Fristablaufs als nicht mehr zulässig ansehe. Ein solches Verhalten gehe über Mutwilligkeit weit hinaus und zeige die Gefahr auf, in die sich die Behörde stets begebe:

Beurteile die Abgabenbehörde den Antrag auf Neufestsetzung als Wiederaufnahmeantrag, wende der Beschwerdeführer ein, der Antrag sei als Aufhebungs- oder Berichtigungsantrag gemeint gewesen, und umgekehrt.

Die vom Beschwerdeführer seit fast 20 Jahren initiierten Verfahren seien von dem Verhalten gekennzeichnet, "sich stets eine Ausredemöglichkeit offen zu lassen, was im Fall der Anträge auf Neufestsetzung aufgrund obiger Ausführungen als erwiesen anzusehen sei."

Den Abgabenbehörden sei es auch nicht möglich, den Beschwerdeführer "manuduzierend" zu unterstützen, weil dieser die erlassenen Abgabenbescheide nicht akzeptiere "und - wie der gegenständlichem Devolutionsantrag zu Grunde liegende Antrag auf Neufestsetzung zeigt - offenbar niemals akzeptieren wird."

Um die Vielzahl an Verfahren organisatorisch bewältigen zu können, indem der Eingabeflut Einhalt geboten werde, und um den Beschwerdeführer anzuhalten, seine Anbringen auf Grundlage der Bundesabgabenordnung zu erstellen, sowie um Prozesssicherheit in den geführten Verfahren zu erreichen, habe es sich als notwendig erwiesen, nur jene Eingaben zu behandeln, die tatsächlich eine Entscheidungspflicht auslösten. Eingaben, die der Beschwerdeführer - wie den Antrag auf Neufestsetzung - erfunden habe, lösten keine Entscheidungspflicht aus, weshalb sie nicht wegen "res iudicata" zurückzuweisen seien.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer vom Beschwerdeführer mit einer Entgegnung beantworteten Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Mit dem hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2008, 2003/13/0110, wurde die erstmalige Zurückweisung des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, weil die belangte Behörde, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers vom 11. September 2000 für unzulässig hielt, diesen und nicht den Devolutionsantrag zurückzuweisen gehabt hätte. Diese Aufhebung des damals angefochtenen Zurückweisungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof hätte nicht erfolgen können, wenn ein erledigungsbedürftiger Antrag des Beschwerdeführers gar nicht vorgelegen wäre. Wäre dies der Fall gewesen, so wäre der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung des Devolutionsantrages nicht in Rechten verletzt gewesen.

Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Artikel 131, B-VG stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid hat die belangte Behörde das Vorliegen eines erledigungsbedürftigen Antrages verneint, obwohl der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde gegen die Zurückweisung des auf die Nichterledigung dieses Antrags gestützten Devolutionsantrages stattgegeben hatte.

Der angefochtene Bescheid verstößt daher gegen § 63 Abs. 1 VwGG und war schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid verstößt daher gegen Paragraph 63, Absatz eins, VwGG und war schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 31. Juli 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009130255.X00

Im RIS seit

20.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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