TE Vwgh Beschluss 2012/8/2 AW 2012/07/0030

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Veröffentlicht am 02.08.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 2002;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §58;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H, vertreten durch S & S Rechtsanwälte OG, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 25. April 2012, Zl. UVS 463.23-1/2012-18, betreffend abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage (mitbeteiligte Partei: N GmbH, vertreten durch K + H Rechtsanwälte OG), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/07/0121 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand im Provisorialverfahren gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird zurückgewiesen.Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand im Provisorialverfahren gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30. Dezember 2011 wurde der mitbeteiligten Partei die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage mit Co-Fermentation und Gärrestvergasung auf dem Gelände der Verbandskläranlage des Abwasserverbandes L in S unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. April 2012 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 8 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 als unzulässig zurückgewiesen.Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. April 2012 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 8, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, Nachbarn seien nur zur Erhebung von Einwendungen berechtigt, die ein subjektiv-öffentliches Recht beträfen. Derartige Einwendungen seien durch die Beschwerdeführerin nicht erhoben worden. Die von ihr dargelegten Punkte seien vielmehr von Amts wegen wahrzunehmen und durch die im Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen behandelt und berücksichtigt worden. Die schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten hätten festgestellt, dass keine unzumutbare Belästigung der Beschwerdeführerin durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub und Erschütterung gegeben sei. Es keine Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin gegeben, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.

Ihre gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde verband die Beschwerdeführerin mit dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Zur Begründung dieses Antrages hielt sie fest, die Errichtung und der Betrieb der gegenständlichen Abfallbehandlungsanlage würden eine "unzumutbare gesundheitsgefährdende Belästigung der Nachbarschaftssituation" bedeuten. Vor allem in Anbetracht der bisher ungeklärt gebliebenen Gefahr durch Vertragung gefährlicher Abfallstoffe auf die Grundstücke der Beschwerdeführerin "würde im Falle der Realisierung dieses Risikos zum Ergebnis führen", dass die "Schäden, die aus dieser Beeinträchtigung resultieren", nicht wieder gut zu machen wären.

Würde die angefochtene, "zweifelsfrei mit dem Immissionsschutz in Widerspruch stehende Bauführung" einsetzen, so würde die Beschwerdeführerin durch die dadurch ausgelösten Immissionen "einer Belästigung und Gefährdung ausgesetzt" werden. Die Verwirklichung dieses Risikos würde "einen nicht wieder gut zu machenden Schaden im Sinne des Gesetzes" bedeuten.

Ergänzend hielt die Beschwerdeführerin im Ergebnis fest, dass die Frage, ob der Betrieb der bereits bestehenden Kläranlage ohne die geplante Erweiterung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens fortgesetzt werde, keine öffentlichen Interessen berühre.

Die belangte Behörde äußerte sich zum Aufschiebungsantrag dahingehend, dass nach ihrer Beurteilung zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden. Es sei aber nicht zu erkennen, worin der unverhältnismäßige Nachteil für die Beschwerdeführerin gegeben sein solle, weil durch schlüssige und nachvollziehbare Gutachten festgelegt worden sei, dass keine Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin zu erwarten sei. Die belangte Behörde spreche sich daher gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.

Auch die mitbeteiligte Partei beantragte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen, wobei sie in ihrer Stellungnahme unter anderem das öffentliche Interesse an der Errichtung der Anlage, die geeignet sei, die Verwertungskosten für anfallende Abfallprodukte in öffentlichen Kläranlagen für bis zu 400.000 Einwohnergleichwerte erheblich zu verringern und die Gebührenpflichtigen zu entlasten, betonte. Dem stünden näher genannte, nicht nachvollziehbare Bedenken der Beschwerdeführerin gegenüber, die ungeeignet seien, die Gutachten der Amtssachverständigen zu erschüttern.

2. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 2. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Hiebei hat der Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 25. August 2010, Zl. AW 2010/07/0043). Ferner ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Mai 2007, Zl. AW 2007/07/0021, mwN).Hiebei hat der Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche dazu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 25. August 2010, Zl. AW 2010/07/0043). Ferner ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 23. Mai 2007, Zl. AW 2007/07/0021, mwN).

Mit ihrem Vorbringen zum Aufschiebungsantrag ist die Beschwerdeführerin der Obliegenheit zur Konkretisierung im oben genannten Sinn nicht nachgekommen, unterlässt sie es doch insbesondere, den behaupteten, nicht wieder gut zu machenden Schaden näher darzustellen.

Mangels Darlegung eines für sie unverhältnismäßigen Nachteiles im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG durch die Beschwerdeführerin war dem Aufschiebungsantrag daher nicht stattzugeben.Mangels Darlegung eines für sie unverhältnismäßigen Nachteiles im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG durch die Beschwerdeführerin war dem Aufschiebungsantrag daher nicht stattzugeben.

3. Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz für das Provisorialverfahren ist unzulässig, hat doch gemäß § 47 Abs. 1 VwGG nur eine obsiegende Partei Anspruch auf Aufwandersatz durch die unterlegene Partei. Im vorliegenden Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gibt es weder eine obsiegende Partei, noch ist für dieses Verfahren in den §§ 47 bis 56 VwGG Aufwandersatz vorgesehen, sodass gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr 3. Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz für das Provisorialverfahren ist unzulässig, hat doch gemäß Paragraph 47, Absatz eins, VwGG nur eine obsiegende Partei Anspruch auf Aufwandersatz durch die unterlegene Partei. Im vorliegenden Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gibt es weder eine obsiegende Partei, noch ist für dieses Verfahren in den Paragraphen 47 bis 56 VwGG Aufwandersatz vorgesehen, sodass gemäß Paragraph 58, VwGG jede Partei den ihr

im Provisorialverfahren erwachsenden Aufwandersatz selbst zu tragen hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. Februar 2011, Zl. AW 2011/04/0003, mwN).im Provisorialverfahren erwachsenden Aufwandersatz selbst zu tragen hat vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 28. Februar 2011, Zl. AW 2011/04/0003, mwN).

Wien, am 2. August 2012

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012070030.A00

Im RIS seit

26.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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