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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §80;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 3. Mai 2012, Zl. RV/0187-G/12, betreffend Haftung nach § 9 iVm § 80 BAO, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/16/0114 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 3. Mai 2012, Zl. RV/0187-G/12, betreffend Haftung nach Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 80, BAO, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/16/0114 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid zog die belangte Behörde den Beschwerdeführer, ehemaliger Geschäftsführer der M Mietwagen Ges.m.b.H., für ausstehende Abgaben der Gesellschaft in der Höhe von insgesamt EUR 1.154.428,14 zur Haftung heran.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Behörde sei sich - so der Antrag - nicht nur hinsichtlich der Höhe der Forderung, sondern auch hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Beschwerdeführers dahingehend bewusst, dass dieser zu einer Bezahlung der Forderung nicht in der Lage sei bzw. sein werde. Sie bringe dies auch unmissverständlich im bekämpften Bescheid zum Ausdruck. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Mit der Vollziehung des Bescheides drohten dem Beschwerdeführer unverhältnismäßig hohe Nachteile, zumal er für Malversationen Dritter haftbar gemacht werde und für den Fall der exekutiven Einbringlichmachung seinen Zahlungspflichten nicht mehr nachkommen könne.
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu konkretisieren (vgl. etwa den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, Slg. 10.381/A).Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu konkretisieren vergleiche , etwa den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, Slg. 10.381/A).
Abgesehen davon, dass der vorliegende Antrag keine derart bestimmten Angaben enthält, dass auf das Vorliegen eine mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteiles geschlossen werden könnte, ist der Beschwerdeführer im Übrigen auf den nach §§ 290 ff, insbesondere § 291a der Exekutionsordnung gewährleisteten Pfändungsschutz hinzuweisen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. April 2012, Zl. AW 2012/16/0008).Abgesehen davon, dass der vorliegende Antrag keine derart bestimmten Angaben enthält, dass auf das Vorliegen eine mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteiles geschlossen werden könnte, ist der Beschwerdeführer im Übrigen auf den nach Paragraphen 290, ff, insbesondere Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung gewährleisteten Pfändungsschutz hinzuweisen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 30. April 2012, Zl. AW 2012/16/0008).
Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Wien, am 10. August 2012
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012160023.A00Im RIS seit
26.11.2012Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012