TE Vwgh Beschluss 2012/8/10 AW 2012/16/0023

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.08.2012
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/04 Exekutionsordnung;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §80;
BAO §9;
EO §290;
EO §291a;
VwGG §30 Abs2;
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004
  1. EO § 290 heute
  2. EO § 290 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 290 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2011
  4. EO § 290 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  5. EO § 290 gültig von 08.08.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  6. EO § 290 gültig von 01.01.1995 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  7. EO § 290 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. EO § 290 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  9. EO § 290 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 291a heute
  2. EO § 291a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 291a gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  4. EO § 291a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. EO § 291a gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 3. Mai 2012, Zl. RV/0187-G/12, betreffend Haftung nach § 9 iVm § 80 BAO, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/16/0114 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 3. Mai 2012, Zl. RV/0187-G/12, betreffend Haftung nach Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 80, BAO, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/16/0114 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid zog die belangte Behörde den Beschwerdeführer, ehemaliger Geschäftsführer der M Mietwagen Ges.m.b.H., für ausstehende Abgaben der Gesellschaft in der Höhe von insgesamt EUR 1.154.428,14 zur Haftung heran.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Behörde sei sich - so der Antrag - nicht nur hinsichtlich der Höhe der Forderung, sondern auch hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Beschwerdeführers dahingehend bewusst, dass dieser zu einer Bezahlung der Forderung nicht in der Lage sei bzw. sein werde. Sie bringe dies auch unmissverständlich im bekämpften Bescheid zum Ausdruck. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Mit der Vollziehung des Bescheides drohten dem Beschwerdeführer unverhältnismäßig hohe Nachteile, zumal er für Malversationen Dritter haftbar gemacht werde und für den Fall der exekutiven Einbringlichmachung seinen Zahlungspflichten nicht mehr nachkommen könne.

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu konkretisieren (vgl. etwa den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, Slg. 10.381/A).Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu konkretisieren vergleiche , etwa den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, Slg. 10.381/A).

Abgesehen davon, dass der vorliegende Antrag keine derart bestimmten Angaben enthält, dass auf das Vorliegen eine mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteiles geschlossen werden könnte, ist der Beschwerdeführer im Übrigen auf den nach §§ 290 ff, insbesondere § 291a der Exekutionsordnung gewährleisteten Pfändungsschutz hinzuweisen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. April 2012, Zl. AW 2012/16/0008).Abgesehen davon, dass der vorliegende Antrag keine derart bestimmten Angaben enthält, dass auf das Vorliegen eine mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteiles geschlossen werden könnte, ist der Beschwerdeführer im Übrigen auf den nach Paragraphen 290, ff, insbesondere Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung gewährleisteten Pfändungsschutz hinzuweisen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 30. April 2012, Zl. AW 2012/16/0008).

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am 10. August 2012

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012160023.A00

Im RIS seit

26.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten