RS Vwgh 2007/12/12 2007/04/0115

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Veröffentlicht am 12.12.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

IngG 2006 §2 Z1;
IngG 2006 §3 Abs4;
IngGDV 2006 §1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Gemäß § 3 Abs. 4 Ingenieurgesetz 2006 ist in den Verordnungen des Bundesministers auch die zusammenfassende Bezeichnung der Lehranstalten nach Fachbereichen, ohne Nennung einzelner Lehranstalten zulässig. Demnach kann das alleinige Abstellen auf die Nichtanführung der vom Beschwerdeführer absolvierten Lehranstalt in der IngGDV 2006 nicht zu einer Abweisung eines auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" gerichteten Antrages führen. Die belangte Behörde hätte vielmehr darzulegen gehabt, aus welchen Gründen diese Lehranstalt keinem der in der IngGDV 2006 genannten Fachbereiche zurechenbar ist, zumal der Begriff "Möbeldesign" nicht von vornherein eine Subsumtion unter § 1 Z. 2 IngGDV 2006 ausschließt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007040115.X02

Im RIS seit

04.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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