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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §113;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. A als Masseverwalter der S, vertreten durch Dr. V und Mag. F, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. Juli 2012, Zl. GS5-A-1534/126-2012, betreffend Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG (mitbeteiligte Partei: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/08/0186 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. A als Masseverwalter der S, vertreten durch Dr. römisch fünf und Mag. F, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. Juli 2012, Zl. GS5-A-1534/126-2012, betreffend Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, ASVG (mitbeteiligte Partei: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/08/0186 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A). Der Vollzug des Bescheides an sich ist noch kein Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Fall des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A). Der Vollzug des Bescheides an sich ist noch kein Nachteil im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Fall des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag lediglich behauptet, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stünden und für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein "unverhältnismäßiger Vermögensnachteil" verbunden wäre, "zumal das behauptete Verhalten des Beschwerdeführers nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet" sei.
Damit ist der Beschwerdeführer der ihn treffenden Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen.
Der Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 27. August 2012
Schlagworte
Interessenabwägung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012080075.A00Im RIS seit
26.11.2012Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012