TE Vwgh Beschluss 2012/8/28 2012/21/0179

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Veröffentlicht am 28.08.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/21/0180

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, 1. über den Antrag der E in W, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 9, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 13. Dezember 2011, Zl. VwSen-720308/4/Wg/Gru, betreffend Aufenthaltsverbot, und 2. in der Beschwerdesache derselben Partei gegen den eben genannten Bescheid (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Beschwerde werden als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem genannten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 13. Dezember 2011 erließ der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gegen die Beschwerdeführerin, eine polnische Staatsangehörige, ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin, die sich insgesamt bis 6. Juli 2012 in Strafhaft befand, nach ihren eigenen Angaben während ihres bis Jänner 2012 andauernden Aufenthalts in der Justizanstalt Schwarzau zugestellt.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen und am 13. August 2012 zur Post gegebenen Beschwerde wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist verbunden. Als Wiedereinsetzungsgrund wird geltend gemacht, dass es der Beschwerdeführerin in der Strafhaft nicht möglich gewesen sei, eine entsprechende rechtliche Beratung zu erhalten und einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Erst nach ihrer Haftentlassung habe sie über die Bewährungshilfe die Möglichkeit bekommen, sich eine anwaltliche Vertretung und Beratung zu nehmen. Dies sei "vor einer Woche" gewesen, die Frist für die Wiedereinsetzung sei somit gewahrt.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 der genannten Bestimmung ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof (in diesem Fall) binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Absatz 3, der genannten Bestimmung ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof (in diesem Fall) binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag bestand das "Hindernis" darin, dass die Beschwerdeführerin in Strafhaft angehalten wurde. Diese Anhaltung endete allerdings bereits mit 6. Juli 2012, weshalb die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist am Tag der Erhebung des Wiedereinsetzungsantrages bereits abgelaufen war. Dass die Beschwerdeführerin erst "vor einer Woche" ihre nunmehrige Rechtsvertreterin aufsuchte, ändert daran nichts.

Der demnach verspätete Wiedereinsetzungsantrag war somit zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis ist auch die - unbestritten - verspätete Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Beschwerdefrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Bei diesem Ergebnis ist auch die - unbestritten - verspätete Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Beschwerdefrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 28. August 2012

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012210179.X00

Im RIS seit

05.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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