TE Vwgh Beschluss 2012/8/28 2012/21/0160

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2012
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1
FPG 2005 §67 Abs1 idF 2011/I/038
FPG 2005 §67 Abs3 idF 2011/I/038
FPG 2005 §70 Abs3 idF 2011/I/038
FPG 2005 §70 idF 2011/I/038
FPG 2005 §9 Abs1
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Beschwerdesache des J in H, vertreten durch Dr. Martin Prokopp, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Rathausgasse 7, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 30. März 2012, Zl. III-1311939/FrB/12, betreffend Aufenthaltsverbot, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. März 2012 erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer, einen deutschen Staatsangehörigen, gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG (in der Fassung des FrÄG 2011) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (erster Spruchpunkt). Weiters wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 68 Abs. 3 FPG die aufschiebende Wirkung aberkannt (zweiter Spruchpunkt). Im dritten Spruchpunkt sprach die belangte Behörde schließlich aus, gemäß § 70 Abs. 3 FPG werde dem Beschwerdeführer von Amts wegen kein Durchsetzungsaufschub erteilt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. März 2012 erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer, einen deutschen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG (in der Fassung des FrÄG 2011) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (erster Spruchpunkt). Weiters wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 3, FPG die aufschiebende Wirkung aberkannt (zweiter Spruchpunkt). Im dritten Spruchpunkt sprach die belangte Behörde schließlich aus, gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG werde dem Beschwerdeführer von Amts wegen kein Durchsetzungsaufschub erteilt.

In der „Rechtsmittelbelehrung“ erfolgte zunächst der Hinweis darauf, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen eine Berufung eingebracht werden könne. Unter der Überschrift „Weitere Rechtsmittelbelehrung (§ 70 FPG)“ heißt es dann, gemäß § 9 Abs. 2 FPG sei „gegen diesen Bescheid“ eine Berufung nicht zulässig. In dem unmittelbar anschließenden „Hinweis“ wird dazu erläutert, „gegen diesen Bescheid, soweit über die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes entschieden wurde“, könne binnen sechs Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und auch beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden.In der „Rechtsmittelbelehrung“ erfolgte zunächst der Hinweis darauf, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen eine Berufung eingebracht werden könne. Unter der Überschrift „Weitere Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 70, FPG)“ heißt es dann, gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG sei „gegen diesen Bescheid“ eine Berufung nicht zulässig. In dem unmittelbar anschließenden „Hinweis“ wird dazu erläutert, „gegen diesen Bescheid, soweit über die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes entschieden wurde“, könne binnen sechs Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und auch beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden.

Dem entsprechend stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, wobei der Gegenstand schlagwortartig mit „Durchsetzungsaufschub“ umschrieben wurde. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes legte der sich in Strafhaft befindende Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 7. Mai 2012 mit näherer Begründung dar, dass er zur Regelung seiner finanziellen, beruflichen und privaten Angelegenheiten einen Durchsetzungsaufschub benötige.

Hierauf bewilligte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. Mai 2012 den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde - wie sich dem Beschluss bei Umschreibung der Angelegenheit entnehmen lässt: ausdrücklich nur - gegen die im eingangs genannten Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 30. März 2012 erfolgte „Versagung eines Durchsetzungsaufschubes“.

Nunmehr erhob der Beschwerdeführer durch den in der Folge vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Niederösterreich bestellten Verfahrenshelfer gegen den erwähnten Bescheid die vorliegende Beschwerde, die sich jedoch als unzulässig erweist.

Der Sache und ihrem Inhalt nach wendet sich die Beschwerde nämlich ausschließlich gegen das Aufenthaltsverbot. In diesem Sinn wird schon bei der Wiedergabe des Sachverhaltes nur erwähnt, dass mit dem angefochtenen Bescheid gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Auf die anderen Spruchpunkte wird nicht Bezug genommen. Dementsprechend ist auch der „Beschwerdepunkt“ dahin formuliert, dass sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid „in seinem Recht, dass über ihn kein Aufenthaltsverbot erlassen wird, sohin in seinem Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet, verletzt“ erachte.

Die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde gegen das Aufenthaltsverbot hätte jedoch - abgesehen davon, dass sich die Verfahrenshilfebewilligung darauf nicht bezogen hat - vorausgesetzt, dass der administrative Instanzenzug erschöpft ist (siehe Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG). Das ist aber vorliegend nicht der Fall, weil gegen das von der Bundespolizeidirektion Wien verhängte Aufenthaltsverbot eine Berufung hätte eingebracht werden können (vgl. § 9 Abs. 1 FPG), worauf - wie erwähnt - auch in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden war. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer - seinem Vorbringen im Schreiben vom 7. Mai 2012 zufolge - im Übrigen auch Gebrauch gemacht.Die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde gegen das Aufenthaltsverbot hätte jedoch - abgesehen davon, dass sich die Verfahrenshilfebewilligung darauf nicht bezogen hat - vorausgesetzt, dass der administrative Instanzenzug erschöpft ist (siehe Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG). Das ist aber vorliegend nicht der Fall, weil gegen das von der Bundespolizeidirektion Wien verhängte Aufenthaltsverbot eine Berufung hätte eingebracht werden können vergleiche , Paragraph 9, Absatz eins, FPG), worauf - wie erwähnt - auch in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden war. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer - seinem Vorbringen im Schreiben vom 7. Mai 2012 zufolge - im Übrigen auch Gebrauch gemacht.

Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wäre zwar - im Umfang der bewilligten Verfahrenshilfe - insoweit zulässig gewesen, als im dritten Spruchpunkt des bekämpften Bescheides ein Durchsetzungsaufschub versagt wurde. Dagegen ist nämlich gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz FPG eine Berufung nicht zulässig. Ungeachtet der umfassenden Anfechtungserklärung in der Beschwerde, wonach „der beiliegende Bescheid ... zur Gänze“ angefochten werde, enthält die Beschwerde jedoch keine Ausführungen zur Versagung eines Durchsetzungsaufschubes. Auch der „Beschwerdepunkt“ (siehe oben) bezieht sich darauf nicht. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wäre zwar - im Umfang der bewilligten Verfahrenshilfe - insoweit zulässig gewesen, als im dritten Spruchpunkt des bekämpften Bescheides ein Durchsetzungsaufschub versagt wurde. Dagegen ist nämlich gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz FPG eine Berufung nicht zulässig. Ungeachtet der umfassenden Anfechtungserklärung in der Beschwerde, wonach „der beiliegende Bescheid ... zur Gänze“ angefochten werde, enthält die Beschwerde jedoch keine Ausführungen zur Versagung eines Durchsetzungsaufschubes. Auch der „Beschwerdepunkt“ (siehe oben) bezieht sich darauf nicht.

Die somit nur den ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides (die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes) unzulässig bekämpfende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (siehe zum Ganzen betreffend eine Beschwerde mit ähnlichem Inhalt den hg. Beschluss vom 17. November 2011, Zl. 2011/21/0248).Die somit nur den ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides (die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes) unzulässig bekämpfende Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (siehe zum Ganzen betreffend eine Beschwerde mit ähnlichem Inhalt den hg. Beschluss vom 17. November 2011, Zl. 2011/21/0248).

Wien, am 28. August 2012

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012210160.X00

Im RIS seit

05.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten