RS Vwgh 2007/12/12 2007/04/0115

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Veröffentlicht am 12.12.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

B-VG Art130 Abs2;
IngG 2006 §2;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung der belangten Behörde, sondern ist diese vielmehr bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen zur Verleihung der Berechtigung verpflichtet (arg. "ist" in § 2 Ingenieurgesetz 2006).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007040115.X01

Im RIS seit

04.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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