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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Bei der Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung der belangten Behörde, sondern ist diese vielmehr bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen zur Verleihung der Berechtigung verpflichtet (arg. "ist" in § 2 Ingenieurgesetz 2006).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007040115.X01Im RIS seit
04.02.2008Zuletzt aktualisiert am
17.01.2012