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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1994 §81;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der 1. Dr. A und 2. M, beide vertreten durch Dr. L und Dr. J, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 25. Mai 2012, Zl. VwSen-531170/58/Re/Th, betreffend gewerbliche Betriebsanlage (weitere Partei:
Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend; mitbeteiligte Partei: H GmbH, vertreten durch N & Partner Rechtsanwälte GmbH), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/04/0090 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei nach § 81 GewO 1994 die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung einer bestehenden gewerblichen Betriebsanlage (Erweiterung des Mühlenbetriebes durch Errichtung und Betrieb eines Mehllagersilogebäudes, von drei freistehenden Mehllagersilos, eines Mehllagergebäudes und eines Lade- und Manipulationsbereiches) unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Der von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung wurde insoweit stattgegeben, als der erstbehördliche Bescheid in seiner Betriebsbeschreibung ergänzt und eine näher bezeichnete Auflage zusätzlich vorgeschrieben wurde. Weiters wurde in Stattgebung der insoweit eingeschränkten Berufung der mitbeteiligten Partei Auflagepunkt 26 der erstbehördlichen Genehmigung behoben.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei nach Paragraph 81, GewO 1994 die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung einer bestehenden gewerblichen Betriebsanlage (Erweiterung des Mühlenbetriebes durch Errichtung und Betrieb eines Mehllagersilogebäudes, von drei freistehenden Mehllagersilos, eines Mehllagergebäudes und eines Lade- und Manipulationsbereiches) unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Der von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung wurde insoweit stattgegeben, als der erstbehördliche Bescheid in seiner Betriebsbeschreibung ergänzt und eine näher bezeichnete Auflage zusätzlich vorgeschrieben wurde. Weiters wurde in Stattgebung der insoweit eingeschränkten Berufung der mitbeteiligten Partei Auflagepunkt 26 der erstbehördlichen Genehmigung behoben.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen, zur hg. Zl. 2012/04/0090 protokollierten Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag wird im Wesentlichen damit begründet, auf Grund der im Beschwerdevorbringen aufgezeigten Abgas- und Lärmimmissionsbelastung würde den Beschwerdeführern ein unverhältnismäßiger Schaden entstehenden, weil die dadurch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, denen sie durch diese Immissionen ausgesetzt seien, nicht mehr revidiert werden könnten. Auch sei im Fall einer nicht ausschließbaren Staubexplosion eine Schädigung der Häuser der Beschwerdeführer nicht ausschließbar.
Die belangte Behörde erstattete eine Äußerung, in der sie vorbrachte, dass zwingende öffentliche Interessen nicht bekannt seien, jedoch mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht verbunden sei.
Die mitbeteiligte Partei erstattete zu diesem Antrag eine Äußerung, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, auf Grund der eingeholten Amtssachverständigengutachten sei von keinem unverhältnismäßigen Nachteil der Beschwerdeführer durch Abgas- und Lärmimmissionen auszugehen, auch im Hinblick auf den Explosionsschutz bestünden keinerlei Gefährdungen. Mit einer Verzögerung des Betriebes wären jedoch eminente Nachteile für die mitbeteiligte Partei verbunden.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung alle berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung alle berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit behördlicher Bescheide nicht zu prüfen. Daraus folgt, dass sie in diesem Provisorialverfahren zunächst vom Zutreffen der für die Beurteilung im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG relevanten behördlichen Annahmen auszugehen hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 5. Juli 2012, Zl. AW 2012/04/0014, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit behördlicher Bescheide nicht zu prüfen. Daraus folgt, dass sie in diesem Provisorialverfahren zunächst vom Zutreffen der für die Beurteilung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG relevanten behördlichen Annahmen auszugehen hat vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 5. Juli 2012, Zl. AW 2012/04/0014, mwN).
Die belangte Behörde hat ihre Auffassung, durch die genehmigte Änderung der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage komme es zu keinen unzumutbaren Belästigungen der Beschwerdeführer und seien auch keine Gesundheitsgefährdungen bzw. Beeinträchtigungen zu erwarten, insbesondere auf in zweiter Instanz ergänzte Gutachten von Amtssachverständigen aus dem Bereich Lärmtechnik und Medizin gestützt. Diesen nicht von Vornhinein als unschlüssig zu erkennenden behördlichen Annahmen folgend hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst davon auszugehen, dass mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei für die beschwerdeführenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht verbunden ist.
Auch hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid damit auseinandergesetzt, warum sie den Gutachten der Amtssachverständigen gegenüber den von den Beschwerdeführern vorgelegten Privatgutachten den Vorzug gegeben hat.
Zu der im Antrag auf aufschiebende Wirkung angeführten "nicht ausschließbaren" Staubexplosion ist darauf hinzuweisen, dass bereits in erster Instanz seitens des Amtssachverständigen für Maschinenbautechnik und Anlagensicherheit ausgeführt wurde (vgl. die von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Verhandlungsschrift vom 22. Juli 2010, 37), es sei gewährleistet, dass durch näher beschriebene Maßnahmen und die vorgeschlagenen Auflagen ein technischer und organisatorischer sicherer Ausschluss von Zündquellen im Bereich der Mehlsiloanlage erreicht werde und somit das Gefährdungspotential (Zündung einer Mehlstaubwolke) nicht mehr zu erwarten sei.Zu der im Antrag auf aufschiebende Wirkung angeführten "nicht ausschließbaren" Staubexplosion ist darauf hinzuweisen, dass bereits in erster Instanz seitens des Amtssachverständigen für Maschinenbautechnik und Anlagensicherheit ausgeführt wurde vergleiche die von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Verhandlungsschrift vom 22. Juli 2010, 37), es sei gewährleistet, dass durch näher beschriebene Maßnahmen und die vorgeschlagenen Auflagen ein technischer und organisatorischer sicherer Ausschluss von Zündquellen im Bereich der Mehlsiloanlage erreicht werde und somit das Gefährdungspotential (Zündung einer Mehlstaubwolke) nicht mehr zu erwarten sei.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 3. September 2012
Schlagworte
Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012040024.A00Im RIS seit
15.02.2013Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013