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L24009 Gemeindebedienstete Wien;Norm
AVG §69 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Zens sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache des ML in K, vertreten durch Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 2. Juli 2012, Zl. DS - 315/2012, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme i. A. Übergenuss und Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung eines Ruhegenussbemessungsverfahrens, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Zens sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache des ML in K, vertreten durch Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 2. Juli 2012, Zl. DS - 315 aus 2012,, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme i. A. Übergenuss und Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung eines Ruhegenussbemessungsverfahrens, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 26. November 2010 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum von Dezember 2007 bis August 2008 117,25 Tageüberstunden zuviel abgegolten worden seien (Spruchpunkt I.), wodurch ein Übergenuss in der Höhe von insgesamt EUR 5.062,33 netto (EUR 6.062,68 brutto) entstanden sei, zu dessen Rückzahlung er verpflichtet sei (Spruchpunkt II.). Weiters wurde der Antrag auf "Aufrollung des Dienstzeitraumes 2005 bis zur Pensionierung" abgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 26. November 2010 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum von Dezember 2007 bis August 2008 117,25 Tageüberstunden zuviel abgegolten worden seien (Spruchpunkt römisch eins.), wodurch ein Übergenuss in der Höhe von insgesamt EUR 5.062,33 netto (EUR 6.062,68 brutto) entstanden sei, zu dessen Rückzahlung er verpflichtet sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde der Antrag auf "Aufrollung des Dienstzeitraumes 2005 bis zur Pensionierung" abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Eine dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juli 2011 wegen Verspätung zurückgewiesen.
Mit dem Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 2. Juli 2012 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers "auf Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 1. Juli 2011" abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG abgewiesen.Mit dem Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 2. Juli 2012 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers "auf Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 1. Juli 2011" abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung (Unterbrechung) eines bei der belangten Behörde anhängigen Berufungsverfahrens in Angelegenheit einer Ruhegenussbemessung als unzulässig zurückgewiesen.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung (Unterbrechung) eines bei der belangten Behörde anhängigen Berufungsverfahrens in Angelegenheit einer Ruhegenussbemessung als unzulässig zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof ist aus den im hg. Beschluss vom 22. Mai 2012, Zl. 2012/12/0066, dargelegten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, unzuständig, weil es sich bei der belangten Behörde um eine Kollegialbehörde im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG handelt und auch keine Angelegenheit vorliegt, für welche § 74a Abs. 3 der Wiener Dienstordnung 1994 seine Anrufung für zulässig erklärt.Der Verwaltungsgerichtshof ist aus den im hg. Beschluss vom 22. Mai 2012, Zl. 2012/12/0066, dargelegten Gründen, auf welche gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird, unzuständig, weil es sich bei der belangten Behörde um eine Kollegialbehörde im Sinne des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG handelt und auch keine Angelegenheit vorliegt, für welche Paragraph 74 a, Absatz 3, der Wiener Dienstordnung 1994 seine Anrufung für zulässig erklärt.
Aus diesem Grund war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Aus diesem Grund war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 4. September 2012
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012120114.X00Im RIS seit
12.10.2012Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012