TE Vwgh Beschluss 2012/9/4 2012/12/0026

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Veröffentlicht am 04.09.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §273;
ABGB §280;
ABGB §865;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §45;
  1. ABGB § 273 heute
  2. ABGB § 273 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 273 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 273 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 273 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983
  1. ABGB § 280 heute
  2. ABGB § 280 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 280 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 280 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983
  1. ABGB § 865 heute
  2. ABGB § 865 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 865 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 865 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 865 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 865 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofrätinnen Dr. Hinterwirth und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über den Antrag des A S in S, vertreten durch den Sachwalter Dr. Ernst Chalupsky, Rechtsanwalt in 4500 Wels, Edisonstraße 1/WDZ/8, betreffend Wiederaufnahme wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluss vom 14. Juli 2006 bestellte das Bezirksgericht Wels für den Antragsteller Dr. Ernst Chalupsky, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Edisonstraße I/WDZ/8, zum Sachwalter gemäß § 273 ABGB iVm § 123 Außerstreitgesetz zur Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden und zur Regelung bestimmt bezeichneter Pfandrechte.Mit Beschluss vom 14. Juli 2006 bestellte das Bezirksgericht Wels für den Antragsteller Dr. Ernst Chalupsky, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Edisonstraße I/WDZ/8, zum Sachwalter gemäß Paragraph 273, ABGB in Verbindung mit Paragraph 123, Außerstreitgesetz zur Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden und zur Regelung bestimmt bezeichneter Pfandrechte.

Der vorliegende am 3. Februar 2012 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte "Wiederaufnahme-Antrag" wurde vom Beschwerdeführer selbst verfasst.

Mit Verfügung vom 9. Mai 2012 wurde dieser Antrag dem Sachwalter zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt, ob der Wiederaufnahmeantrag genehmigt werde. Für den Fall der Genehmigung wurde ein Auftrag zur Verbesserung des Antrages erteilt.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 teilte der Sachwalter mit, dass er den Antrag nicht genehmige.

Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach § 280 ABGB und § 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 27. September 2011, Zl. 2011/12/0087).Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach Paragraph 280, ABGB und Paragraph 865, ABGB selbst Rechtshandlungen setzen vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 27. September 2011, Zl. 2011/12/0087).

Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag wurde nach Eintritt der Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters vom Antragsteller selbst erhoben. Da es an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens durch den Sachwalter fehlt, ist der Antrag in Bezug auf die Willensbildung gemäß § 280 ABGB unvollständig geblieben.Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag wurde nach Eintritt der Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters vom Antragsteller selbst erhoben. Da es an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens durch den Sachwalter fehlt, ist der Antrag in Bezug auf die Willensbildung gemäß Paragraph 280, ABGB unvollständig geblieben.

Der Antrag auf Wiederaufnahme war daher mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu dessen Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluss).Der Antrag auf Wiederaufnahme war daher mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu dessen Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen vergleiche , den bereits zitierten hg. Beschluss).

Dem Beschwerdeführer wird mitgeteilt, dass zur Entscheidung im Sachwalterschaftsverfahren die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Es ist dem Verwaltungsgerichtshof - mangels entsprechender Zuständigkeit - nicht möglich, Entscheidungen im Sachwalterschaftsverfahren (z.B. im Sinne einer Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens) zu treffen.

Wien, am 4. September 2012

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012120026.X00

Im RIS seit

12.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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