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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BDG 1979 §207m Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofrätinnen Dr. Hinterwirth und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des W B in M, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 17. September 2010, GZ BMUKK- 712/0043-III/5/2010, betreffend Abweisung einer Bewerbung um die Planstelle eines Abteilungsvorstandes an einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß den Behauptungen in der vorliegenden Beschwerde ist der Beschwerdeführer Lehrer an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt K. und befindet sich in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Er hat sich um die Stelle eines Abteilungsvorstandes der Verwendungsgruppe L1 oder der Entlohnungsgruppe 11 für den Bereich der Abteilung für Berufstätige für E an der genannten Bundeslehranstalt beworben.
Das Kollegium des Landesschulrates für Kärnten reihte in seinem Dreiervorschlag den Mitbewerber Dipl.Ing. M. an erster Stelle und den Beschwerdeführer an zweiter Stelle. Auf die Planstelle wurde der Mitbewerber ernannt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Bewerbung des Beschwerdeführers um die Planstelle abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, weshalb von einer besseren Eignung des Mitbewerbers auszugehen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser Gerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 9. Juni 2011, B 1570/10-17, abgelehnt und mit Beschluss vom 3. August 2011, B 1570/10-19, antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. Er erachtete sich in dem Recht verletzt, als bestgeeigneter Bewerber auf die Planstelle ernannt zu werden.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser Gerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 9. Juni 2011, B 1570/10-17, abgelehnt und mit Beschluss vom 3. August 2011, B 1570/10-19, antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. Er erachtete sich in dem Recht verletzt, als bestgeeigneter Bewerber auf die Planstelle ernannt zu werden.
Unbeschadet der vom Verfassungsgerichtshof im genannten Beschluss vom 9. Juni 2011 vertretenen Ansicht, dass die vorliegende Sache nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei, ist im Beschwerdefall vorab zu prüfen, ob die - von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes verschiedene - Prozessvoraussetzung der Berechtigung des Beschwerdeführers zur Erhebung der Beschwerde nach § 34 Abs. 1 VwGG vorliegt (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 23. Februar 2005, Zl. 2004/12/0091).Unbeschadet der vom Verfassungsgerichtshof im genannten Beschluss vom 9. Juni 2011 vertretenen Ansicht, dass die vorliegende Sache nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei, ist im Beschwerdefall vorab zu prüfen, ob die - von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes verschiedene - Prozessvoraussetzung der Berechtigung des Beschwerdeführers zur Erhebung der Beschwerde nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG vorliegt vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 23. Februar 2005, Zl. 2004/12/0091).
Die dem Beschwerdefall zugrunde liegende Fallkonstellation gleicht in den wesentlichen Punkten derjenigen, die auch dem hg. Beschluss vom 21. April 2004, Zl. 2003/12/0074, zugrunde lag. Aus den in diesem Beschluss genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz in Verbindung mit Abs. 9 VwGG verwiesen wird, war die Beschwerde ungeachtet der an sich gegebenen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zu ihrer Behandlung wegen fehlender Rechtsverletzungsmöglichkeit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, insbesondere weil nach § 207m Abs. 2 BDG 1979 bei der Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (§§ 207 bis 207l BDG 1979) der Bewerber keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle hat.Die dem Beschwerdefall zugrunde liegende Fallkonstellation gleicht in den wesentlichen Punkten derjenigen, die auch dem hg. Beschluss vom 21. April 2004, Zl. 2003/12/0074, zugrunde lag. Aus den in diesem Beschluss genannten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 9, VwGG verwiesen wird, war die Beschwerde ungeachtet der an sich gegebenen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zu ihrer Behandlung wegen fehlender Rechtsverletzungsmöglichkeit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen, insbesondere weil nach Paragraph 207 m, Absatz 2, BDG 1979 bei der Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (Paragraphen 207, bis 207l BDG 1979) der Bewerber keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle hat.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde verstößt die hiermit vertretene Rechtsansicht auch nicht gegen Art. 129 B-VG, wonach der Verwaltungsgerichtshof zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung berufen ist. Dem Beschwerdeführer kommt als einem in den Dreiervorschlag des Landesschulrates aufgenommenen Bewerber im Lichte des Art. 81b B-VG eine andere Rechtsposition zu, als allfälligen sonstigen, nicht im Dreiervorschlag berücksichtigten Bewerbern. Das diesbezüglich ableitbare Recht des Beschwerdeführers besteht allerdings lediglich darin, dass nur einer der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt wird (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Februar 2002, Zl. 2001/12/0231, mwN). Auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz in Verbindung mit Abs. 9 VwGG verwiesen.Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde verstößt die hiermit vertretene Rechtsansicht auch nicht gegen Artikel 129, B-VG, wonach der Verwaltungsgerichtshof zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung berufen ist. Dem Beschwerdeführer kommt als einem in den Dreiervorschlag des Landesschulrates aufgenommenen Bewerber im Lichte des Artikel 81 b, B-VG eine andere Rechtsposition zu, als allfälligen sonstigen, nicht im Dreiervorschlag berücksichtigten Bewerbern. Das diesbezüglich ableitbare Recht des Beschwerdeführers besteht allerdings lediglich darin, dass nur einer der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt wird vergleiche , den hg. Beschluss vom 20. Februar 2002, Zl. 2001/12/0231, mwN). Auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 9, VwGG verwiesen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 4. September 2012
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120134.X00Im RIS seit
12.10.2012Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012