TE Vwgh Beschluss 2012/9/4 2011/12/0134

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Veröffentlicht am 04.09.2012
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §207m Abs2;
B-VG Art81b;
VwGG §34 Abs1;
  1. BDG 1979 § 207m heute
  2. BDG 1979 § 207m gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. BDG 1979 § 207m gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  4. BDG 1979 § 207m gültig von 01.09.1997 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  1. B-VG Art. 81b gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2017
  2. B-VG Art. 81b gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  3. B-VG Art. 81b gültig von 01.01.2014 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 81b gültig von 03.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  5. B-VG Art. 81b gültig von 01.01.2004 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 81b gültig von 18.07.1962 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofrätinnen Dr. Hinterwirth und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des W B in M, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 17. September 2010, GZ BMUKK- 712/0043-III/5/2010, betreffend Abweisung einer Bewerbung um die Planstelle eines Abteilungsvorstandes an einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß den Behauptungen in der vorliegenden Beschwerde ist der Beschwerdeführer Lehrer an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt K. und befindet sich in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Er hat sich um die Stelle eines Abteilungsvorstandes der Verwendungsgruppe L1 oder der Entlohnungsgruppe 11 für den Bereich der Abteilung für Berufstätige für E an der genannten Bundeslehranstalt beworben.

Das Kollegium des Landesschulrates für Kärnten reihte in seinem Dreiervorschlag den Mitbewerber Dipl.Ing. M. an erster Stelle und den Beschwerdeführer an zweiter Stelle. Auf die Planstelle wurde der Mitbewerber ernannt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Bewerbung des Beschwerdeführers um die Planstelle abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, weshalb von einer besseren Eignung des Mitbewerbers auszugehen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser Gerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 9. Juni 2011, B 1570/10-17, abgelehnt und mit Beschluss vom 3. August 2011, B 1570/10-19, antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. Er erachtete sich in dem Recht verletzt, als bestgeeigneter Bewerber auf die Planstelle ernannt zu werden.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser Gerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 9. Juni 2011, B 1570/10-17, abgelehnt und mit Beschluss vom 3. August 2011, B 1570/10-19, antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. Er erachtete sich in dem Recht verletzt, als bestgeeigneter Bewerber auf die Planstelle ernannt zu werden.

Unbeschadet der vom Verfassungsgerichtshof im genannten Beschluss vom 9. Juni 2011 vertretenen Ansicht, dass die vorliegende Sache nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei, ist im Beschwerdefall vorab zu prüfen, ob die - von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes verschiedene - Prozessvoraussetzung der Berechtigung des Beschwerdeführers zur Erhebung der Beschwerde nach § 34 Abs. 1 VwGG vorliegt (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 23. Februar 2005, Zl. 2004/12/0091).Unbeschadet der vom Verfassungsgerichtshof im genannten Beschluss vom 9. Juni 2011 vertretenen Ansicht, dass die vorliegende Sache nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei, ist im Beschwerdefall vorab zu prüfen, ob die - von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes verschiedene - Prozessvoraussetzung der Berechtigung des Beschwerdeführers zur Erhebung der Beschwerde nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG vorliegt vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 23. Februar 2005, Zl. 2004/12/0091).

Die dem Beschwerdefall zugrunde liegende Fallkonstellation gleicht in den wesentlichen Punkten derjenigen, die auch dem hg. Beschluss vom 21. April 2004, Zl. 2003/12/0074, zugrunde lag. Aus den in diesem Beschluss genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz in Verbindung mit Abs. 9 VwGG verwiesen wird, war die Beschwerde ungeachtet der an sich gegebenen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zu ihrer Behandlung wegen fehlender Rechtsverletzungsmöglichkeit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, insbesondere weil nach § 207m Abs. 2 BDG 1979 bei der Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (§§ 207 bis 207l BDG 1979) der Bewerber keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle hat.Die dem Beschwerdefall zugrunde liegende Fallkonstellation gleicht in den wesentlichen Punkten derjenigen, die auch dem hg. Beschluss vom 21. April 2004, Zl. 2003/12/0074, zugrunde lag. Aus den in diesem Beschluss genannten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 9, VwGG verwiesen wird, war die Beschwerde ungeachtet der an sich gegebenen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zu ihrer Behandlung wegen fehlender Rechtsverletzungsmöglichkeit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen, insbesondere weil nach Paragraph 207 m, Absatz 2, BDG 1979 bei der Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (Paragraphen 207, bis 207l BDG 1979) der Bewerber keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle hat.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde verstößt die hiermit vertretene Rechtsansicht auch nicht gegen Art. 129 B-VG, wonach der Verwaltungsgerichtshof zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung berufen ist. Dem Beschwerdeführer kommt als einem in den Dreiervorschlag des Landesschulrates aufgenommenen Bewerber im Lichte des Art. 81b B-VG eine andere Rechtsposition zu, als allfälligen sonstigen, nicht im Dreiervorschlag berücksichtigten Bewerbern. Das diesbezüglich ableitbare Recht des Beschwerdeführers besteht allerdings lediglich darin, dass nur einer der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt wird (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Februar 2002, Zl. 2001/12/0231, mwN). Auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz in Verbindung mit Abs. 9 VwGG verwiesen.Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde verstößt die hiermit vertretene Rechtsansicht auch nicht gegen Artikel 129, B-VG, wonach der Verwaltungsgerichtshof zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung berufen ist. Dem Beschwerdeführer kommt als einem in den Dreiervorschlag des Landesschulrates aufgenommenen Bewerber im Lichte des Artikel 81 b, B-VG eine andere Rechtsposition zu, als allfälligen sonstigen, nicht im Dreiervorschlag berücksichtigten Bewerbern. Das diesbezüglich ableitbare Recht des Beschwerdeführers besteht allerdings lediglich darin, dass nur einer der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt wird vergleiche , den hg. Beschluss vom 20. Februar 2002, Zl. 2001/12/0231, mwN). Auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 9, VwGG verwiesen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 4. September 2012

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011120134.X00

Im RIS seit

12.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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