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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
EStG 1988 §95;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag de Dr. C GmbH, vertreten durch K & T Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 10. April 2012, Zl. RV/0141-F/10, betreffend Körperschaftsteuer 2006 und 2007, Umsatzsteuer 2006 bis 2008, Körperschafsteuervorauszahlungen und Haftung für KESt, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/15/0109 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die antragstellende GmbH bringt vor, mit dem angefochtenen Bescheid würden ihr Abgabennachforderungen von ca 800.000 EUR vorgeschrieben. Sie könne diesen Betrag nicht durch zusätzliche Kredite abdecken, weil sie im Jahresabschluss ein negatives Eigenkapital ausweise. Die Bankverbindlichkeiten betrügen ca 1,7 Mio EUR. Ein Abfluss von Liquidität in der Höhe der Steuernachforderung würde zur Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz führen.
Aus diesem Vorbringen ergibt sich, wie die belangte Behörde zutreffend in ihrer Stellungnahme zum Antrag ausgeführt hat, dass derzeit die Einbringlichkeit der Abgabenschuld gefährdet ist. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des Abgabengläubigers führen, deren Vermeidung öffentliche Interessen zwingend gebieten (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. Mai 2011, AV 2011/15/0018, und vom 13. Mai 2003, AW 2002/13/0060, mwN).Aus diesem Vorbringen ergibt sich, wie die belangte Behörde zutreffend in ihrer Stellungnahme zum Antrag ausgeführt hat, dass derzeit die Einbringlichkeit der Abgabenschuld gefährdet ist. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des Abgabengläubigers führen, deren Vermeidung öffentliche Interessen zwingend gebieten vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 25. Mai 2011, AV 2011/15/0018, und vom 13. Mai 2003, AW 2002/13/0060, mwN).
Aus diesem Grund konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden. Wien, am 6. September 2012
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012150016.A00Im RIS seit
15.02.2013Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013