TE Vwgh Beschluss 2012/9/6 AW 2012/15/0005

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Veröffentlicht am 06.09.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §232;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der I GmbH, vertreten durch Q steuerberatungsgmbh, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 29. Dezember 2011, Zl. RV/0876-S/09, betreffend Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/15/0036 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der römisch eins GmbH, vertreten durch Q steuerberatungsgmbh, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 29. Dezember 2011, Zl. RV/0876-S/09, betreffend Sicherstellungsauftrag gemäß Paragraph 232, BAO, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/15/0036 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine Berufung gegen einen Sicherstellungsauftrag iSd § 232 BAO abgewiesen. Der Sicherstellungsauftrag ist gemäß § 233 BAO Grundlage bloß für das (finanzbehördliche und gerichtliche) Sicherstellungsverfahren.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine Berufung gegen einen Sicherstellungsauftrag iSd Paragraph 232, BAO abgewiesen. Der Sicherstellungsauftrag ist gemäß Paragraph 233, BAO Grundlage bloß für das (finanzbehördliche und gerichtliche) Sicherstellungsverfahren.

Im Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird ausgeführt, die Beschlagnahme von Vermögen (zur Sicherstellung) habe erheblichen Schaden bewirkt. Einerseits sei nämlich beim Wertpapierkonto ein Verlust zwischen Höchst-und Tiefststand von ca. 370.000 EUR verursacht worden, andererseits habe ein Kunde (wegen der Pfändung der Kundenforderungen) Verträge gekündigt.

Damit zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass durch eine nunmehrige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein künftiger Nachteil hintangehalten oder ein bereits eingetretener Nachteil wieder beseitigt wäre.

Mangels konkreter Darlegung des aus dem weiteren Vollzug des Bescheides verbundenen Nachteils konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden.

Wien, am 6. September 2012

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012150005.A00

Im RIS seit

15.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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