TE Vwgh Erkenntnis 2012/9/6 2012/09/0059

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2012
beobachten
merken

Index

E1P;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art49 Abs1;
AuslBG §19 Abs5;
AuslBG §28 Abs1 Z6;
AuslBG §32a Abs1;
AuslBG §32a Abs2 Z1;
AuslBG §32a Abs2 Z2;
AuslBG §32a Abs2;
AuslBG §32a Abs3;
AuslBG §32a Abs4;
AuslBG §32a;
MRK Art7;
VStG §1 Abs2;
VwRallg;
  1. AuslBG § 19 heute
  2. AuslBG § 19 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. AuslBG § 19 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  4. AuslBG § 19 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  5. AuslBG § 19 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  6. AuslBG § 19 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AuslBG § 19 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 32a gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2020
  2. AuslBG § 32a gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 32a gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  6. AuslBG § 32a gültig von 01.09.2009 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  7. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2007 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2006
  8. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  9. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  1. AuslBG § 32a gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2020
  2. AuslBG § 32a gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 32a gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  6. AuslBG § 32a gültig von 01.09.2009 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  7. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2007 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2006
  8. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  9. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  1. AuslBG § 32a gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2020
  2. AuslBG § 32a gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 32a gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  6. AuslBG § 32a gültig von 01.09.2009 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  7. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2007 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2006
  8. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  9. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  1. AuslBG § 32a gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2020
  2. AuslBG § 32a gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 32a gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  6. AuslBG § 32a gültig von 01.09.2009 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  7. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2007 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2006
  8. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  9. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  1. AuslBG § 32a gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2020
  2. AuslBG § 32a gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 32a gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  6. AuslBG § 32a gültig von 01.09.2009 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  7. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2007 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2006
  8. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  9. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  1. AuslBG § 32a gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2020
  2. AuslBG § 32a gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 32a gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  6. AuslBG § 32a gültig von 01.09.2009 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  7. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2007 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2006
  8. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  9. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  1. AuslBG § 32a gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2020
  2. AuslBG § 32a gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 32a gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  6. AuslBG § 32a gültig von 01.09.2009 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  7. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2007 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2006
  8. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  9. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Mag. K F in H, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 21. Juli 2011, Zl. VwSen-252800/5/Py/Hu, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesministerin für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Außenvertretungsbefugter der F GmbH mit Sitz in H gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin von 7. September 2008 bis zum Zeitpunkt der Kontrolle durch Organe des Finanzamtes L am 17. November 2008, 09.40 Uhr, am Firmengelände in H den näher bezeichneten slowakischen Staatsangehörigen PT ohne Freizügigkeitsbestätigung beschäftigte, obwohl eine Verwaltungsübertretung begehe, wer entgegen § 32a Abs. 4 AuslBG einen EU-Bürger ohne Bestätigung gemäß § 32a Abs. 2 oder 3 AuslBG beschäftige. Eine solche Freizügigkeitsbestätigung sei zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht im Betrieb aufgelegen, sondern erst aufgrund der Kontrolle am 17. November 2008 um 15.29 Uhr ausgestellt worden.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Außenvertretungsbefugter der F GmbH mit Sitz in H gemäß Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin von 7. September 2008 bis zum Zeitpunkt der Kontrolle durch Organe des Finanzamtes L am 17. November 2008, 09.40 Uhr, am Firmengelände in H den näher bezeichneten slowakischen Staatsangehörigen PT ohne Freizügigkeitsbestätigung beschäftigte, obwohl eine Verwaltungsübertretung begehe, wer entgegen Paragraph 32 a, Absatz 4, AuslBG einen EU-Bürger ohne Bestätigung gemäß Paragraph 32 a, Absatz 2, oder 3 AuslBG beschäftige. Eine solche Freizügigkeitsbestätigung sei zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht im Betrieb aufgelegen, sondern erst aufgrund der Kontrolle am 17. November 2008 um 15.29 Uhr ausgestellt worden.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 32a Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 Z. 6 AuslBG begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 32 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, AuslBG begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) verhängt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 32a AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 lautete in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 85/2006: Paragraph 32 a, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, lautete in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. römisch eins Nr. 85/2006:

"Übergangsbestimmungen zur EU-Erweiterung

§ 32a. (1) § 1 Abs. 2 lit. l und m gilt - mit Ausnahme der Staatsangehörigen der Republik Malta und der Republik Zypern - nicht für Staatsangehörige jener Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 1. Mai 2004 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 236 vom 23. September 2003, Seite 17 und Nr. C 227 E vom 23. September 2003, der Europäischen Union beigetreten sind, es sei denn, sie sind Ehegatten, Kinder, Eltern oder Schwiegereltern eines freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der bereits vor In-Kraft-Treten des Beitrittsvertrages dem EWR angehörte, oder sie sind Ehegatten oder Kinder eines österreichischen Staatsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates, der sein Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nimmt.Paragraph 32 a, (1) Paragraph eins, Absatz 2, Litera l und m gilt - mit Ausnahme der Staatsangehörigen der Republik Malta und der Republik Zypern - nicht für Staatsangehörige jener Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 1. Mai 2004 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 236 vom 23. September 2003, Seite 17 und Nr. C 227 E vom 23. September 2003, der Europäischen Union beigetreten sind, es sei denn, sie sind Ehegatten, Kinder, Eltern oder Schwiegereltern eines freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der bereits vor In-Kraft-Treten des Beitrittsvertrages dem EWR angehörte, oder sie sind Ehegatten oder Kinder eines österreichischen Staatsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates, der sein Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nimmt.

  1. (2)Absatz 2,Den EU-Bürgern gemäß Abs. 1 ist vom Arbeitsmarktservice das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt schriftlich zu bestätigen, wenn sieDen EU-Bürgern gemäß Absatz eins, ist vom Arbeitsmarktservice das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt schriftlich zu bestätigen, wenn sie

1. am Tag des Beitritts oder nach dem Beitritt rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen waren oder

2. die Voraussetzungen für einen Befreiungsschein (§ 15) erfüllen oder 2. die Voraussetzungen für einen Befreiungsschein (Paragraph 15,) erfüllen oder

3. seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügen.

  1. (3)Absatz 3,Ehegatten und Kindern (§ 1 Abs. 2 lit. l) von EU-Bürgern gemäß Abs. 2 ist vom Arbeitsmarktservice das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt schriftlich zu bestätigen, wenn sie mit diesem am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, mindestens 18 Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet haben. Ab dem 1. Mai 2006 ist diesen Ehegatten und Kindern die Bestätigung unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet auszustellen.Ehegatten und Kindern (Paragraph eins, Absatz 2, Litera l,) von EU-Bürgern gemäß Absatz 2, ist vom Arbeitsmarktservice das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt schriftlich zu bestätigen, wenn sie mit diesem am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, mindestens 18 Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet haben. Ab dem 1. Mai 2006 ist diesen Ehegatten und Kindern die Bestätigung unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet auszustellen.
  2. (4)Absatz 4,Bestätigungen gemäß Abs. 2 und 3 sind vor Beginn der Beschäftigung einzuholen. Der Arbeitgeber hat eine Ausfertigung der Bestätigung im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die Bestätigungen erlöschen bei Ausreise aus dem Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grunde."Bestätigungen gemäß Absatz 2 und 3 sind vor Beginn der Beschäftigung einzuholen. Der Arbeitgeber hat eine Ausfertigung der Bestätigung im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die Bestätigungen erlöschen bei Ausreise aus dem Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grunde."

    Der Sachverhalt bleibt vom Beschwerdeführer unbestritten. Rechtlich argumentiert er dahingehend, PT sei seit 11. September 2007 mit einer ordnungsgemäßen Beschäftigungsbewilligung bei der F GmbH beschäftigt gewesen. Bei der daran anschließenden Beschäftigung habe es sich um ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis gehandelt. § 32a Abs. 4 AuslBG normiere aber nur, dass Bestätigungen gemäß § 32a Abs. 2 oder 3 AuslBG vor Beginn der Beschäftigung einzuholen seien. § 32a Abs. 4 AuslBG wolle nur verhindern, dass ein "neues Beschäftigungsverhältnis ohne Bestätigung gemäß Abs. 2 oder 3 begonnen" werde.Der Sachverhalt bleibt vom Beschwerdeführer unbestritten. Rechtlich argumentiert er dahingehend, PT sei seit 11. September 2007 mit einer ordnungsgemäßen Beschäftigungsbewilligung bei der F GmbH beschäftigt gewesen. Bei der daran anschließenden Beschäftigung habe es sich um ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis gehandelt. Paragraph 32 a, Absatz 4, AuslBG normiere aber nur, dass Bestätigungen gemäß Paragraph 32 a, Absatz 2, oder 3 AuslBG vor Beginn der Beschäftigung einzuholen seien. Paragraph 32 a, Absatz 4, AuslBG wolle nur verhindern, dass ein "neues Beschäftigungsverhältnis ohne Bestätigung gemäß Absatz 2, oder 3 begonnen" werde.

    Diese Auslegung geht an der Norm vorbei. Aus § 32a Abs. 2 Z. 1 und 2 AuslBG wird ohne jeden Zweifel klar, dass - gleich wie auch in den in § 19 Abs. 5 AuslBG geregelten "Normalfällen" der Erteilung oder Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung bei einer "durchgehenden" Beschäftigung ein neuer Antrag vor deren Ablauf gestellt werden muss - einer der in § 32a Abs. 1 AuslBG genannten EU-Bürger das Recht auf den freien Zugang zum Arbeitsmarkt während einer "durchgehenden" Beschäftigung erwirbt, der Regelfall ist (auch gegenständlich liegt ein Fall des § 32a Abs. 2 Z. 1 AuslBG vor). Die Wortfolge in § 32a Abs. 4 AuslBG "vor Beginn der Beschäftigung" kann demnach nur in der Form verstanden werden, als damit jedes nach Ablauf der Bewilligungsdauer etwa einer Beschäftigungsbewilligung unter Inanspruchnahme des bestimmten EU-Bürgern eingeräumten freien Zugangs zum Arbeitsmarkt weiter fortgesetztes ("durchgehendes") Beschäftigungsverhältnis u. a. im Sinne des § 32a Abs. 2 und 3 geregelt wird.Diese Auslegung geht an der Norm vorbei. Aus Paragraph 32 a, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 AuslBG wird ohne jeden Zweifel klar, dass - gleich wie auch in den in Paragraph 19, Absatz 5, AuslBG geregelten "Normalfällen" der Erteilung oder Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung bei einer "durchgehenden" Beschäftigung ein neuer Antrag vor deren Ablauf gestellt werden muss - einer der in Paragraph 32 a, Absatz eins, AuslBG genannten EU-Bürger das Recht auf den freien Zugang zum Arbeitsmarkt während einer "durchgehenden" Beschäftigung erwirbt, der Regelfall ist (auch gegenständlich liegt ein Fall des Paragraph 32 a, Absatz 2, Ziffer eins, AuslBG vor). Die Wortfolge in Paragraph 32 a, Absatz 4, AuslBG "vor Beginn der Beschäftigung" kann demnach nur in der Form verstanden werden, als damit jedes nach Ablauf der Bewilligungsdauer etwa einer Beschäftigungsbewilligung unter Inanspruchnahme des bestimmten EU-Bürgern eingeräumten freien Zugangs zum Arbeitsmarkt weiter fortgesetztes ("durchgehendes") Beschäftigungsverhältnis u. a. im Sinne des Paragraph 32 a, Absatz 2, und 3 geregelt wird.

    Die gegenteilige Auslegung des Beschwerdeführers stellt schon wegen dieses unmissverständlichen Wortlautes der Norm keine "mit guten Gründen vertretbare Rechtsauffassung" dar. Im Übrigen sind Übertretungen nach dem § 28 Abs. 1 AuslBG Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall ist das verantwortliche Organ strafbar, wenn es nicht genügende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den unmittelbaren Täter zu verhindern. Es liegt ihm daher eine Unterlassung zur Last. Bei Erfüllung des objektiven Tatbildes hat der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Solange dies nicht der Fall ist, hat die Behörde anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können.Die gegenteilige Auslegung des Beschwerdeführers stellt schon wegen dieses unmissverständlichen Wortlautes der Norm keine "mit guten Gründen vertretbare Rechtsauffassung" dar. Im Übrigen sind Übertretungen nach dem Paragraph 28, Absatz eins, AuslBG Ungehorsamsdelikte iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall ist das verantwortliche Organ strafbar, wenn es nicht genügende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den unmittelbaren Täter zu verhindern. Es liegt ihm daher eine Unterlassung zur Last. Bei Erfüllung des objektiven Tatbildes hat der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Solange dies nicht der Fall ist, hat die Behörde anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können.

    Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur im Falle der Erteilung einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten, unrichtigen Rechtsauskunft der für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zuständigen Behörde (der regionalen Geschäftsstelle des AMS), im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden könnte. Unterlässt der Beschwerdeführer - wie hier - die Einholung einer Auskunft der zuständigen Behörde, kann der Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, dass sie von einem Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2011, Zl. 2008/09/0145).Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur im Falle der Erteilung einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten, unrichtigen Rechtsauskunft der für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zuständigen Behörde (der regionalen Geschäftsstelle des AMS), im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden könnte. Unterlässt der Beschwerdeführer - wie hier - die Einholung einer Auskunft der zuständigen Behörde, kann der Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, dass sie von einem Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2011, Zl. 2008/09/0145).

    Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die aus Anlass des EU-Beitritts der Slowakei in Österreich vorgesehene Frist von sieben Jahren bereits abgelaufen gewesen sei. Ein Verhalten, das zur Tatzeit allenfalls strafbar gewesen sei, im Zeitpunkt der Bestrafung aber nicht mehr strafbar sei, könne nicht mehr bestraft werden.

    Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 23. Februar 2011 bestraft. Es erübrigt sich, den Zeitpunkt der Zustellung (Erlassung) zu erheben, weil die Berufung bereits am 29. März 2011 erhoben wurde, sohin zu diesem Zeitpunkt der Bescheid der Behörde erster Instanz (auf diesen Zeitpunkt kommt es gemäß § 1 Abs. 2 VStG an) jedenfalls erlassen war. Die Übergangsfrist von sieben Jahren nach dem am 1. Mai 2004 erfolgten Beitritt der Slowakei zur EU war bei Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz noch nicht abgelaufen.Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 23. Februar 2011 bestraft. Es erübrigt sich, den Zeitpunkt der Zustellung (Erlassung) zu erheben, weil die Berufung bereits am 29. März 2011 erhoben wurde, sohin zu diesem Zeitpunkt der Bescheid der Behörde erster Instanz (auf diesen Zeitpunkt kommt es gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VStG an) jedenfalls erlassen war. Die Übergangsfrist von sieben Jahren nach dem am 1. Mai 2004 erfolgten Beitritt der Slowakei zur EU war bei Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz noch nicht abgelaufen.

    Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 8. März 2012, B 1003, 1004/11-7, dazu ausgeführt, im Lichte der Bedeutung die der EGMR dem Art. 7 EMRK zu Letzt beigelegt habe, gebietet es Art. 7 EGMR zwar, bei Änderung der Rechtslage nach der Begehung der Straftat die für den Beschuldigten mildere Strafe zu verhängen. Es ist jedoch auch mit Blick auf Art. 49 Abs. 1 Grundrechte-Charta nicht geboten, von der Verhängung einer Strafe im Fall eines Verstoßes gegen eine konkrete Verhaltenspflicht, der zur Zeit seiner Begehung strafbar war, dessen Strafbarkeit nach Begehung der Tat, aber noch vor der Verhängung der Strafe weggefallen ist, abzusehen.Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 8. März 2012, B 1003, 1004/11-7, dazu ausgeführt, im Lichte der Bedeutung die der EGMR dem Artikel 7, EMRK zu Letzt beigelegt habe, gebietet es Artikel 7, EGMR zwar, bei Änderung der Rechtslage nach der Begehung der Straftat die für den Beschuldigten mildere Strafe zu verhängen. Es ist jedoch auch mit Blick auf Artikel 49, Absatz eins, Grundrechte-Charta nicht geboten, von der Verhängung einer Strafe im Fall eines Verstoßes gegen eine konkrete Verhaltenspflicht, der zur Zeit seiner Begehung strafbar war, dessen Strafbarkeit nach Begehung der Tat, aber noch vor der Verhängung der Strafe weggefallen ist, abzusehen.

    Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Ansicht an.

    Die formelle Rüge, es sei dem Beschwerdeführer nicht konkret vorgehalten worden, welche der auf Grund unterschiedlicher Tatbestände nach § 32a Abs. 2 oder 3 AuslBG einzuholenden Bestätigungen erforderlich gewesen sei, ist unbeachtlich, weil Tatbestandselement nach § 28 Abs. 1 Z. 6 AuslBG nur ist, dass ein Arbeitgeber entgegen dem § 32a Abs. 4 einen EU-Bürger, dessen Ehegatten oder Kind ohne Bestätigung gemäß § 32a Abs. 2 oder 3 beschäftigt, nicht aber, auf Grund welcher Tatbestände eine solche Bestätigung allenfalls einzuholen gewesen wäre.Die formelle Rüge, es sei dem Beschwerdeführer nicht konkret vorgehalten worden, welche der auf Grund unterschiedlicher Tatbestände nach Paragraph 32 a, Absatz 2, oder 3 AuslBG einzuholenden Bestätigungen erforderlich gewesen sei, ist unbeachtlich, weil Tatbestandselement nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, AuslBG nur ist, dass ein Arbeitgeber entgegen dem Paragraph 32 a, Absatz 4, einen EU-Bürger, dessen Ehegatten oder Kind ohne Bestätigung gemäß Paragraph 32 a, Absatz 2, oder 3 beschäftigt, nicht aber, auf Grund welcher Tatbestände eine solche Bestätigung allenfalls einzuholen gewesen wäre.

    Der Beschwerdeführer bringt noch vor, dass "keine unzulässige Beschäftigung" vorgelegen sei. Dies ist angesichts der hier bestraften Ordnungsvorschrift (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Dezember 2010, Zl. 2006/09/0220) und des darin enthaltenen Ordnungszweckes im Hinblick auf eine Anwendung des § 21 VStG aber ohne Bedeutung.Der Beschwerdeführer bringt noch vor, dass "keine unzulässige Beschäftigung" vorgelegen sei. Dies ist angesichts der hier bestraften Ordnungsvorschrift vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 9. Dezember 2010, Zl. 2006/09/0220) und des darin enthaltenen Ordnungszweckes im Hinblick auf eine Anwendung des Paragraph 21, VStG aber ohne Bedeutung.

    Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 6. September 2012Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 6. September 2012

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012090059.X00

Im RIS seit

05.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten