RS Vwgh 2007/12/13 2006/14/0061

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Veröffentlicht am 13.12.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §77 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/13/0169 E 19. Mai 1993 VwSlg 6779 F/1993 RS 2(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Abgabepflichtiger ist jeder, sei es eine natürliche oder juristische Person, eine Vermögensmasse oder eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, mit dem die Abgabenbehörde im Hinblick auf seine möglicherweise gegebene Abgabenschuld in einem Abgabenverfahren in Verbindung tritt oder in Verbindung treten kann (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, Seite 173 f). Abgabepflichtiger ist überdies ein wirtschaftliches Gebilde, das zivilrechtlich nicht rechtsfähig ist, wenn ihm materiellrechtlich Steuerrechtssubjektivität zuerkannt wird (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, Seite 179).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006140061.X04

Im RIS seit

21.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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