TE Vwgh Erkenntnis 2012/9/12 2012/08/0189

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Veröffentlicht am 12.09.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §101;
VwRallg;
  1. ASVG § 101 heute
  2. ASVG § 101 gültig ab 01.01.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des D D in R, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. Juli 2012, Zl. MA 40 - SR 20053/12, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung einer Versehrtenrente (mitbeteiligte Partei: Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65-67), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde einen bei ihr im Einspruchsweg gemäß § 412 ASVG bekämpften Bescheid der mitbeteiligten Unfallversicherungsanstalt, mit dem sein Antrag auf Gewährung einer Versehrtenrente wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, bestätigt.Mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde einen bei ihr im Einspruchsweg gemäß Paragraph 412, ASVG bekämpften Bescheid der mitbeteiligten Unfallversicherungsanstalt, mit dem sein Antrag auf Gewährung einer Versehrtenrente wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, bestätigt.

Die Auffassung der belangten Behörde, dass ein Antrag auf Versehrtenrente, der bereits rechtskräftig abgewiesen wurde, bei gleicher Sach- und Rechtslage nicht erneut gestellt werden kann, trifft zu. Im Beschwerdefall kam auch nicht die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG in Betracht, weil diese Bestimmung nur auf Bescheide eines Versicherungsträgers anwendbar ist, nicht aber auch auf Leistungsfeststellungen, die zuletzt von einem Gericht ergangen sind, da mit der Erhebung der Klage beim Gericht der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft tritt und daher insoweit jede Entscheidungsbefugnis des Versicherungsträgers wegfällt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Juni 2012, Zl. 2009/08/0226, mwN).Die Auffassung der belangten Behörde, dass ein Antrag auf Versehrtenrente, der bereits rechtskräftig abgewiesen wurde, bei gleicher Sach- und Rechtslage nicht erneut gestellt werden kann, trifft zu. Im Beschwerdefall kam auch nicht die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß Paragraph 101, ASVG in Betracht, weil diese Bestimmung nur auf Bescheide eines Versicherungsträgers anwendbar ist, nicht aber auch auf Leistungsfeststellungen, die zuletzt von einem Gericht ergangen sind, da mit der Erhebung der Klage beim Gericht der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft tritt und daher insoweit jede Entscheidungsbefugnis des Versicherungsträgers wegfällt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Juni 2012, Zl. 2009/08/0226, mwN).

Der Beschwerdeführer bestreitet weder, dass sein Antrag auf Gewährung einer Versehrtenrente mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14. September 2010 (bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. April 2011) abgewiesen worden ist, noch behauptet er, dass sich seither entscheidungswesentliche Umstände geändert hätten.

Da somit schon die vorliegende Beschwerde erkennen lässt, dass eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen, ohne dass dem Beschwerdeführer zuvor die Behebung mehrerer, der Beschwerde anhaftender Mängel aufzutragen war, da dies keinem erkennbaren Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers gedient hätte.Da somit schon die vorliegende Beschwerde erkennen lässt, dass eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG abzuweisen, ohne dass dem Beschwerdeführer zuvor die Behebung mehrerer, der Beschwerde anhaftender Mängel aufzutragen war, da dies keinem erkennbaren Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers gedient hätte.

Wien, am 12. September 2012

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012080189.X00

Im RIS seit

19.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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