TE Vwgh Erkenntnis 2012/9/12 2012/08/0169

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Veröffentlicht am 12.09.2012
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §4 Abs4 idF 1996/411;
ASVG §564 Abs1 Z4;
ASVG §566 Abs1 Z2;
ASVG §5a idF 1996/600;
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 564 heute
  2. ASVG § 564 gültig ab 01.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  3. ASVG § 564 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  4. ASVG § 564 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. ASVG § 564 gültig von 21.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  1. ASVG § 566 heute
  2. ASVG § 566 gültig ab 01.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  3. ASVG § 566 gültig von 01.11.1996 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 5a heute
  2. ASVG § 5a gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 5a gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997
  4. ASVG § 5a gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des F L in J, vertreten durch Dr. Matthias Lüth und Mag. Michael Mikuz, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Herzog-Friedrich-Straße 39, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 21. Mai 2012, Zl. BMASK-320003/0002-II/A/3/2012, betreffend Pflichtversicherung nach ASVG (mitbeteiligte Parteien:

1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65-67, 2. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 3. Tiroler Gebietskrankenkasse in 6020 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2-4,

4. Verlassenschaft nach B A, z.H. Dr. Josef Pfurtscheller, Dr. Markus Orgler und Mag. Norbert Huber, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Adolf Pichler-Platz 4/II), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Eingangs wird verwiesen auf das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2008/08/0233, mit welchem der Bescheid der belangten Behörde vom 4. September 2008 hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Juli bis 31. Dezember 1996 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1996 nicht als freier Dienstnehmer der mittlerweile verstorbenen (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch die Verlassenschaft repräsentierten) BA der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG (idF BGBl. Nr. 201 und 411/1996) unterlegen ist.Eingangs wird verwiesen auf das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2008/08/0233, mit welchem der Bescheid der belangten Behörde vom 4. September 2008 hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Juli bis 31. Dezember 1996 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1996 nicht als freier Dienstnehmer der mittlerweile verstorbenen (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch die Verlassenschaft repräsentierten) BA der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 201 und 411 aus 1996,) unterlegen ist.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei vom 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1996 und vom 1. Jänner bis 31. August 1999 am F-Hof, Landwirtschaft in J, tätig gewesen. Sein Tätigkeitsfeld seien sämtliche Bereiche der Landwirtschaft (Vieh-, Land-, Forstwirtschaft) gewesen. Er sei dem ursprünglichen Besitzer (Herrn A) auch in rechtlichen Angelegenheiten behilflich gewesen. Dessen Ehefrau (Frau A) sei Pächterin und später Eigentümerin des F-Hofes gewesen. Der Beschwerdeführer habe durchschnittlich 1.825 Stunden im Jahr (etwa 5 Stunden täglich) gearbeitet; er habe landwirtschaftliche Maschinen selbst zur Verfügung gestellt.

Als Entlohnung habe sich der Beschwerdeführer erwartet, später als Erbe eingesetzt zu werden. Da diese Erwartung nicht eingetroffen sei, habe er schließlich seine Tätigkeit für Frau A beendet. Er sei aber bereits während der Tätigkeit teilweise durch Geldbeträge, teilweise durch Naturalleistungen und Verpflegung entlohnt worden. Laut einem Urteil des Landesgerichtes I habe der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit im Jahr 1996 S 48.500,-- erhalten; das monatliche Entgelt ergebe sich daher mit S 4.041,66.Als Entlohnung habe sich der Beschwerdeführer erwartet, später als Erbe eingesetzt zu werden. Da diese Erwartung nicht eingetroffen sei, habe er schließlich seine Tätigkeit für Frau A beendet. Er sei aber bereits während der Tätigkeit teilweise durch Geldbeträge, teilweise durch Naturalleistungen und Verpflegung entlohnt worden. Laut einem Urteil des Landesgerichtes römisch eins habe der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit im Jahr 1996 S 48.500,-- erhalten; das monatliche Entgelt ergebe sich daher mit S 4.041,66.

Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 23. Jänner 2012 aufgefordert worden, Unterlagen vorzulegen, welche geeignet seien nachzuweisen, dass er im strittigen Zeitraum ein monatliches Entgelt erhalten habe, welches S 7.000,-- überschritten habe; derartige Unterlagen seien nicht vorgelegt worden.

Der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus den Versicherungs- und Verwaltungsakten sowie aus dem Verfahren vor dem Landesgericht I (und dem anschließenden Verfahren vor dem Oberlandesgericht I).Der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus den Versicherungs- und Verwaltungsakten sowie aus dem Verfahren vor dem Landesgericht römisch eins (und dem anschließenden Verfahren vor dem Oberlandesgericht römisch eins).

Da das monatliche Entgelt von S 4.041,66 die geforderten S 7.000,-- (§ 5a ASVG) nicht überschritten habe, sei eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1996 zu verneinen.Da das monatliche Entgelt von S 4.041,66 die geforderten S 7.000,-- (Paragraph 5 a, ASVG) nicht überschritten habe, sei eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1996 zu verneinen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 4 Abs. 4 ASVG (idF BGBl. Nr. 411/1996) waren (ab dem 1. Juli 1996, § 564 Abs. 1 Z 4 ASVG) - neben Dienstnehmern - auch Personen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe des § 5a ASVG versichert, die sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu Dienstleistungen für (Z 1) einen Auftraggeber (Dienstgeber) im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe verpflichten, ohne Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG zu sein, und aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, sofern sie nicht bereits auf Grund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung nach diesem oder einem andere Bundesgesetz unterliegen bzw. unterliegen könnten (§ 2 Abs. 1 FSVG). 1. Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,) waren (ab dem 1. Juli 1996, Paragraph 564, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG) - neben Dienstnehmern - auch Personen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe des Paragraph 5 a, ASVG versichert, die sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu Dienstleistungen für (Ziffer eins,) einen Auftraggeber (Dienstgeber) im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe verpflichten, ohne Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu sein, und aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, sofern sie nicht bereits auf Grund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung nach diesem oder einem andere Bundesgesetz unterliegen bzw. unterliegen könnten (Paragraph 2, Absatz eins, FSVG).

Gemäß § 5a ASVG (BGBl. Nr. 411/1996 idF BGBl. Nr. 600/1996, vgl. § 566 Abs. 1 Z 2 ASVG) trat eine Versicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG nur dann ein, wenn der Teil des auf einen Kalendermonat entfallenden vereinbarten Entgeltes, der sich aus der Teilung des gesamten vereinbarten Entgeltes durch die Anzahl der für die Tätigkeit (Erbringung der Leistung) vereinbarten Kalendermonate ergibt (monatliches Entgelt), den Betrag vonGemäß Paragraph 5 a, ASVG Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996,, vergleiche , Paragraph 566, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG) trat eine Versicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG nur dann ein, wenn der Teil des auf einen Kalendermonat entfallenden vereinbarten Entgeltes, der sich aus der Teilung des gesamten vereinbarten Entgeltes durch die Anzahl der für die Tätigkeit (Erbringung der Leistung) vereinbarten Kalendermonate ergibt (monatliches Entgelt), den Betrag von

S 7.000,-- nicht übersteigt. Dabei sind auch Kalendermonate, die nur zum Teil von der vereinbarten Tätigkeit (Leistung) ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate zu zählen.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei richtig, dass er keine weiteren Beweismittel habe vorlegen können, da es keine schriftlichen Beweismittel oder weiteren Urkunden gebe, welche nicht bereits im Zivilverfahren oder im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden seien. Der belangten Behörde sei aber vorzuwerfen, dass sie den Beschwerdeführer nicht einvernommen habe. Gerade im landwirtschaftlichen Bereich sei es durchaus üblich, dass an Bedienstete Zahlungen bar getätigt würden und dazu keine entsprechenden Belege vorhanden seien. Als Entgelt seien auch sämtliche anderen Gegenleistungen zu berücksichtigen; wie das Landesgericht I festgestellt habe, seien dem Beschwerdeführer - wenn auch nicht für das hier noch strittige Jahr - auch andere Leistungen gewährt worden (etwa Holzbezugsrechte). Es wäre daher von der belangten Behörde zu ermitteln gewesen, ob der Beschwerdeführer nicht neben dem Entgelt auch andere Leistungen (etwa Verpflegung, Unterkunft) erhalten hätte. Es sei durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer nach Versteigerung seines eigenen Hofes auch Unterkunft erhalten habe und - wie dies in ländlichen Arbeitsverhältnissen durchaus üblich sei - auch verpflegt worden sei. Auch dazu seien Ermittlungen von der belangten Behörde nicht angestellt worden. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei richtig, dass er keine weiteren Beweismittel habe vorlegen können, da es keine schriftlichen Beweismittel oder weiteren Urkunden gebe, welche nicht bereits im Zivilverfahren oder im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden seien. Der belangten Behörde sei aber vorzuwerfen, dass sie den Beschwerdeführer nicht einvernommen habe. Gerade im landwirtschaftlichen Bereich sei es durchaus üblich, dass an Bedienstete Zahlungen bar getätigt würden und dazu keine entsprechenden Belege vorhanden seien. Als Entgelt seien auch sämtliche anderen Gegenleistungen zu berücksichtigen; wie das Landesgericht römisch eins festgestellt habe, seien dem Beschwerdeführer - wenn auch nicht für das hier noch strittige Jahr - auch andere Leistungen gewährt worden (etwa Holzbezugsrechte). Es wäre daher von der belangten Behörde zu ermitteln gewesen, ob der Beschwerdeführer nicht neben dem Entgelt auch andere Leistungen (etwa Verpflegung, Unterkunft) erhalten hätte. Es sei durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer nach Versteigerung seines eigenen Hofes auch Unterkunft erhalten habe und - wie dies in ländlichen Arbeitsverhältnissen durchaus üblich sei - auch verpflegt worden sei. Auch dazu seien Ermittlungen von der belangten Behörde nicht angestellt worden.

3. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer damit lediglich Vermutungen äußert, aber nicht konkret darlegt, dass er - zusätzlich zu dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Entgelt - weitere Geld- oder Sachleistungen erhalten hätte (oder hierauf Anspruch gehabt hätte), und zwar in einem Umfang, sodass das Entgelt insgesamt den Betrag von S 7.000,-- im Monat überstiegen hätte. Damit wird aber nicht dargetan, dass die belangte Behörde bei Durchführung der als fehlend gerügten Erhebungen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können; ein relevanter Verfahrensmangel wird also nicht aufgezeigt.

4. Ausgehend von den sohin auf einem mangelfreien Verfahren beruhenden Feststellungen der belangten Behörde kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass im hier noch zu prüfenden Zeitraum eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG nicht bestanden hat. 4. Ausgehend von den sohin auf einem mangelfreien Verfahren beruhenden Feststellungen der belangten Behörde kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass im hier noch zu prüfenden Zeitraum eine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG nicht bestanden hat.

5. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 5. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 12. September 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012080169.X00

Im RIS seit

15.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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